{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2014-09-09_4_StR_314_14_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2014-09-09","aktenzeichen":"4 StR 314/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 314/14\n\nvom\n9. September 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. September 2014 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 26. Februar 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen\nbesonders schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts\nMünster vom 14. September 2012 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sechs Monaten und einer Woche verurteilt wird und die Dauer des Vorwegvollzugs ein Jahr drei\nMonate beträgt.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Münster vom 27. Februar 2013 und dem Strafbefehl des Amtsgerichts\nMünster vom 14. September 2012 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs\nJahren verurteilt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und den Vorwegvollzug auf ein Jahr sechs Monate festgesetzt.\n\nI.\n\n2 Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen\nRechts rügt, ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich\ngegen den Schuldspruch und die Einzelstrafaussprüche richtet. Insoweit wird\nauf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 15. Juli 2014 Bezug genommen.\n\nII.\n\n3 Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann jedoch nicht bestehen\nbleiben.\n\n4 1. Die Strafkammer hat bei ihrer nachträglichen Gesamtstrafenbildung\ndie Zäsurwirkung des Strafbefehls des Amtsgerichts Münster vom 14. September 2012 übersehen. Der Angeklagte war durch diesen Strafbefehl wegen\neiner am 22. August 2012 begangenen Straftat zu einer Geldstrafe verurteilt\nworden. Dem Schuldspruch in dem hier angefochtenen Urteil liegt eine Tat zugrunde, die der Angeklagte am 17. August 2012 begangen hat.\n\n5 2. Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht die Strafe aus dem Urteil\ndes Amtsgerichts Münster vom 27. Februar 2013 (Tatzeit: 8. November 2012)\nwegen der durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Münster vom 14. September\n2012 eingetretenen Zäsurwirkung nicht zur Bildung einer Gesamtstrafe gemäß\n§ 55 StGB heranziehen dürfen. Da durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung ein Angeklagter, dessen mehrere Straftaten aus irgendwelchen Gründen\nin verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden, nicht schlechter, aber auch\n\nnicht bessergestellt werden soll, als wenn alle Taten in einem, und zwar dem\nzuerst durchgeführten Verfahren, abgeurteilt worden wären, wird durch dieses\nUrteil eine Zäsur dahin gebildet, dass alle vor diesem Zeitpunkt begangenen\nTaten in die Gesamtstrafe einzubeziehen sind. Der Tatrichter, dem sich die\nFrage nachträglicher Gesamtstrafenbildung stellt, muss sich daher jeweils in die\nLage des Richters versetzen, dessen Entscheidung für eine nachträgliche Einbeziehung in Betracht kommt. Alle Strafen für die vor jenem Urteil begangenen\nTaten – aber auch nur diese – sind auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen\n(st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 28. Juli 1998 – 4 StR 259/98, wistra\n1998, 344 mwN). Demgemäß stand im vorliegenden Fall der Einbeziehung der\nStrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Münster vom 27. Februar 2013, das\neine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt hatte,\ndie Zäsurwirkung des Strafbefehls des Amtsgerichts Münster vom 14. September 2012 entgegen.\n\n6 Da der Angeklagte durch den Rechtsfehler beschwert ist, bedarf es einer\nNeufestsetzung der Gesamtstrafe. Eine Zurückverweisung der Sache zur\nNachholung der Gesamtstrafenbildung durch den Tatrichter erscheint indes untunlich. In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO bemisst der Senat die neue Gesamtfreiheitsstrafe auf das gesetzlich geringstmögliche Maß\nvon fünf Jahren sechs Monaten und einer Woche. Der Angeklagte ist durch diese Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt beschwert. Dies gilt\nauch mit Blick auf § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB. Die Einbeziehung der Geldstrafe\naus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Münster vom 14. September 2012 in die\nneu zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe entspricht der bereits vom Landgericht\nvor dem Hintergrund der festgestellten Vermögenslosigkeit des Angeklagten\nrechtsfehlerfrei getroffenen Ermessensentscheidung. Der Senat hat ferner die\nDauer der vor der Maßregel zu vollziehenden Strafe unter Berücksichtigung der\n\nneu festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe in entsprechender Anwendung von\n§ 354 Abs. 1 StPO neu bestimmt.\n\n7 3. Der geringe Teilerfolg rechtfertigt eine Ermäßigung der Gebühr und\ndie Auferlegung eines Teils der Auslagen auf die Staatskasse nach § 473\nAbs. 4 StPO nicht.\n\nSost-Scheible Cierniak Franke\n\nBender Quentin","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-09-09/4-str-314-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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