{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2014-11-06","aktenzeichen":"4 StR 384/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 384/14\n\nvom\n6. November 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nhier: Revisionen der Nebenklägerinnen S. D. und T. D.\n\nwegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerinnen am 6. November 2014 gemäß\n§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revisionen der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des\nLandgerichts Essen vom 11. April 2014 werden als unzulässig\nverworfen.\n\nJede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs\neines Kindes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und\nacht Monaten verurteilt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt\nund ihn im Übrigen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Nebenklage.\n\nI.\n\n2 Die Rechtsmittel der Nebenklägerinnen sind schon deshalb unzulässig,\nweil der Erklärung der Nebenklägervertreterin über die Revisionseinlegung die\nPerson des Rechtsmittelführers nicht eindeutig zu entnehmen ist.\n\n3 1. Die Vertreterin beider Nebenklägerinnen hat mit Schriftsatz vom\n17. April 2014 unter dem Betreff „Strafsache gegen B. D. “ erklärt, gegen\ndas angefochtene Urteil „Rechtsmittel“ einzulegen. Für welche der beiden Nebenklägerinnen die Revision eingelegt werden sollte, hat sie nicht klargestellt.\nErst mit Schriftsatz vom 18. Juni 2014 hat sie – unter gleichlautendem Betreff –\ndas eingelegte Rechtsmittel als Revision bezeichnet, einen Revisionsantrag\ngestellt und allgemein die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt.\nIn demselben Schreiben hat sie für „die Geschädigten T. und S. D. “\nProzesskostenhilfe- und Beiordnungsanträge gestellt.\n\n4 2. Damit ist den Anforderungen an eine wirksame Rechtsmitteleinlegung\nfür die Nebenklägerinnen im vorliegenden Fall nicht genügt.\n\n5 a) Als verfahrensgestaltende Prozesserklärung muss die Einlegung der\nRevision nicht nur den unbedingten Anfechtungswillen des Erklärenden erkennen lassen (KK-StPO/Gericke, 7. Aufl., § 341 Rn. 3 mwN). Bei mehreren Anfechtungsberechtigten muss die Rechtsmitteleinlegung auch die Person des\nRechtsmittelführers eindeutig bezeichnen. Zwar kann diese Prozesserklärung\ngegebenenfalls, ähnlich wie in dem Fall, in dem mehrere Rechtsmittel zulässig\nsind und unklar bleibt, welches eingelegt werden soll, unter Berücksichtigung\ndes Gesamtinhalts der Verfahrenserklärungen und der Erklärungsumstände so\nausgelegt werden, dass die umfassendste Nachprüfung der angefochtenen\nEntscheidung ermöglicht wird (LR-StPO/Jesse, 26. Aufl., § 300 Rn. 6 mwN).\nVoraussetzung dafür ist indes, dass die für die Auslegung erheblichen Umstände innerhalb der für die Einlegung des Rechtsmittels geltenden Frist erkennbar\nwerden (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 300 Rn. 3). Daran fehlt es\nhier.\n\n6 b) Innerhalb der Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) ist\nlediglich der Schriftsatz der Nebenklägervertreterin vom 17. April 2014 bei Gericht eingegangen, in dem die Person der das Urteil anfechtenden Nebenklägerin nicht bezeichnet wird. Auch die Angabe im „Betreff“ dieses Schreibens ergibt\ninsoweit keinen Aufschluss.\n\n7 c) Der Senat sieht sich daran gehindert, die Erklärung vom 17. April 2014\nohne Weiteres – der außerhalb der Revisionseinlegungsfrist eingegangene\nSchriftsatz vom 18. Juni 2014 muss außer Betracht bleiben – dahin zu verstehen, sie sei für beide Nebenklägerinnen abgegeben. Ob dies im Wege der Auslegung möglich ist, wenn beide Rechtsmittelführerinnen dasselbe Ziel verfolgen\nwürden, kann dahinstehen. Selbst in einem solchen Fall bedürfen Revisionserklärungen, in denen Revision für verschiedene Verfahrensbeteiligte eingelegt\nwird, der getrennten verfahrensrechtlichen Behandlung und Entscheidung (vgl.\nKK-StPO/Gericke, aaO, Rn. 5). Dies muss umso mehr gelten, wenn das angefochtene Urteil für die verschiedenen Rechtsmittelführer eine unterschiedliche\nAusgangslage für die Urteilsanfechtung geschaffen hat. So verhält es sich hier:\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs gemäß\n§ 176 Abs. 1 StGB in drei Fällen zum Nachteil der Nebenklägerin T. D.\nverurteilt. Die jeweils tateinheitlich angeklagten Vergehen nach § 176 Abs. 1\nStGB zum Nachteil der Nebenklägerin S. D. hat die Strafkammer nicht\nals erwiesen angesehen; eine nach den Feststellungen in diesen Fällen in Betracht kommende Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs zum Nachteil der\nS. D. im Sinne von § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB ist nicht erfolgt. Wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 1 StGB in (weiteren) dreizehn – jeweils tateinheitlichen – Fällen zum Nachteil beider Nebenklägerinnen\nist der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen worden. Mit Blick\nauf die teilweise Verurteilung des Angeklagten erschließt sich daher nicht, ob\n\nsich beide Nebenklägerinnen gegen das Urteil wenden oder ob dieses nur von\neiner Nebenklägerin – und gegebenenfalls von welcher – angefochten worden\nist.\n\n8 3. Hinsichtlich der Nebenklägerin T. D. genügt die Rechtsmittelbegründung im Übrigen nicht den Anforderungen von § 400 Abs. 1 StPO, wonach die Revision des Nebenklägers eines Antrags oder einer Begründung bedarf, die deutlich macht, dass eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich\neines Nebenklagedelikts und damit ein zulässiges Ziel verfolgt wird (st. Rspr.;\nvgl. nur Senatsbeschluss vom 17. Juli 2013 – 4 StR 214/13 mwN). Daran fehlt\nes hier. Es bleibt insbesondere offen, ob die Revision lediglich die Strafbemessung beanstanden will, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs\neines Kindes in drei Fällen verurteilt worden ist, oder ob sie sich gegen den\nTeilfreispruch von weiteren Taten zu ihrem Nachteil wendet.\n\nII.\n\n9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Da das\nRechtsmittel des Angeklagten ebenfalls erfolglos ist, findet eine Auslagenerstattung gemäß § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht statt (vgl. Senatsbeschluss vom\n\n14. Januar 1992 – 4 StR 629/91; SSW-StPO/Steinberger-Fraunhofer, § 473\nRn. 12 mwN).\n\nSost-Scheible Roggenbuck Cierniak\n\nFranke Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-11-06/4-str-384-14","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-11-06/4-str-384-14","retrieved":"2026-10-24 07:55:12.176335+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-11-06/4-str-384-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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