{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2014-07-17_4_StR_129_14_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2014-07-17","aktenzeichen":"4 StR 129/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n4 StR 129/14\n\nvom\n\n17. Juli 2014\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Verdachts der Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Juli 2014,\nan der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Mutzbauer\nals Vorsitzender,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nRoggenbuck,\nRichter am Bundesgerichtshof\nCierniak,\nBender,\nDr. Quentin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,\nRichterin am Landgericht bei der Verkündung\nals Vertreterinnen des Generalbundesanwalts,\n\nder Angeklagte in Person,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt\nals Vertreter der Nebenklägerin ,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Halle (Saale) vom 26. Juni 2013 in den Fällen 2 und 3 der\nAnklageschrift der Staatsanwaltschaft Halle vom 14. Januar 2013\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nAuf die Revision der Nebenklägerin wird das vorbezeichnete Urteil\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revisionen, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung\nin zwei Fällen (Fälle 1 und 3 der Anklageschrift) und der gefährlichen Körperverletzung (Fall 2 der Anklageschrift) freigesprochen. Hiergegen wenden sich\ndie Revisionen der Staatsanwaltschaft, beschränkt auf die Vorwürfe 2 und 3 der\nAnklageschrift, sowie – unbeschränkt – der Nebenklägerin. Beide Beschwerdeführer rügen die Verletzung materiellen Rechts, die Nebenklägerin beanstandet\ndarüber hinaus das Verfahren. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen\nRechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg. Auf die Verfahrensrüge kommt es\nnicht an.\n\nI.\n\n2 1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Halle vom 14. Januar 2013\nwarf dem Angeklagten Folgendes vor:\n\n3 (1.) Am 16. März 2011 habe er vor der Arbeitsstelle der Nebenklägerin,\nseiner ehemaligen Lebensgefährtin, gewartet, diese beim Verlassen des Gebäudes zurückgedrängt, sie hochgehoben und in ein Büro getragen, wo er sie\nauf den Fußboden geworfen habe. Er habe sie mit einer Hand festgehalten, ihr\nHose und Unterhose heruntergezogen und den ungeschützten Geschlechtsverkehr vollzogen. (2.) Am 21. Januar 2012 habe der Angeklagte der Nebenklägerin vor ihrem Wohnhaus aufgelauert, sie von hinten umklammert, zu Boden geworfen und ihr Pfefferspray ins Gesicht gesprüht. (3.) Am 30. September 2012\nsei der Angeklagte gegen 6.00 Uhr auf den Balkon der Nebenklägerin im\n2. Obergeschoss geklettert, habe einen Blumenkübel ergriffen und damit die\ngläserne Balkontür eingeworfen. In der Wohnung habe er mit der völlig verschreckten Nebenklägerin den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss\ndurchgeführt. Dies habe er gegen 10.00 Uhr erneut getan.\n\n4 2. Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe bestritten. Das Landgericht hat\nsich von der Richtigkeit der Aussage der Nebenklägerin zu den eigentlichen\nTatvorwürfen nicht überzeugen können. Es vermochte nicht auszuschließen,\ndass in den Fällen 1 und 3 der Anklageschrift ein Geschlechtsverkehr einvernehmlich erfolgt sei und sich die Nebenklägerin im Fall 2 der Anklageschrift\nselbst Pfefferspray in die Augen gesprüht habe.\n\nII.\n\n5 Die für den Freispruch tragenden Erwägungen halten der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n6 1. Spricht der Tatrichter den Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner\nTäterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist das durch das Revisionsgericht\nhinzunehmen, denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt insoweit nur, ob dem\nTatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann\nder Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist\noder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Rechtlich\nzu beanstanden sind die Beweiserwägungen ferner dann, wenn sie erkennen\nlassen, dass das Gericht überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung\nerforderliche Überzeugungsbildung gestellt und dabei nicht beachtet hat, dass\neine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niemandem anzweifelbare Gewissheit nicht erforderlich ist, vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige und\nnicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zulässt\n(st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 1957 – 2 StR 508/56, BGHSt 10,\n208, 209; BGH, Urteil vom 12. Januar 2012 – 4 StR 499/11, Rn. 5 mwN).\n\n7 Der Tatrichter darf entlastende Angaben des Angeklagten, für deren\nRichtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, nicht ohne weiteres als\nunwiderlegt hinnehmen. Er muss sich vielmehr auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses entscheiden, ob diese Angaben geeignet sind, seine\nÜberzeugungsbildung zu beeinflussen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2002\n– 5 StR 600/01, BGHSt 48, 52, 71; Beschluss vom 25. April 2007 – 1 StR\n\n159/07, BGHSt 51, 324, 325; Urteil vom 28. Januar 2009 – 2 StR 531/08, NStZ\n2008, 285). Der Zweifelssatz gebietet es nicht etwa, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis\nkeine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr.; vgl. BGH,\nUrteil vom 26. Juni 2003 – 1 StR 269/02, NStZ 2004, 35, 36; Urteil vom\n17. März 2005 – 4 StR 581/04, NStZ-RR 2005, 209; Urteil vom 21. Oktober\n2008 – 1 StR 292/08, NStZ-RR 2009, 90, jew. mwN).\n\n8 2. Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil zu den Anklagepunkten 2 und 3 in mehrfacher Hinsicht nicht. Denn das Landgericht hat den\nBeweiswert objektiver Tatspuren in diesen Fällen, die für die Richtigkeit der\nDarstellung der Nebenklägerin sprechen, mit Erwägungen verneint, für die es\nkeinerlei Anhaltspunkte in den Feststellungen gibt und die sich daher als reine\nSpekulationen und Vermutungen zu Gunsten des Angeklagten erweisen.\n\n9 a) Die nach dem Vorfall vom 21. Januar 2012 bei der Nebenklägerin\nfestgestellten Hämatome sprechen aufgrund ihrer Lokalisation für das von ihr\ngeschilderte Geschehen (UA S. 65). Außerdem hatte sie stark gerötete tränende Augen und eine gerötete Gesichts- und Halshaut (UA S. 19). Anhaltspunkte\nfür die Annahme des Landgerichts, dass die Nebenklägerin, die sich in der\nNacht auf den 21. Januar 2012 im Haus ihrer Eltern aufgehalten hatte, bereits\nzuvor anderweit entstandene Hämatome gehabt haben und sich das Pfefferspray selbst ins Gesicht gesprüht haben könnte, ergeben sich aus den Urteilsgründen nicht. Desgleichen ist kein Motiv dafür erkennbar, weshalb sich die\nNebenklägerin selbst mit Pfefferspray verletzt haben sollte, um einen Überfall\ndurch den Angeklagten vorzutäuschen. Die Nebenklägerin hat lediglich ihren\nVater zu Hilfe gerufen, eine Anzeige erstattete sie erst Monate später nach dem\nVorfall vom 30. September 2012. Soweit das Landgericht in anderem Zusam-\n\nmenhang ausführt, Ziel der Nebenklägerin könne es gewesen sein, Aufmerksamkeit zu erlangen, benötigte sie gegenüber ihren Eltern, die sich intensiv um\nsie kümmerten (UA S. 64), ersichtlich nicht das Mittel einer falschen Anschuldigung. Gegenüber Dritten hat die Nebenklägerin den Vorfall nicht zum Anlass\ngenommen, Hilfe in Anspruch zu nehmen.\n\n10 b) Die Spurenlage im Wohnzimmer der Nebenklägerin nach dem Vorfall\nvom 30. September 2012 sprach für einen wuchtigen Wurf mit dem Blumenkübel und gegen eine nachträgliche Veränderung der Spurenlage (UA S. 44). Das\nLandgericht spricht dennoch dieser Spurenlage den Beweiswert für die Glaubhaftigkeit der Schilderung der Nebenklägerin ab. Die von ihm hierfür herangezogenen Begründungen erweisen sich jedoch allesamt als bloße Spekulationen\nbzw. denktheoretische Erwägungen zum Vorteil des Angeklagten. Dies gilt sowohl für einen zweiten, von der Nebenklägerin selbst ausgeführten Wurf des\nBlumenkübels durch die Glasscheibe als auch für die Möglichkeit, die Nebenklägerin habe den Angeklagten nach einem Streit auf dem Balkon ausgesperrt\nund er habe sich mit dem Wurf Zutritt zur Wohnung verschafft (UA S. 25/63).\nEin Streit mit nachfolgendem Aussperren des Angeklagten auf dem Balkon findet weder in der Aussage der Nebenklägerin noch in der Darstellung des Angeklagten eine Grundlage. Soweit das Landgericht die Darstellung des Angeklagten, er sei beim Hineintragen des Blumenkübels in das Wohnzimmer gestolpert,\nfür nicht widerlegbar hält (UA S. 44), stellt es darauf ab, dass die Nebenklägerin\ndie Spurenlage durch einen Wurf mit dem Blumenkübel nachträglich verändert\nhaben könnte. Dem steht aber die Feststellung entgegen, dass die Spurenlage\ngegen eine nachträgliche Veränderung spricht. Mit diesem Umstand setzt sich\ndas Landgericht nicht auseinander. Im Übrigen ergeben sich aus den Feststellungen auch keinerlei Anhaltspunkte für ein solches Verhalten der Nebenkläge-\n\nrin zwischen dem Verlassen der Wohnung durch den Angeklagten und dem\nEintreffen ihrer Eltern.\n\n11 3. Das Landgericht hat die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin verschiedentlich mit Erwägungen verneint, die von den Feststellungen nicht\ngetragen werden; dies entzieht dem Freispruch auch im Fall 1 der Anklage die\nGrundlage.\n\n12 a) Das Landgericht hat ein Motiv der Nebenklägerin für eine Falschaussage nicht positiv feststellen können (UA S. 63), sondern hält solche Motive\nlediglich für möglich. Ein mögliches Motiv der Nebenklägerin für eine Falschaussage sieht es etwa in dem Bestreben, Aufmerksamkeit ihrer Umgebung zu\nerfahren (UA S. 64). Dies lässt sich nicht mit den Feststellungen vereinbaren,\nnach denen die Nebenklägerin die angeklagten Vorwürfe zu 1 und 2 zunächst\nmonatelang nicht anzeigte und Dritten und ihren Eltern gegenüber eine Sexualstraftat im Fall 1 nicht oder nur als Versuch berichtet hat. Auch nahm die\nNebenklägerin, trotz der von der Kammer festgestellten massiven Stalking-Handlungen des Angeklagten, nur ansatzweise professionelle Hilfe in Anspruch. Schließlich finden sich auch für die Annahme, Grund für die Falschbeschuldigungen könne sein, dass sich die Nebenklägerin durch das Verhalten\ndes Angeklagten während des Geschlechtsverkehrs am 30. September 2012\nund danach zurückgesetzt und gedemütigt gefühlt haben könnte (UA S. 63),\nkeine entsprechenden Anhaltspunkte in den Urteilsgründen. Zuvor hatte die\nNebenklägerin, als sie sich durch das Verhalten des Angeklagten verletzt und\nzurückgesetzt gefühlt hatte, Konsequenzen nur in der Form gezogen, dass sie\nsich von ihm getrennt hatte.\n\n13 b) Auch soweit die Strafkammer darauf abstellt, dass die Nebenklägerin\nmit der späteren Schilderung des Übergriffs im Fall 1 der Anklage möglicherweise ihre psychische Befindlichkeit eindrücklicher habe erklären wollen (UA\nS. 57), erschließt sich der Sinn dieser Annahme angesichts der festgestellten\nfortwährenden Nachstellungshandlungen des Angeklagten, die ihre psychische\nBefindlichkeit ohne weiteres zu erklären vermochten, nicht.\n\n14 c) Das Landgericht geht zum Anklagevorwurf 3 davon aus, dass der Nebenklägerin ein Zeitfenster von zwei Stunden für ein Telefonat mit dem Angeklagten zwischen 22.00 Uhr und dessen Aufbruch in W. gegen\n0.00 Uhr zur Verfügung gestanden habe (UA S. 62). Dies widerspricht den\nFeststellungen auf UA S. 23, wonach die Nebenklägerin nach einem Telefonat\nmit ihrer Mutter um 23.00 Uhr mit dem Angeklagten telefonierte. Widersprüchlich sind auch die Feststellungen zu einer SMS an C. insoweit,\nals das Landgericht auf UA S. 42 und 47 feststellt, dass die Nebenklägerin Angaben zum zeitlichen Zusammenhang der mit C. in der Nacht\nvom 29. auf den 30. September 2012 gewechselten SMS sowie den mit ihm\ngeführten Telefonaten gemacht habe, die durch die Anlage zu dem EDV-Untersuchungsbericht vom 9. Oktober 2012 gestützt würden, während ihr auf\nUA S. 62 angelastet wird, sie habe die SMS an C. zeitlich nicht einordnen können oder wollen.\n\n15 Es ist nicht auszuschließen, dass der Freispruch bezüglich aller drei angeklagten Vorfälle auf den aufgezeigten Rechtsfehlern beruht. Die Sache muss\ndaher neu verhandelt und entschieden werden.\n\nMutzbauer Roggenbuck Cierniak\n\nBender Quentin","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-17/4-str-129-14","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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