{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2014-11-04_4_StR_467_14_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2014-11-04","aktenzeichen":"4 StR 467/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 467/14\n\nvom\n4. November 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. November 2014 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 28. Mai 2014 im gesamten Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und ausgesprochen, dass von der Freiheitsstrafe ein Jahr und sechs Monate vorweg zu vollziehen sind. Die Revision des Angeklagten, mit der er allgemein die Verletzung\n\nmateriellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.\n\nI.\n\n2 Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge hat\nzum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nII.\n\n3 Jedoch hält der Maßregelausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n4 1. Nach den Feststellungen konsumierte der mehrfach, u.a. wegen\nEigentumsdelikten und Verstößen gegen das BtMG vorbestrafte Angeklagte\nzunächst zwischen 1990 und 2004 regelmäßig Heroin und Kokain. In diesem\nZeitraum absolvierte er mehrere Entgiftungen; es gelang ihm jedoch erst nach\neiner Drogentherapie im Jahr 2004, den Konsum „harter“ Drogen einzustellen.\nNachdem 2011 die lang andauernde Beziehung des Angeklagten zu seiner\nLebensgefährtin zerbrochen war, begann er erneut mit dem Konsum von Betäubungsmitteln; seine tägliche Konsummenge betrug drei bis vier Gramm\nCannabis und ein bis vier Gramm Amphetamin. Zuletzt wurde der Angeklagte\nam 30. Oktober 2012 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.\n\n5 Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen hat das sachverständig beratene Landgericht ausgeführt, beim Angeklagten bestehe ein Hang, im Übermaß\nBetäubungsmittel zu sich zu nehmen. Die hier abgeurteilte Tat gehe auf diesen\nHang zurück, da sie auch der Beschaffung von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum gedient habe. Bei einer prognostizierten Therapiedauer von „eineinhalb\nbis zwei Jahren“ und der bereits durch spätere Anrechnung verbüßten Untersuchungshaft ergebe sich gemäß § 67 Abs. 2 StGB eine Dauer des Vorwegvollzugs von einem Jahr und sechs Monaten.\n\n6 2. Mit dieser Begründung kann der Maßregelausspruch nicht bestehen\nbleiben.\n\n7 a) Nach § 64 Satz 2 StGB ergeht die Anordnung der Unterbringung in\neiner Entziehungsanstalt nur, wenn die Voraussetzungen von § 64 Satz 1 StGB\nerfüllt sind und eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Täter durch die\nBehandlung zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor einem Rückfall in den\nHang zu bewahren und vor der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf seinen Hang zurückgehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss\nvom 13. Januar 2010 – 2 StR 519/09, NStZ-RR 2010, 141). Damit das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob eine Erfolgsaussicht in dem\nvom Gesetzgeber geforderten Ausmaß besteht, bedarf es insoweit der hinreichenden Darlegung konkreter Umstände für einen die Behandlung im Maßregelvollzug überdauernden Therapieerfolg (BGH aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. September 2008 – 5 StR 378/08; SSW-StGB/Schöch, 2. Aufl.,\n§ 64 Rn. 51). Daran fehlt es hier.\n\n8 b) Zwar lassen die – allerdings sehr knappen – Urteilsausführungen noch\nhinreichend erkennen, dass sich das Landgericht auf der Grundlage der Stel-\n\nlungnahme des medizinischen Sachverständigen und mit Blick auf die Vorstrafen vom Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringungsanordnung nach\n§ 64 Satz 1 StGB – einschließlich der Gefahrprognose – überzeugt hat. Zu den\nErfolgsaussichten im Sinne von § 64 Satz 2 StGB verhalten sich die Urteilsgründe indes nicht, auch nicht zu der diesbezüglichen Einschätzung des Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 1 StPO). Insoweit wird lediglich mitgeteilt,\ndass der Sachverständige eine Therapiedauer von „eineinhalb bis zwei Jahren“\nprognostiziert hat. Dies genügt den Anforderungen an die Darlegung hinreichend konkreter Erfolgsaussichten und deren eigenständige Beurteilung durch\ndie Strafkammer nicht, auch nicht unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte nach den\nFeststellungen in der Vergangenheit bereits mehrere Entgiftungen und eine\nmehrmonatige Drogentherapie absolviert hat.\n\nIII.\n\n9 Die Sache bedarf daher zum Maßregelausspruch insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.\n\n10 Zur Bestimmung der voraussichtlich erforderlichen Therapiedauer und\nzur Bedeutung der erlittenen Untersuchungshaft bei der Berechnung der Dauer\n\ndes Vorwegvollzugs verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des\nGeneralbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 1. Oktober 2014.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Franke\n\nMutzbauer Quentin","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-11-04/4-str-467-14","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-11-04/4-str-467-14","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:55:12.087717+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-11-04/4-str-467-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2014-11-04","dockets":["4 StR 467/14"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2014-11-04_4_StR_467_14_NA_NA_0","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 04.11.2014 – 4 StR 467/14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-11-04/4-str-467-14","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 28. Mai 2014 im gesamten Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":"ce-bgh"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/64","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"64","label":"§ 64 StGB","mentions":4},{"id":"StGB/67","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"67","label":"§ 67 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/246a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"246a","label":"§ 246a StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved_at":"2026-10-24T07:55:12.087717+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}