{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2014-07-03_4_StR_230_14_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2014-07-03","aktenzeichen":"4 StR 230/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 230/14\nvom\n3. Juli 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Juli 2014 gemäß § 206a Abs. 1,\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 19. Februar 2014 aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte im Fall II.4. der Urteilsgründe wegen\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt wurde; insofern wird das weitere Verfahren eingestellt und werden die\nhinsichtlich dieser Tat angefallenen weiteren Kosten des\nVerfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten der\nStaatskasse auferlegt;\n\nb) im Ausspruch über den Verfall; diese Anordnung entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n3. Im verbleibenden Umfang hat der Angeklagte die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, jeweils begangen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nvier Fällen sowie wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 24 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es den Verfall von beim Angeklagten sichergestellten 1.700 €\nangeordnet. Gegen das Urteil richtet sich die auf verfahrens- und sachlichrechtliche Beanstandungen gerichtete Revision des Angeklagten. Diese führt\nzur teilweisen Einstellung des Verfahrens und zum Wegfall der Verfallanordnung. Im Übrigen hat sie keinen Erfolg.\n\n2 1. Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Einstellung des Verfahrens, weil\ndas Landgericht Fall II.4 der Anklage nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, diesen anschließend aber gleichwohl abgeurteilt hat.\n\n3 a) In der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift wird dem Angeklagten unter anderem zu Last gelegt, \"zwischen Januar\nund Juli 2011 … alle 2 Monate\" von J. F. 500 Gramm Marihuana\nerworben zu haben (Fälle 2 bis 4 der Anklageschrift). Ferner soll er im\nFebruar/März 2011 von J. F. 500 Gramm Marihuana erhalten\nhaben, das ihm von Je. K. vor der Wohnung des J. F.\nübergeben worden sei (Fall 5 der Anklageschrift).\n\n4 In der Hauptverhandlung beantragte die Staatsanwältin, \"das Verfahren\nder zu Ziffer 4. angeklagten Tat gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen\" (Sachakten Band II Bl. 55). Dem kam die Strafkammer nach; sie beschloss, dass\n\n\"das Verfahren …, hinsichtlich der unter Ziffer 4 der Anklageschrift vom\n9.7.2013 angeklagten Tat vorläufig eingestellt wird\" (Sachakten Band II Bl. 61,\n66).\n\n5 Nach den im Urteil getroffenen Feststellungen erwarb der Angeklagte in\nden dort unter II.2 bis 4 aufgeführten Fällen an drei Tagen \"zwischen Januar\nund Juli 2011 … alle zwei Monate von J. F. , in einem Fall über\ndessen Mittelsmann Je. K. , jeweils 500 Gramm Marihuana\", die er teilweise weiterverkaufte und im Übrigen selbst konsumierte. Fall II.5 der Urteilsgründe betrifft eine andere Tat, nämlich den Ankauf von zwei Kilogramm Haschisch von D. S. .\n\n6 b) Der Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem\nBesitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall II.4 der Urteilsgründe steht die Einstellung dieser Tat nach § 154 Abs. 2 StPO entgegen. Hierin liegt ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis.\n\n7 Die vom Landgericht vorgenommene Einstellung gemäß § 154 Abs. 2\nStPO hinsichtlich \"Ziffer 4 der Anklageschrift\" betrifft - schon nach ihrer Bezeichnung - den letzten der drei dem Angeklagten zwischen Januar und Juli\n2011 \"alle zwei Monate\" zur Last gelegten Ankauf von 500 Gramm Marihuana\nbei J. F. . Da die Strafkammer aber gleichwohl drei Ankäufe, die im\nunverändert gebliebenen Tatzeitraum \"alle zwei Monate\" stattgefunden haben,\nabgeurteilt hat, hat es auch den - eingestellten - letzten Fall in die Verurteilung\neinbezogen und damit das durch die Einstellung entstandene, aber weder\ndurch eine ausdrückliche noch eine konkludente Wiederaufnahme dieser Tat\n\nbeseitigte Verfahrenshindernis missachtet (vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation auch Senat, Beschluss vom 4. Juni 2013 - 4 StR 192/13).\n\n8 Insofern wäre es zwar denkbar, dass die Strafkammer hinsichtlich eines\nder Anklagefälle 2, 3 oder 5 die Tatzeit nach hinten verschoben hat. Eine solche Tatzeitverschiebung hätte jedoch vorliegend nicht aufgrund eines Hinweises (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 57. Aufl., § 265 Rn. 23 mwN) erfolgen können,\nda eine solche nur dann ausreicht, wenn die in der Anklage beschriebene Tat\nunabhängig von der Tatzeit nach anderen Merkmalen individualisiert und\ndadurch weiterhin als einmaliges, unverwechselbares Geschehen gekennzeichnet ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - 4 StR 407/09, NStZ 2010,\n346; Beschluss vom 21. August 2013 - 2 StR 311/13 jeweils mwN). Hieran fehlt\nes aber schon im Hinblick auf den gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Tatvorwurf.\n\n9 2. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts ist im Hinblick\nauf den Widerspruch zwischen Urteilstenor (\"Verfall\") und Entscheidungsgründen (§ 73d StGB) ferner die Verfallanordnung aufzuheben (vgl. zum Verfall\nnach Verzicht auf die Rückgabe eines sichergestellten Geldbetrages auch\nBGH, Urteil vom 5. April 2000 - 2 StR 500/99 [juris Rn. 6], wistra 2000, 298).\n\n10 3. Im Übrigen hat das Rechtsmittel des Angeklagten aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 28. Mai 2014 dargelegten Gründen\nkeinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere schließt der Senat im Hinblick\nauf die verbleibenden Einzelstrafen aus, dass das Landgericht ohne die im Fall\nII.4 verhängte Einzelstrafe von neun Monaten eine (noch) geringere Gesamtstrafe verhängt hätte.\n\nSost-Scheible Cierniak RiBGH Dr. Franke befindet\nsich im Urlaub und ist daher\ngehindert zu unterschreiben.\nCierniak\n\nMutzbauer Quentin","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-03/4-str-230-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73d","ref_norm":"73d","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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