{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2015-07-29_4_StR_85_15_NA_NA_1","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2015-07-29","aktenzeichen":"4 StR 85/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 85/15\n\nvom\n29. Juli 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Geldfälschung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juli 2015 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nDetmold vom 24. Oktober 2014 wird als unbegründet verworfen,\nda die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nErgänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts bemerkt\nder Senat:\n\n1. Die Rüge, mit der die Revision die unterbliebene Mitteilung nach § 243\nAbs. 4 Satz 1 StPO beanstandet, dringt nicht durch, weil das angefochtene Urteil auf der fehlenden Mitteilung nicht beruht. Denn aufgrund der eingeholten\ndienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden Richters, der beisitzenden Richterin\nsowie des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft steht fest, dass außerhalb\nder Hauptverhandlung keine Gespräche stattfanden, die eine Verständigung\nzum Gegenstand hatten (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 5 StR\n258/13, NStZ 2015, 232; BVerfG, NJW 2013, 1058, 1067; NJW 2014, 3504,\n3506).\n\n2. Soweit die Revision die Nichtbescheidung des mangels konkreter Beweisbehauptung als Beweisermittlungsantrag zu qualifizierenden Antrags auf\n\"sachverständige Prüfung über die Echtheit der von Herrn P. an die\nPolizei übergebenen 100 US-Dollar Note Nr. …\" rügt, ist die Beanstandung\nnicht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil der Be-\n\nschwerdeführer weder vorträgt, dass sich die zitierte, den Antrag betreffende\nPassage auf der Rückseite des in der Hauptverhandlung übergebenen und als\nAnlage zum Protokoll genommenen Antragsschreibens befindet, das auf der\nVorderseite nach den Ausführungen zu zwei Beweisanträgen vom Antragsteller\nmit Datum und Unterschrift versehen worden ist, noch mitteilt, dass von den\nVerfahrensbeteiligten nach der Antragstellung lediglich Stellungnahmen zu zwei\nBeweisanträgen abgegeben worden sind. Dieses Vortrags hätte es aber bedurft, weil diese Umstände nach den hier vorliegenden Gegebenheiten geeignet\nsind, die Beweiskraft des Protokolls zur vollständigen Verlesung des übergebenen Schreibens entfallen zu lassen (vgl. Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 274 Rn. 17 mwN).\n\n3. Die sich gegen die Ablehnung des Beweisantrags auf Zeugenvernehmung des früheren Mitangeklagten S. richtende Verfahrensbeschwerde ist\nschließlich unbegründet, weil aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen ein Beruhen des Urteils auf der fehlerhaften Ablehnung ausgeschlossen werden kann.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Cierniak\nBender Quentin","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-07-29/4-str-85-15-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-07-29/4-str-85-15-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:55:14.128461+00:00"}}