{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2015-07-29_4_StR_85_15_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2015-07-29","aktenzeichen":"4 StR 85/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 85/15\n\nvom\n29. Juli 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Geldfälschung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Juli 2015 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4, § 354 Abs. 1b StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 24. Oktober 2014, soweit hinsichtlich des\nAngeklagten eine Entscheidung über die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist, mit der Maßgabe\naufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu\ntreffen ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt\ndem für das Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung\nzur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die mit einer Verfahrensbeanstandung und der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet ist. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils hat keinen Bestand, soweit es das Landgericht versäumt hat, eine Entscheidung über die Bildung einer\nnachträglichen Gesamtstrafe unter Einbeziehung der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von fünf Monaten aus der nach Begehung der hier abgeurteilten Tat erfolgten Verurteilung durch das Amtsgericht B. vom\n10. August 2011 zu treffen. Nach den Urteilsfeststellungen lagen hinsichtlich\ndieser bei Erlass des angefochtenen Urteils noch nicht erledigten Freiheitsstrafe\ndie Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 55\nAbs. 1 StPO vor.\n\n3 Der Senat macht von der - auch im Falle einer unterlassenen Gesamtstrafenbildung eröffneten (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 - 4 StR\n22/12, wistra 2012, 221, 222) - Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die Entscheidung über die nachträglich zu bildende Gesamtstrafe dem\nNachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuzuweisen. Die Kostenentscheidung\nbleibt ebenfalls dem Nachverfahren vorbehalten.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Cierniak\n\nBender Quentin","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-07-29/4-str-85-15","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-07-29/4-str-85-15","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:55:14.095782+00:00"}}