{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2015-06-18_4_StR_136_15_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2015-06-18","aktenzeichen":"4 StR 136/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 136/15\n\nvom\n18. Juni 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Juni 2015 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Oktober 2014 im Schuldspruch dahin\ngeändert und neu gefasst, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit Diebstahl, des Raubes, des Diebstahls in\nTateinheit mit Urkundenfälschung, des Diebstahls in Tateinheit\nmit unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs, unerlaubtem\nEntfernen vom Unfallort und Fahren ohne Fahrerlaubnis, des\nDiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung, des Diebstahls\nin Tateinheit mit Missbrauch von Notrufen, des Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen und des\nDiebstahls schuldig ist.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nEs wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten\nund Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen „der\nVergewaltigung in Tateinheit mit Raub, des Raubes, des Diebstahls in neun\nFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, in einem Fall in\n\nTateinheit mit Sachbeschädigung, unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs,\nunerlaubtem Entfernen vom Unfallort sowie Fahren ohne Fahrerlaubnis, in\neinem Fall in Tateinheit mit Missbrauch von Notrufen, in vier Fällen in Tateinheit\nmit Fahren ohne Fahrerlaubnis und in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung“ schuldig gesprochen und ihn hierwegen zu der Jugendstrafe von zwei\nJahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine Fahrerlaubnis zu\nerteilen. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen\nRechts gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer Änderung\ndes Schuldspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Im Fall III. 1. der Urteilsgründe tragen die Feststellungen nicht die tateinheitliche Verurteilung wegen Raubes. Es ist nicht erkennbar, dass der Angeklagte die qualifizierten Nötigungsmittel des § 249 Abs. 1 StGB final für die\nWegnahme des I-Phones seines zuvor vergewaltigten Tatopfers eingesetzt hat.\nDen Entschluss zur Wegnahme hat er erst nach der Vergewaltigung gefasst\n(vgl. zu dieser Fallkonstellation BGH, Urteil vom 8. Mai 2013 – 2 StR 558/12,\nNStZ 2013, 648; Beschlüsse vom 31. Juli 2012 – 3 StR 232/12, NStZ-RR 2012,\n342 [Ls.], vom 25. September 2012 – 2 StR 340/12, NStZ-RR 2013, 45 f., vom\n13. November 2012 – 3 StR 400/12, vom 5. November 2013 – 2 StR 388/13,\nStV 2014, 285, und vom 25. Februar 2014 – 4 StR 544/13, NStZ 2014, 269).\nDer Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden könnten, die eine Verurteilung wegen Raubes tragen.\nEr hat daher insoweit den Schuldspruch in Vergewaltigung in Tateinheit mit\nDiebstahl geändert; § 265 StPO steht dem nicht entgegen.\n\n3 Im Fall III. 2. g) der Urteilsgründe ergeben die Feststellungen nicht, durch\nwelche Handlung der Angeklagte den Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt\nhaben könnte; auch der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist insoweit\nunergiebig. Der Senat hat daher die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Sachbeschädigung entfallen lassen.\n\n4 Der Senat hat den Schuldspruch zur Klarstellung neu gefasst.\n\n5 Er schließt aus, dass die Änderungen im Schuldspruch einen Einfluss auf\ndie ohnehin an der untersten Grenze des erzieherisch Vertretbaren bemessene\nJugendstrafe haben könnten.\n\nSost-Scheible Cierniak Franke\n\nMutzbauer Bender","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-18/4-str-136-15","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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