{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2014-12-04","aktenzeichen":"4 StR 477/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 477/14\n\nvom\n4. Dezember 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2014 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 6. Juni 2014 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1, II. 10 und II. 11\nder Urteilsgründe verurteilt worden ist;\n\nb) im gesamten verbleibenden Strafausspruch.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen und sexuellen Missbrauchs von Kindern\nin vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten\nverurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat den aus der Beschlussformel\n\nersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO.\n\n2 1. Die Annahme eines schweren sexuellen Missbrauchs im Fall II. 1 der\nUrteilsgründe hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand, weil sich aus\nden Feststellungen nicht zweifelsfrei ergibt, dass der dem Angeklagten angelastete Oralverkehr mit der Nebenklägerin K. nach dem Inkrafttreten der\nneuen Bestimmung des § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB am 1. April 1998 stattgefunden hat (§ 2 Abs. 1 StGB).\n\n3 Nach den Urteilgründen hat sich die Tat im „Osterurlaub 1998“ ereignet\n(UA 5), den der Angeklagte mit der Geschädigten, ihrer Mutter und ihren jüngeren Geschwistern in Kroatien verbrachte. Da das Osterfest im Jahr 1998 auf\nden 12./13. April fiel und in Nordrhein-Westfalen, wo die schulpflichtige Nebenklägerin und ihre Geschwister zu dieser Zeit wohnten, die Osterferien bereits\nam 30. März – einem Montag – begonnen haben, kann nicht ausgeschlossen\nwerden, dass es zu dem Übergriff des Angeklagten auf K. schon vor\ndem 1. April 1998 gekommen ist. In diesem Fall läge kein schwerer sexueller\nMissbrauch gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 26. Januar\n1998, sondern nur ein sexueller Missbrauch nach § 176 Abs. 1 StGB in der\nFassung vom 10. März 1987 vor.\n\n4 Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der neue Tatrichter noch\ngenauere Feststellungen zur Tatzeit zu treffen vermag, kann der Senat den\nSchuldspruch nicht selbst abändern.\n\n5 2. Die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern im\nFall II. 10 der Urteilsgründe und schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern\n\nim Fall II. 11 der Urteilsgründe hat keinen Bestand, weil die Feststellungen nicht\nbelegen, dass der Angeklagte sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren vorgenommen hat (§ 176 Abs. 1, § 176a StGB).\n\n6 Sowohl hinsichtlich des vaginalen Penetrationsversuchs zum Nachteil\nder Nebenklägerin K. im Fall II. 10 der Urteilsgründe, als auch in Bezug auf den mit ihr ausgeführten Oralverkehr im Fall II. 11 der Urteilsgründe gibt\ndas Urteil als Tatzeit „einen nicht mehr genau feststellbaren Tag im Zeitraum\n2001/2002“ an. Da K. am 2. November 2002 vierzehn Jahre alt geworden ist, können sich diese Geschehnisse damit auch zu einem Zeitpunkt\nzugetragen haben, in dem sie die Schutzaltersgrenze bereits erreicht hatte und\ndamit kein Kind im Sinne der §§ 176, 176a StGB mehr war.\n\n7 Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass es in der neuen Hauptverhandlung zu Feststellungen kommt, die eine Verurteilung des Angeklagten nach\nden §§ 176, 176a oder aber nach § 174 StGB rechtfertigen.\n\n8 3. Die in den verbleibenden Fällen verhängten Einzelstrafen waren aufzuheben, weil dem Landgericht bei deren Bemessung durchgreifende Rechtsfehler unterlaufen sind.\n\n9 In den Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern ist die\nStrafkammer rechtsfehlerhaft von dem Strafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB in\nder Fassung vom 27. Dezember 2003 ausgegangen, obgleich die Taten vor\ndem Inkrafttreten dieser Vorschrift am 1. April 2004 begangen worden sind und\ndeshalb § 176a Abs. 1 StGB in der Fassung vom 26. Januar 1998 anzuwenden\ngewesen wäre, der eine niedrigere Mindeststrafe vorsieht. Soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden ist, hätte die\n\nStrafkammer einen minder schweren Fall nach § 176 Abs. 1 letzter Halbsatz\nStGB in der hier anzuwenden Fassung vom 26. Januar 1998 in Erwägung ziehen müssen, da auch diese Taten vor dem 1. April 2004 begangen wurden.\nRechtlich bedenklich ist schließlich auch, dass das Landgericht dem Angeklagten „das noch sehr junge Alter der Opfer“ bzw. den Missbrauch von zwei „noch\nsehr jungen Kinder(n)“ (UA 25) angelastet hat, obgleich die Nebenklägerin\nK. in den Fällen II. 3, 4, 7 und 9 der Urteilsgründe entweder 12 oder\n13 Jahre alt war.\n\n10 Trotz der maßvollen Bemessung der Einzelstrafen vermag der Senat\nnicht auszuschließen, dass es ohne die aufgezeigten Rechtsfehler zu noch\nniedrigeren Einzelstrafen gekommen wäre.\n\n11 Die Aufhebung der Verurteilung in den Fällen II. 1, II. 10 und II. 11 der\nUrteilsgründe und die Aufhebung der übrigen Einzelstrafen ziehen die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Franke\n\nMutzbauer Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-12-04/4-str-477-14","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176a","ref_norm":"176a","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-12-04/4-str-477-14","retrieved":"2026-10-24 07:55:12.376139+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-12-04/4-str-477-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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