{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2014-11-18","aktenzeichen":"4 StR 265/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 265/14\n\nvom\n18. November 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. November 2014 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 29. Juli 2013, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben, soweit hinsichtlich der\nFälle II.4 und 5 der Urteilsgründe Einzelstrafen nicht festgesetzt worden sind, sowie im Gesamtstrafenausspruch.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls, gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, Betrugs, vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Sachbeschädigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die auf\n\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen\nUmfang Erfolg; im Übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2\nStPO).\n\n2 Der Strafausspruch unterliegt der Aufhebung, soweit das Landgericht es\nversäumt hat, in den Fällen II.4 (Betrug zum Nachteil des Zeugen Ö. ) und\nII.5 der Urteilsgründe (Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen S.\n) jeweils eine Einzelstrafe festzusetzen. Dies wird das Landgericht nachzuholen haben; eine Festsetzung der Einzelstrafen in Höhe von jeweils sechs\nMonaten durch den Senat kommt entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht in Betracht.\n\n3 Die Teilaufhebung des Strafausspruchs zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.\n\n4 Einer Aufhebung der zugrunde liegenden Feststellungen bedarf es nicht\n(§ 353 Abs. 2 StPO).\n\n5 Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird auch zu prüfen haben, ob im Blick auf die beiden letzten Vorverurteilungen des Angeklagten vom\n8. März 2011 und vom 1. September 2011 die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe gemäß § 55 Abs. 1 StGB in Betracht kommt. Hierfür kommt es auf\n\nden Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt des ersten tatrichterlichen Urteils an\n(vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 55 Rn. 6a mwN).\n\nSost-Scheible Cierniak Franke\n\nBender Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-11-18/4-str-265-14","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-11-18/4-str-265-14","retrieved":"2026-10-24 07:55:12.231485+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-11-18/4-str-265-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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