{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2014-07-03_4_StR_240_14_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2014-07-03","aktenzeichen":"4 StR 240/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 240/14\n\nvom\n3. Juli 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Juli 2014 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 27. Februar 2014 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte\n\na) im Fall II. 2. a der Urteilsgründe des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit\nBeihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge,\n\nb) in den Fällen II. 2. b, c und d jeweils der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in drei\n\nFällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine\nRevision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO.\n\nI.\n\n2 Soweit das Landgericht den Angeklagten in den Fällen II. 2. b, c und d\njeweils wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) verurteilt hat, hat die Nachprüfung\ndes angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge keinen den Angeklagten\nbeschwerenden Rechtsfehler ergeben. Insoweit wird auf die Ausführungen des\nGeneralbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 30. Mai 2014 Bezug genommen.\n\nII.\n\n3 1. Die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n4 a) Erschöpft sich der Tatbeitrag eines Drogenkuriers im bloßen Transport\nvon Betäubungsmitteln, liegt nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs selbst dann keine Täterschaft vor, wenn ihm, wie im\nvorliegenden Fall festgestellt, Handlungsspielräume hinsichtlich der Art und\nWeise des Transports verbleiben (Senatsbeschluss vom 22. August 2012\n\n– 4 StR 272/12, NStZ-RR 2012, 375; BGH, Beschluss vom 4. Februar 2014\n– 3 StR 447/13, NStZ-RR 2014, 111, jeweils mwN). Eine andere Bewertung\nkommt nur in Betracht, wenn der Beteiligte erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, am An- und Verkauf des Rauschgifts\nunmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal\ndes Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder dem zu erzielenden Gewinn erhalten soll (BGH, jeweils aaO).\n\n5 b) Gemessen daran hätte das Landgericht den Angeklagten in allen vier\nFällen lediglich wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge verurteilen dürfen. Nach den Urteilsfeststellungen war er\nausschließlich als Kurier tätig; sein Tatbeitrag beschränkte sich auf den Transport der jeweiligen Betäubungsmittel, in einem Fall transportierte er auch Kaufgeld. Auf die Menge des transportierten Rauschgifts hatte er ebenso wenig Einfluss wie auf den Weiterverkauf. Sein finanzielles Interesse erschöpfte sich\n– neben der Erstattung seiner Aufwendungen – in dem Erhalt des zuvor vereinbarten Kurierlohns.\n\n6 2. a) Mit dem Wegfall der Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall II. 2. a der\nUrteilsgründe lebt der gleichfalls verwirklichte Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG\nwieder auf, da Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln mit täterschaftlichem Besitz derselben gemäß § 52 StGB in Tateinheit steht (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2014 aaO).\n\n7 b) § 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da\nsich der umfassend geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte\n\nverteidigen können. Es ist auch auszuschließen, dass ein neuer Tatrichter\nFeststellungen treffen kann, die die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tragen könnten.\n\n8 3. Trotz der Änderung des Schuldspruchs hat der Strafausspruch Bestand.\n\n9 Auch für den geänderten Schuldspruch bestimmen sich in allen vier Fällen die gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB anzuwendenden Strafrahmen weiter\nnach den vom Landgericht herangezogenen Vorschriften, mithin nach § 29a\nAbs. 2 BtMG (Fall II. 2. a der Urteilsgründe) und nach § 30 Abs. 2 BtMG (Fälle II. 2. b, c und d der Urteilsgründe). Die Strafkammer hat in sämtlichen Fällen\nzu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass sein Tatbeitrag jeweils eine\nNähe zu Beihilfehandlungen aufweist (UA 42) und dass die Betäubungsmittel\nim Fall II. 2. d sichergestellt werden konnten (UA 43). Erheblich strafschärfend\nhat das Landgericht demgegenüber die jeweilige Menge sowie die Wirkstoffgehalte der Betäubungsmittel und die damit in allen vier Fällen einhergehende\nerhebliche Überschreitung des Grenzwertes zur nicht geringen Menge gewertet\n(UA 43). Diese Erwägungen haben auch nach der Änderung des Schuldspruchs Bestand. Auch angesichts der sehr maßvollen Strafen kann der Senat\ndaher mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass die Strafkammer bei\nzutreffender rechtlicher Würdigung auf geringere Einzelstrafen und eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.\n\nIII.\n\n10 Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der geringfügige Erfolg rechtfertigt kein anderes Ergebnis (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nSost-Scheible Cierniak Franke\n\nMutzbauer Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-03/4-str-240-14","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-03/4-str-240-14","retrieved":"2026-10-24 07:55:08.455423+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-07-03/4-str-240-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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