{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2014-08-12_4_StR_329_14_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2014-08-12","aktenzeichen":"4 StR 329/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 329/14\n\nvom\n12. August 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 2014 gemäß § 154a Abs. 2 und § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Bielefeld vom 25. März 2014 wird\n\na) die Strafverfolgung im Fall II.2.a der Urteilsgründe auf\nden Tatbestand des versuchten Diebstahls beschränkt,\n\nb) der Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der\nAngeklagte des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung und mit Hausfriedensbruch,\ndes Diebstahls in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, des\nversuchten Diebstahls und des Hausfriedensbruchs\nschuldig ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung und mit Hausfriedensbruch, wegen Dieb-\n\nstahls in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, wegen versuchten Diebstahls in\nTateinheit mit Hausfriedensbruch und wegen Hausfriedensbruchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen\nrichtet sich seine auf die Sachrüge gestützte Revision. Diese führt zu einer Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO. Im verbleibenden\nUmfang hat sie keinen Erfolg.\n\n2 1. Der Senat nimmt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts den\nVorwurf des Hausfriedensbruchs im Fall II.2.a der Urteilsgründe aus den in\ndessen Antragsschrift vom 22. Juli 2014 dargelegten Gründen gemäß § 154a\nAbs. 2 StPO von der Strafverfolgung aus. Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Der Senat schließt - ebenfalls aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten\nGründen - aus, dass der Strafausspruch sowohl hinsichtlich der für die Tat II.2.a\nverhängten Einzelstrafe als auch hinsichtlich der Gesamtstrafe auf der Verurteilung auch wegen Hausfriedensbruchs in diesem Fall beruht.\n\n3 2. Im verbleibenden Umfang hat das Rechtsmittel des Angeklagten aus\nden in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Weder die Beweiswürdigung noch die rechtliche Bewertung der Taten oder die Strafaussprüche weisen einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in die Strafzumessung ist nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, von unzutreffenden Tatsachen ausgehen, das\nTatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die\nverhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter\nSchuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem\nTatrichter eingeräumten Spielraums liegt. Insbesondere Letzteres ist hier nicht\n\nder Fall. Die Begründung der Gesamtstrafe genügt auch den von der Rechtsprechung in Fällen eines relativ knappen Überschreitens der Grenze zu einer\nbewährungsfähigen Gesamtstrafe gestellten Anforderungen (vgl. dazu etwa\nBGH, Beschluss vom 19. November 2002 - 1 StR 374/02).\n\nSost-Scheible Roggenbuck RiBGH Dr. Franke ist urlaubsbedingt abwesend und deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert.\n\nSost-Scheible\n\nMutzbauer Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-08-12/4-str-329-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-08-12/4-str-329-14","retrieved":"2026-10-24 07:55:11.482778+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-08-12/4-str-329-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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