{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2014-04-29","aktenzeichen":"4 StR 23/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 23/14\n\nvom\n29. April 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Bandendiebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. April 2014 gemäß § 154a\nAbs. 2, § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 und Abs. 1a StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten P. gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 4. Juli 2013 wird die Strafverfolgung hinsichtlich dieses Angeklagten im Fall B.II.19 der\nUrteilsgründe (7. Tatkomplex) auf den Vorwurf des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, mit gefährlicher Körperverletzung und mit Sachbeschädigung beschränkt.\n\n2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen schweren Bandendiebstahls in acht Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei\nFällen und wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in\nTateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, mit gefährlicher Körperverletzung, mit Sachbeschädigung und mit vorsätzlichem Fahren ohne\n\nFahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision. Diese\nführt zu einer Verfahrensbeschränkung gemäß § 154a Abs. 2 StPO; im Übrigen\nhat sie keinen Erfolg.\n\n2 1. Der Senat beschränkt im Fall B.II.19 der Urteilsgründe (7. Tatkomplex)\ndie Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des vorsätzlichen\ngefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen\nVollstreckungsbeamte, mit gefährlicher Körperverletzung und mit Sachbeschädigung.\n\n3 Zwar hat die Strafkammer zur Tat B.II.18 der Urteilsgründe ausdrücklich\nfestgestellt, dass der Angeklagte P. mit dem entwendeten Pkw weggefahren ist, \"ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen\" (UA S. 23),\nauch hat der Angeklagte diese Tat gestanden (UA S. 30). Der Senat folgt aber\ngleichwohl dem Antrag des Generalbundesanwalts, von der Verfolgung des\nvorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis im sich an die Tat B.II.18 unmittelbar\nanschließenden Fall 19 abzusehen, da diese Gesetzesverletzung bei der Zumessung der Strafe für die in diesem Fall weiter verwirklichten Straftatbestände\nnicht beträchtlich ins Gewicht fällt (§ 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO).\n\n4 2. Jedenfalls im verbleibenden Umfang hat das Rechtsmittel des Angeklagten keinen Erfolg, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet (§ 349\nAbs. 2 StPO). Insofern bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des\nGeneralbundesanwalts vom 27. Januar 2014 lediglich, dass auch die Annahme\nvon Tatmehrheit zwischen den bei den Taten B.II.18 und 19 verwirklichten\nStraftatbeständen keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Denn der Angeklagte\nbemerkte nach dem Diebstahl des Pkws um 0.05 Uhr (UA S. 23) erst gegen\n\n1.00 Uhr die Verfolgung durch die Polizeibeamten (UA S. 24), hielt den von ihm\ngesteuerten Pkw schließlich an und rammte anschließend - \"um sich einen\nFluchtweg zu bahnen\" (UA S. 37) und damit aufgrund eines neuen Tatentschlusses - das Polizeifahrzeug (UA S. 26).\n\n5 3. Auch die Strafaussprüche haben Bestand.\n\n6 a) Zwar ist dem Senat die vom Generalbundesanwalt angeregte Vorgehensweise gemäß § 354 Abs. 1a StPO nach der Verfolgungsbeschränkung\ngemäß § 154a Abs. 2 StPO hinsichtlich der im Fall B.II.19 der Urteilsgründe\nverhängten Einzelstrafe verwehrt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2007\n- 2 BvR 1447/07, Rn. 118 ff.). Diese wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs\nin den Straßenverkehr und anderen Straftatbeständen verhängte Einzelstrafe\nwird jedoch von dem vom Generalbundesanwalt beanstandeten Verstoß gegen\ndas Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB, der allein die Strafaussprüche wegen (versuchten) schweren Bandendiebstahls betrifft (siehe\nnachfolgend b), nicht berührt. Der Senat schließt daher aus, dass diese Einzelstrafe von dem vom Generalbundesanwalt beanstandeten Rechtsfehler oder\nauch der Verfolgungsbeschränkung gemäß § 154a StPO beeinflusst ist (entsprechend § 354 Abs. 1 StPO).\n\n7 b) Ungeachtet der Frage, ob der von der Strafkammer bei der Zumessung der Einzelstrafen wegen (versuchten) schweren Bandendiebstahls mehrfach angesprochene Umstand, dass die Taten \"organisiert\" waren und \"sich der\nAngeklagte in die Organisation der Täter mit dem vorbereiteten Quartier in\nE. , dem Pilotfahrzeug und den Fahrten zur Auskundschaftung möglicher Tatobjekte einbinden [ließ]\" (UA S. 43), gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstößt oder ob damit lediglich - was zulässig\n\nwäre - das besonders ausgeklügelte System der Tatvorbereitung und Tatbegehung zum Ausdruck gebracht werden sollte, sind die vom Landgericht insofern\nverhängten Einzelstrafen jedenfalls angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a\nStPO.\n\n8 Ob eine Rechtsfolge als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO\nangesehen werden kann, hat das Revisionsgericht auf der Grundlage der Feststellungen des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte, insbesondere aller nach § 46 StGB für die Strafzumessung erheblichen Umstände zu beurteilen. Dies ist vorliegend auch möglich,\nweil alle für eine Strafzumessung erforderlichen Feststellungen vom Landgericht getroffen worden sind und es daher keiner weiteren Feststellungen mehr\nbedarf. Eines Hinweises auf die Vorgehensweise gemäß § 354 Abs. 1a StPO\nbedurfte es nicht, da wegen des mit Gründen versehenen Antrags des Generalbundesanwalts vom 27. März 2014, auf den der Senat seine Entscheidung\ninsofern stützt, angenommen werden kann, dass der Angeklagte Kenntnis von\neiner im Raum stehenden Strafzumessungsentscheidung des Revisionsgerichts\nerlangt hat (vgl. BVerfG aaO Rn. 96). Da der Angeklagte sich auf diesen, seinen Verteidigern zugestellten Antrag des Generalbundesanwalts nicht geäußert\nhat und neue strafzumessungsrelevante Umstände auch auf anderem Weg\nnicht bekannt geworden sind, kann der Senat auf der Grundlage des zutreffend\nermittelten, vollständigen und aktuellen Strafzumessungssachverhalts und der\nStellungnahme des Generalbundesanwalts die für die Strafzumessung relevanten Umstände und deren konkretes Gewicht selbst abwägen und entscheiden,\ndass die vom Landgericht wegen (versuchten) schweren Bandendiebstahls\nverhängten Einzelstrafen angemessen sind (vgl. BVerfG aaO Rn. 102).\n\n9 c) Auch die von der Strafkammer verhängte Gesamtstrafe hat Bestand.\nZwar enthält deren Zumessung den ergänzenden Hinweis auf \"alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände\" (UA S. 45). Insbesondere im\nHinblick auf die neben der Einsatzstrafe von zwei Jahren verhängten zehn weiteren Einzelstrafen zwischen einem Jahr und einem Jahr und neun Monaten,\ndie Unterschiedlichkeit der durch die Straftaten des Angeklagten betroffenen\nRechtsgüter und die Höhe des Gesamtschadens schließt der Senat aus, dass\ndie Gesamtstrafe auf dem vom Generalbundesanwalt beanstandeten Rechtsfehler oder der Verfahrensbeschränkung gemäß § 154a Abs. 2 StPO beruht\n(entsprechend § 354 Abs. 1 StPO).\n\nSost-Scheible Roggenbuck Cierniak\n\nMutzbauer Bender","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-04-29/4-str-23-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-04-29/4-str-23-14","retrieved":"2026-10-24 07:55:07.681748+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-04-29/4-str-23-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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