{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2014-06-18_4_StR_217_14_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2014-06-18","aktenzeichen":"4 StR 217/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 217/14\n\nvom\n18. Juni 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Juni 2014 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 17. Dezember 2013 im Ausspruch\nüber die Entschädigung der Adhäsionsklägerin A.\nR. aufgehoben. Von einer weiteren Entscheidung über\ndiesen Adhäsionsantrag wird abgesehen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die\ninsoweit durch das Adhäsionsverfahren der Nebenklägerin-Adhäsionsklägerin K. S. R. entstandenen\nbesonderen Kosten sowie die ihr erwachsenen notwendigen\nAuslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren der\nAdhäsionsklägerin A. R. entstandenen besonderen Kosten werden der Staatskasse auferlegt; ihre insoweit\nentstandenen notwendigen Auslagen trägt diese selbst.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kin-\n\ndern, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Außerdem hat es Adhäsionsentscheidungen getroffen.\n\n2 1. Seine auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts\ngestützte Revision ist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des\nGeneralbundesanwalts vom 19. Mai 2014 unbegründet im Sinne von § 349\nAbs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet.\n\n3 2. Der Adhäsionsausspruch hinsichtlich der Adhäsionsklägerin A.\nR. kann hingegen keinen Bestand haben. Bei der Bemessung des ihr zuerkannten Schmerzensgeldes hat das Landgericht nach den schriftlichen Urteilsgründen lediglich auf die Auswirkungen der Tat auf die Adhäsionsklägerin\nabgestellt. Damit ist es der erforderlichen Würdigung aller dafür maßgeblichen\nUmstände nicht gerecht geworden, da es in ihre Erwägungen weder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten noch die finanzielle Lage der Adhäsionsklägerin erkennbar einbezogen hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom\n30. April 1993 – 3 StR 169/93; Urteil vom 5. März 2014 – 2 StR 503/13, Tz. 13).\n\n4 Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung allein über den Entschädigungsanspruch kommt nicht in Betracht (BGH,\nBeschluss vom 30. April 1993 – 3 StR 169/13).\n\n5 3. Der Erfolg des Rechtsmittels des Beschwerdeführers ist so gering,\ndass es nicht geboten ist, ihn aus Billigkeitsgründen teilweise von der Kostenund Auslagenlast freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Die Entscheidung über die\n\nKosten des Adhäsionsverfahrens der Adhäsionsklägerin A. R. beruht auf § 472a Abs. 2 StPO.\n\nMutzbauer RinBGH Roggenbuck ist wegen Cierniak\nUrlaubs an der Unterschriftsleistung\ngehindert.\n\nMutzbauer\n\nFranke Quentin","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-06-18/4-str-217-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 472a","ref_norm":"472a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-06-18/4-str-217-14","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:55:08.265008+00:00"}}