{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2015-07-02_4_StR_101_15_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2015-07-02","aktenzeichen":"4 StR 101/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 101/15\n\nvom\n2. Juli 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nalias:\n\nalias:\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu 1.a) mit dessen Zustimmung - und der Beschwerdeführer am\n2. Juli 2015 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten O. und M.\ngegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 9. September\n2014\n\na) wird die Strafverfolgung, soweit sie diese Angeklagten\nbetrifft, auf die Tatbestände des versuchten Mordes in\nzwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Widerstand\ngegen Vollstreckungsbeamte sowie der Verabredung zu\neinem Verbrechen des schweren Raubes oder der\nschweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Verbringen von Schusswaffen und Munition in\nden Geltungsbereich des deutschen Waffengesetzes beschränkt,\n\nb) werden die sie betreffenden Schuldsprüche dahin abgeändert, dass die Angeklagten des versuchten Mordes in\nzwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Widerstand\ngegen Vollstreckungsbeamte sowie der Verabredung zu\neinem Verbrechen der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Verbringen von\nSchusswaffen und Munition in den Geltungsbereich des\ndeutschen Waffengesetzes schuldig sind.\n\n2. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden\nverworfen.\n\n3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten Mordes in zwei\ntateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit „unerlaubtem Eingriff in den Straßenverkehr“ sowie der Verabredung\nzu einem Verbrechen des schweren Raubes oder der schweren räuberischen\nErpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Verbringen von Schusswaffen und\nMunition in den Geltungsbereich des deutschen Waffengesetzes zu Gesamtfreiheitsstrafen von acht (Angeklagter M. ) bzw. sechs Jahren (Angeklagter O. ) verurteilt und Regelungen zur Anrechnung in Belgien erlittener Haft\ngetroffen. Gegen das Urteil richten sich die vom Angeklagten M. auf eine\nVerfahrens- und von beiden Angeklagten auf die Sachrüge gestützten Revisionen. Sie führen zu einer Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a\nAbs. 2 StPO. Im Übrigen haben sie keinen Erfolg.\n\n2 1. Der Senat nimmt im Hinblick auf seine Entscheidung vom 4. November 2008 (4 StR 411/08, NStZ 2009, 100) mit Zustimmung des Generalbundesanwalts den Vorwurf des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß\n§ 154a Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung aus.\n\n3 Die Verfahrensbeschränkung führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung der Schuldsprüche. Der Senat schließt aus, dass die\nStrafaussprüche sowohl hinsichtlich der verhängten Einzelstrafen als auch hin-\n\nsichtlich der Gesamtstrafen auf der Verurteilung auch wegen dieses Straftatbestandes beruhen.\n\n4 2. Im verbleibenden Umfang haben die Rechtsmittel der Angeklagten aus\nden in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 6. Mai 2015 dargelegten Gründen keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat fasst jedoch die\nSchuldsprüche hinsichtlich des verabredeten Verbrechens neu, da es insofern\neiner wahlweisen Benennung der Verbrechen nicht bedarf (vgl. Fischer, StGB,\n62. Aufl., § 249 Rn. 2 mwN).\n\n5 3. Eine Erstreckung gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten B.\nkommt bei einer Verfahrensbeschränkung gemäß § 154a Abs. 2 StPO nicht in\nBetracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2001 - 1 StR 98/01; vom 9. Oktober 2008 - 1 StR 359/08, StraFo 2009, 33, 34; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,\n58. Aufl., § 357 Rn. 5).\n\nSost-Scheible Franke Mutzbauer\n\nBender Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-07-02/4-str-101-15","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-07-02/4-str-101-15","retrieved":"2026-10-24 07:55:13.843721+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-07-02/4-str-101-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2015-07-02","dockets":["4 StR 101/15"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2015-07-02_4_StR_101_15_NA_NA_0","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 02.07.2015 – 4 StR 101/15","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-07-02/4-str-101-15","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revisionen der Angeklagten O. und M.\ngegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 9. September\n2014\n\na) wird die Strafverfolgung, soweit sie diese Angeklagten\nbetrifft, auf die Tatbestände des versuchten Mordes in\nzwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Widerstand\ngegen Vollstreckungsbeamte sowie der Verabredung zu\neinem Verbrechen des schweren Raubes oder der\nschweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Verbringen von Schusswaffen und Munition in\nden Geltungsbereich des deutschen Waffengesetzes beschränkt,\n\nb) werden die sie betreffenden Schuldsprüche dahin abgeändert, dass die Angeklagten des versuchten Mordes in\nzwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Widerstand\ngegen Vollstreckungsbeamte sowie der Verabredung zu\neinem Verbrechen der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Verbringen von\nSchusswaffen und Munition in den Geltungsbereich des\ndeutschen Waffengesetzes schuldig sind.\n\n2. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden\nverworfen.\n\n3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/154a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"154a","label":"§ 154a StPO","mentions":3},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/357","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"357","label":"§ 357 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:55:13.843721+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}