{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2001-04-25","aktenzeichen":"5 StR 53/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 53/01\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nvom 25. April 2001\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2001\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Mai 2000 wird nach § 349 Abs. 2\nStPO als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschluß des Landgerichts Berlin vom 13. Juni 2000\nist gegenstandslos.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nvier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihn von weiteren Tatvorwürfen freigesprochen und einen\nGeldbetrag in Höhe von 175.000 DM für verfallen erklärt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat letztlich\nkeinen Erfolg.\n\n1. Das Rechtsmittel ist allerdings zulässig. Die mit Schriftsatz des\nVerteidigers vom 8. Juni 2000 erklärte Rücknahme der Revision ist unwirksam. Dem Schreiben ging folgendes Geschehen voraus:\n\nIm Mai 2000, kurz vor dem Ende der 110 Verhandlungstage währenden Hauptverhandlung haben – ausweislich der dienstlichen Stellung-\n\nnahme des Vorsitzenden – die Berufsrichter der erkennenden Strafkammer\nmit den beiden Verteidigern und dem Angeklagten ein Rechtsgespräch geführt, in dem der weitere Verfahrensablauf erörtert wurde. Dem Angeklagten\nging es darum, keine höhere Freiheitsstrafe als zehn Jahre und sechs Monate zu erhalten, dies auch unter Berücksichtigung des möglichen Widerrufs\nder Strafaussetzung einer – nicht gesamtstrafenfähigen – Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren, zu der er Anfang 1996 vom Amtsgericht Tiergarten in Berlin\nverurteilt worden war. Die diese Verurteilung betreffende Bewährungszeit\nwar zwar schon seit mehr als einem Jahr abgelaufen, die Strafe aber noch\nnicht erlassen.\n\nDer Vorsitzende wies darauf hin, daß ein Widerruf der Strafaussetzung wegen des Ablaufs der Jahresfrist nach § 56g Abs. 2 Satz 2 StGB\nrechtlich nicht mehr möglich sei. Der Angeklagte zeigte sich nach dem Gespräch teilgeständig und wurde ein oder zwei Verhandlungstage später, wie\ndargestellt, verurteilt. Der Angeklagte legte dann zwar gegen das Urteil noch\nRevision ein, nahm diese aber mit Schreiben vom 8. Juni 2000 umgehend\nzurück, nachdem ihm auf Anfrage seitens des Gerichts mitgeteilt worden\nwar, daß die Staatsanwaltschaft das Urteil nicht angefochten habe. Alsbald\nerhielt er dann ein Schreiben der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts, mit dem ihm Gelegenheit gegeben wurde, zu einem Antrag der\nStaatsanwaltschaft, die Aussetzung der früher verhängten Freiheitsstrafe\nvon zwei Jahren zu widerrufen, Stellung zu nehmen. Der Angeklagte, der\naufgrund des Hinweises des Vorsitzenden mit einem (möglichen) Widerruf\ndieser Strafaussetzung nicht mehr gerechnet hatte, erklärte – wie später\nauch seine Verteidiger – gegenüber der erkennenden Strafkammer, daß die\nRevision – ungeachtet der zwischenzeitlichen Rücknahmeerklärung – aufrecht erhalten bleiben solle.\n\nEine Rechtsmittelrücknahme ist ebenso wie der Rechtsmittelverzicht\nals Prozeßhandlung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl.\n\nBGHSt 45, 51, 53; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 – Rechtsmittelverzicht 1,\n4, 8, 12, 15, 17). Sie ist jedoch ausnahmsweise dann unwirksam, wenn sie\ndurch Drohung, durch Täuschung oder auch nur – wie hier – durch eine versehentlich unrichtige richterliche Auskunft veranlaßt wurde (vgl. BGHSt 45,\n51, 53; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 – Rechtsmittelverzicht 14; BGH,\nBeschluß vom 10. Januar 2001 – 2 StR 500/00 – zur Veröffentlichung in\nBGHSt vorgesehen).\n\nDie Auskunft des Vorsitzenden, wegen des Ablaufs der Jahresfrist\nnach § 56g Abs. 2 Satz 2 StGB sei ein Widerruf der früher gewährten Strafaussetzung nicht mehr möglich, war unzutreffend. Er hat, wie im übrigen\nauch die Verteidiger des Angeklagten, offenkundig übersehen, daß die Vorschrift nur dem Widerruf eines Straferlasses nach § 56g Abs. 1 StGB zeitliche Schranken setzt, hingegen bei einem Widerruf der Strafaussetzung\nnach § 56f Abs. 1 StGB keine Anwendung findet. Letzterer ist zwar nicht\nzeitlich unbegrenzt möglich; maßgeblich sind jedoch allein die Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere der Umstand, ob ein Verurteilter darauf vertrauen durfte, daß die Strafaussetzung nicht mehr widerrufen werden\nwürde (vgl. nur Gribbohm in LK 11. Aufl. § 56f Rdn. 47 m.w.N.). Hiernach\nwar ein Widerruf der dem Angeklagten früher gewährten Strafaussetzung\nvorliegend jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen.\n\nDie unrichtige Auskunft des Vorsitzenden war für das weitere Prozeßverhalten des Angeklagten auch ursächlich. Der Angeklagte hat zwar\ngegen das Urteil zunächst Revision eingelegt. Doch diente diese, wie die im\nselben Schriftsatz enthaltene Anfrage, ob auch die Staatsanwaltschaft\nRechtsmittel eingelegt habe, zeigt, ersichtlich allein dem Zweck, im Falle der\nAnfechtung durch die Staatsanwaltschaft selbst nicht mit “leeren Händen\ndazustehen”. Nachdem ihm seitens des Gerichts mitgeteilt worden war, daß\ndie Staatsanwaltschaft das Urteil nicht angefochten habe, nahm der Angeklagte sein Rechtsmittel – auf die Auskunft des Vorsitzenden weiter vertrau-\n\nend – umgehend zurück. Erst als in der Folgezeit die Strafvollstreckungskammer ihn auf die Möglichkeit hinwies, daß ein Widerruf der Strafaussetzung sehr wohl noch in Betracht komme, erkannte der Angeklagte seinen\nIrrtum und erklärte sinngemäß, unverzüglich und letztlich mit Erfolg den Widerruf seiner Revisionsrücknahme.\n\n2. Die hiernach zulässige Revision ist jedoch offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund\nder nicht näher ausgeführten Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nHarms Häger Basdorf\nRaum Brause","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-25/5-str-53-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56g","ref_norm":"56g","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56f","ref_norm":"56f","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-25/5-str-53-01","retrieved":"2026-10-24 07:55:50.686272+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-04-25/5-str-53-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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