{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2015-07-16_4_StR_126_15_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2015-07-16","aktenzeichen":"4 StR 126/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 126/15\n\nvom\n16. Juli 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Juli 2015 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 14. November 2014, soweit es\nihn betrifft und er verurteilt worden ist,\n\na) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte\ndes Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig\nist;\n\nb) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit\neine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung unter Freispruch im Übrigen“ zu der\nFreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte\nwendet sich mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel erzielt den aus\nder Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat hat lediglich den Schuldspruch\nneu gefasst, weil die Angabe mittäterschaftlicher Begehung („gemeinschaftlich“)\nin der Urteilsformel entbehrlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2009\n– 3 StR 295/09).\n\n3 2. Der Rechtsfolgenausspruch unterliegt indes insoweit der Aufhebung,\nals das Landgericht keine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB getroffen hat. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:\n\n„Nach den Feststellungen begann der Angeklagte im Alter von 16 Jahren, täglich Bier sowie am Wochenende Wodka zu trinken; mit 18 Jahren\nbegann er außerdem, täglich Cannabis sowie am Wochenende zusätzlich Ecstasy und Amphetamin zu konsumieren, ab dem 25. Lebensjahr\nkonsumierte er auch Heroin. Von Februar bis August 2011 unterzog er\nsich erfolgreich einer stationären Therapie in Biberach, wodurch es ihm\ngelang, fast zwei Jahre lang drogenfrei zu leben. Während seiner Inhaftierung in der JVA Bruchsal ab April 2013 begann er erneut mit Betäu-\n\nbungsmittelkonsum und setzte diesen auch nach seiner Haftentlassung\nim August 2013 fort, indem er täglich eine - zum Preis von 25 Euro erworbene - Subutex-Tablette und, wenn er mehr Geld hatte, auch Heroin\nkonsumierte. Derzeit steht er mit der Drogenberatung in Kontakt (UA\nS. 10).\n\nBei der Frage der Prüfung einer etwaigen verminderten Schuldfähigkeit\nbei Begehung der Tat wurde auch der langjährige ‚Konsum von Betäubungsmitteln oder Ersatzstoffen‘ berücksichtigt (UA S. 54-55). In der\nStrafzumessung hat die Strafkammer zu Gunsten des Angeklagten das\n‚bestehende Betäubungsmittelproblem‘ gewertet (UA S. 60).\n\nDiese Ausführungen hätten die Strafkammer zu der Prüfung drängen\nmüssen, ob bei dem Angeklagten die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gegeben sind. Dass sie von einem ‚bestehenden Betäubungsmittelproblem‘ ausgegangen ist, machte die Auseinandersetzung damit erforderlich, ob bei dem Angeklagten ein Hang im\nSinne von § 64 StGB vorliegt, mithin eine chronische, auf körperlicher\nSucht beruhende Abhängigkeit oder zumindest eine eingewurzelte, auf\npsychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol oder andere Rauschmittel zu sich zu\nnehmen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011\n- 3 StR 421/11, NStZ-RR 2012, 204 mwN). Dieses ‚bestehende Betäubungsmittelproblem‘ legt zudem nahe, dass auch ein symptomatischer\nZusammenhang zwischen einem gegebenenfalls anzunehmenden Hang\nund der Begehung des Raubes im Sinne einer Beschaffungstat bestand.\nDass der Angeklagte nach einer stationären Therapie in 2011 zwei Jahre\ndrogenfrei lebte und anschließend seit April 2013 erneut den Betäubungsmittelkonsum aufnahm, steht der Erfolgsaussicht einer Anordnung\ndes Maßregelvollzugs im Sinne des § 64 StGB nicht entgegen.“\n\n4 Dem tritt der Senat bei. Er hebt allerdings über den Antrag des Generalbundesanwalts hinausgehend auch die zugehörigen Feststellungen auf (§ 353\nAbs. 2 StPO), um dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Tatrichter insoweit\n– unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) – in sich widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen.\n\n5 Der Umstand, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert\ndie Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3\nStPO); er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 64 Rn. 28 mwN).\n\n6 In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt schließt der Senat\naus, dass das Landgericht – im Falle der Anordnung einer Maßregel nach § 64\nStGB – eine mildere Strafe verhängt hätte.\n\nVRinBGH Sost-Scheible ist Roggenbuck Cierniak\nwegen Urlaubsabwesenheit\nan der Unterschriftsleistung\ngehindert.\n\nRoggenbuck\n\nMutzbauer Bender","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-07-16/4-str-126-15","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-07-16/4-str-126-15","retrieved":"2026-10-24 07:55:13.902885+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-07-16/4-str-126-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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