{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2014-03-27_4_StR_574_13_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2014-03-27","aktenzeichen":"4 StR 574/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 574/13\n\nvom\n27. März 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. März 2014 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 6. September 2013, soweit es ihn betrifft, im\nAusspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche\ngerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460,\n462 StPO zu treffen ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem\nfür das Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuständigen\nGericht vorbehalten.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hagenow vom 8. April 2013\nunter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die mit der Verletzung\nmateriellen Rechts begründete Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung\n\ndes Gesamtstrafenausspruchs. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Die Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe aus der Freiheitsstrafe für\ndie verfahrensgegenständliche Tat und den noch nicht erledigten Einzelstrafen\naus dem Urteil des Amtsgerichts Hagenow vom 8. April 2013 hält rechtlicher\nNachprüfung nicht stand.\n\n3 Nach den Feststellungen wurden die den einbezogenen Strafen zu\nGrunde liegenden Taten am 2. Januar 2012, 6. Februar 2012 und 10. Mai 2012\nbegangen. Bis zu ihrer Aburteilung durch das Amtsgericht Hagenow wurde der\nAngeklagte noch am 8. Mai 2012 durch das Amtsgericht Berlin-Tiergarten, am\n19. Oktober 2012 durch das Amtsgericht Peine, am 6. Dezember 2012 durch\ndas Amtsgericht Wolfsburg und am 20. Februar 2013 durch das Amtsgericht\nBremen jeweils wegen Diebstahls zu Geldstrafen verurteilt. Den Vollstreckungsstand der vom Amtsgericht Bremen verhängten Geldstrafe hat das\nLandgericht nicht aufzuklären vermocht und die Gesamtstrafenbildung insoweit\ndem Verfahren nach § 460 StPO überlassen. Zu den Geldstrafen aus den Urteilen der Amtsgerichte Berlin-Tiergarten, Peine und Wolfsburg lässt sich den Urteilsgründen lediglich entnehmen, dass sie „den Angaben des Angeklagten zufolge“ bereits vollständig vollstreckt sind. Wann diese Vollstreckungen abgeschlossen werden, teilt das Urteil ebenso wenig mit, wie die Tatzeiten hinsichtlich der Urteile vom 19. Oktober und 6. Dezember 2012.\n\n4 Auf der Grundlage dieser Feststellungen kann nicht ausgeschlossen\nwerden, dass die von den Amtsgerichten Berlin-Tiergarten und Peine verhängten Geldstrafen im Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts Hagenow am\n8. April 2013 noch nicht erledigt waren und deshalb zwischen den vom Amtsge-\n\nricht Hagenow für die Taten vom 2. Januar und vom 6. Februar 2012 verhängten Einzelstrafen und der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 8. Mai 2012 sowie zwischen der vom Amtsgericht Hagenow für\ndie Tat vom 10. Mai 2012 festgesetzten Einzelstrafe und der vom Amtsgericht\nPeine am 19. Oktober 2012 verhängten Geldstrafe jeweils eine Gesamtstrafenlage im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB bestand. Da eine Gesamtstrafenbildung im Nachtragsverfahren nach § 460 StPO erst dann ausgeschlossen ist,\nwenn sämtliche dafür in Betracht zu ziehenden Strafen vollständig erledigt sind\n(BGH, Beschluss vom 17. Juli 2007 – 4 StR 266/07, NStZ-RR 2007, 369, 370;\nBringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe, 1987, Rn. 346; Nestler, JA 2011, 248,\n253), stünde eine zwischenzeitlich eingetretene Vollstreckung der Geldstrafen\naus den Urteilen der Amtsgerichte Berlin-Tiergarten und Peine der Nachholung\neiner unterbliebenen Gesamtstrafenbildung mit den vom Amtsgericht Hagenow\nverhängten und noch nicht erledigten Einzelstrafen nicht entgegen. In diesem\nFall wären die Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hagenow infolge\nder Zäsurwirkung der zu diesem Zeitpunkt noch unerledigten Verurteilungen\ndurch die Amtsgerichte Berlin-Tiergarten (bezogen auf die Einzelstrafen für die\nTaten vom 2. Januar und vom 6. Februar 2012) und Peine (bezogen auf die\nEinzelstrafe für die Tat vom 10. Mai 2012) gesamtstrafenrechtlich „verbraucht“\n(vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 – 4 StR 249/11, NStZ-RR 2011, 307;\nBeschluss vom 28. Juli 2006 – 2 StR 215/06, NStZ 2007, 28, 29) und stünden\nfür eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit der für die verfahrensgegenständlichen Tat vom 23. Januar 2013 verhängten Strafe nicht mehr zur Verfügung.\n\n5 Das nach §§ 460, 462 StPO zuständige Gericht wird den Vollstreckungsstand der für die Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe bedeutsamen Verurteilungen klären müssen. Es hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu\nentscheiden.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Franke\n\nMutzbauer Quentin","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-03-27/4-str-574-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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