{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2014-07-02","aktenzeichen":"4 StR 498/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 498/13\n\nvom\n2. Juli 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2014 beschlossen:\n\nDer Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Gehörs\ngegen den Beschluss des Senats vom 27. Februar 2014 wird zurückgewiesen.\n\nDer Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.\n\nVon der Erhebung einer Gerichtsgebühr wird abgesehen (§ 21\nGKG).\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Mit Beschluss vom 27. Februar 2014 hat der Senat das Verfahren auf die\nRevision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom\n31. Mai 2013 gemäß § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich der Verurteilung wegen\nBetruges im Fall B III. 6 eingestellt und die Urteilsformel entsprechend neu gefasst. Ferner hat er das vorbezeichnete Urteil unter Verwerfung des Rechtsmittels im Übrigen mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, soweit festgestellt worden ist, dass Ansprüche Verletzter einer Verfallserklärung entgegenstehen und der Wert des durch den Angeklagten Erlangten\nauf 873.068,45 € festgesetzt worden ist.\n\nII.\n\n2 Der nochmaligen Entscheidung des Senats liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde:\n\n3 1. Dem Verteidiger des Angeklagten war der Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 3 StPO am 9. Dezember 2013 zugestellt worden.\nMit Schriftsatz vom 11. Dezember 2013, beim Bundesgerichtshof eingegangen\nam selben Tage, hatte der Verteidiger in Erwiderung auf diesen Antrag die zuvor nur allgemein erhobene Sachrüge näher begründet. Bei seiner Beschlussfassung über das Rechtsmittel des Angeklagten am 27. Februar 2014 hat dem\nSenat dieser Schriftsatz aus nicht mehr aufklärbaren Gründen nicht vorgelegen.\n\n4 2. Gleichwohl ist der zulässige, insbesondere rechtzeitig gestellte Antrag\nauf Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) im Ergebnis unbegründet.\n\n5 a) Zwar hat der Senat den Anspruch des Verurteilten auf Gewährung\nrechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) objektiv verletzt. Er hat den Schriftsatz\ndes Verteidigers vom 11. Dezember 2013 mit dem Vortrag zur Sachrüge nicht\nzur Kenntnis genommen. Dies verhilft der Anhörungsrüge jedoch nicht zum Erfolg; denn die unterbliebene Kenntnisnahme hat sich auf das Ergebnis der Revisionsentscheidung nicht ausgewirkt, so dass der Anspruch des Verurteilten\nauf rechtliches Gehör nicht „in entscheidungserheblicher Weise“ verletzt worden\nist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 4. August 2010 – 3 StR 105/10, StraFo\n2011, 55; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 356a Rn. 3).\n\n6 b) Hätte der Senat den genannten Schriftsatz vor seiner Entscheidung\nüber das Rechtsmittel des Angeklagten zur Kenntnis genommen, wäre diesem\ngleichwohl der Erfolg versagt geblieben.\n\n7 Auf Grund der erhobenen Sachrüge hatte der Senat die Gründe des angefochtenen Urteils ohnehin umfassend auf Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten zu überprüfen. Auch die Beanstandungen in dem Schriftsatz des Verteidigers zeigen einen solchen durchgreifenden, den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler nicht auf. Die Auffassung des Verteidigers, Anknüpfungspunkt\nfür den Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil des\nPolizeibeamten S. sei der Aufprall des Dienstfahrzeugs des Geschädigten\nS. auf den Pkw des Angeklagten gewesen, ist mit den Urteilsgründen nicht\nvereinbar. Danach hat das Landgericht im Zusammenhang mit diesem (ersten)\nGeschehensabschnitt ein fahrlässiges oder gar vorsätzliches Verhalten des Angeklagten in Bezug auf eine Verkehrsstraftat oder eine Körperverletzung gerade\nnicht als erwiesen angesehen (UA 58). Den strafrechtlichen Vorwurf leitet die\nStrafkammer vielmehr aus dem anschließenden, durch das versehentliche Einlegen des Rückwärtsganges durch den Angeklagten hervorgerufenen (zweiten)\nKollisionsgeschehen her, bei dem das Fahrzeug des Geschädigten S. mit\ndiesem am Steuer durch einen vom Angeklagten verursachten Aufprall ruckartig weggeschoben wurde (UA 45). Die mit der Anhörungsrüge in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen waren Gegenstand der Senatsberatung\nam 27. Februar 2014.\n\n8 Dass der Angeklagte nach den Feststellungen in Panik handelte und sich\ndem polizeilichen Zugriff entziehen wollte, stellt die für den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung erforderliche subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts hier nicht in Frage. Sein Erregungszustand erfüllt auch keines der\n\nin § 20 StGB genannten Eingangsmerkmale (vgl. BGH, Urteile vom 26. Oktober\n1993 – 5 StR 493/93, BGHSt 39, 374 und vom 30. August 2000 – 2 StR 204/00,\nRn. 31, insoweit in NStZ 2001, 29 nicht abgedruckt).\n\nSost-Scheible Cierniak Franke\n\nBender Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-02/4-str-498-13","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-02/4-str-498-13","retrieved":"2026-10-24 07:55:08.392687+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-07-02/4-str-498-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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