{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2015-07-16_4_StR_169_15_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2015-07-16","aktenzeichen":"4 StR 169/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 169/15\n\nvom\n16. Juli 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen zu 1. und 3.: versuchten Totschlags u.a.\nzu 2.: räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 16. Juli 2015 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 3. Dezember 2014 im Feststellungsausspruch unter III. des Tenors dahin geändert, dass festgestellt\nist, dass die Angeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet\nsind, dem Adhäsionskläger sämtliche künftig entstehenden\nmateriellen und immateriellen Schäden aus dem Vorfall vom\n19. März 2014 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf\nSozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen\nsind.\n\nVon einer Entscheidung über den im Adhäsionsverfahren angebrachten Feststellungsantrag im Übrigen wird abgesehen.\n\n2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\n3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel,\ndie dem Neben- und Adhäsionskläger hierdurch entstandenen\nnotwendigen Auslagen und die im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen räuberischen\nAngriffs auf Kraftfahrer zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren, den Angeklagten T. – unter Freisprechung im Übrigen – wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe\nvon sechs Jahren sowie den Angeklagten L. wegen Vollrauschs und wegen\nräuberischen Angriffs auf Kraftfahrer zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs\nJahren verurteilt. Des Weiteren hat es die Unterbringung des Angeklagten L.\nin einer Entziehungsanstalt angeordnet, einen Vorwegvollzug der Strafe vor der\nMaßregel von einem Jahr festgesetzt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, die jeweils auf die\nRüge der Verletzung materiellen Rechts – vom Angeklagten E. darüber\nhinaus auch auf Verfahrensbeanstandungen – gestützt werden. Der Angeklagte\nL. hat die Verurteilung wegen Vollrauschs und den insoweit ergangenen\nEinzelstrafausspruch von seinem Revisionsangriff ausgenommen. Die Rechtsmittel führen zu einer Änderung der Adhäsionsentscheidung; im Übrigen sind\nsie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Der im Rahmen der Adhäsionsentscheidung getroffene Feststellungsausspruch hält rechtlicher Prüfung nur teilweise stand.\n\n3 Entfallen muss die Feststellung, dass die Angeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Adhäsionskläger die bereits entstandenen materiellen und immateriellen Schäden zu erstatten. Die entstandenen immateriellen Schäden sind Gegenstand des mit der Verurteilung der Angeklagten zur\nZahlung von Schmerzensgeldbeträgen ergangenen Leistungsurteils der Straf-\n\nkammer, das für eine gesonderte Feststellung keinen Raum lässt. Hinsichtlich\nder bereits entstandenen materiellen Schäden hat der Adhäsionskläger weder\ngeltend gemacht noch ist aus seinem Vortrag ansonsten ersichtlich, welche\nSchäden bereits entstanden sein könnten und warum er nicht in der Lage ist,\ndiese Schäden schon jetzt zu beziffern. Für die Feststellungsklage mangelt es\ndaher auch insoweit an dem erforderlichen Feststellungsinteresse (vgl. BGH,\nBeschlüsse vom 3. Dezember 2013 – 4 StR 471/13, StV 2014, 269 mwN; vom\n24. Februar 2015 – 4 StR 444/14; vom 5. Mai 2015 – 4 StR 605/14).\n\n4 Der nur geringfügige Teilerfolg der Revisionen rechtfertigt es nicht, die\nBeschwerdeführer teilweise von den durch ihre Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4, § 472a Abs. 2 StPO).\n\nVRinBGH Sost-Scheible ist Roggenbuck Cierniak\nwegen Urlaubsabwesenheit\nan der Unterschriftsleistung\ngehindert.\n\nRoggenbuck\n\nMutzbauer Bender","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-07-16/4-str-169-15","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 472a","ref_norm":"472a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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