{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2014-03-25","aktenzeichen":"4 StR 573/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 573/13\n\nvom\n25. März 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. März 2014 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 22. Januar 2013, soweit es\nihn betrifft, im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts\nDortmund vom 9. Februar 2010, vom 14. Februar 2011 und\nvom 11. April 2011 zu der Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt wird.\n\n2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten G.\nsowie die Revisionen der Angeklagten S. K. und\nD. B. gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund\nvom 22. Januar 2013 werden verworfen.\n\n3. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten G. die\nKosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen,\njedoch hat er die den Nebenklägern aufgrund seines\nRechtsmittels im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Angeklagten S. K. und\nD. B. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Der Angeklagte S. K. hat zudem die aufgrund\nseines Rechtsmittels im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen des Nebenklägers Ko. zu tragen, der Angeklagte B. hat zudem die aufgrund seines\nRechtsmittels im Revisionsverfahren entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen der Nebenkläger Ko. und S. zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten S. K. unter Freispruch im\nÜbrigen wegen Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung und\nwegen Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon einem Jahr und neun Monaten verurteilt, gegen den Angeklagten B.\nhat es wegen gefährlicher Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr\nverhängt und den Angeklagten G. hat es wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte\nin Tateinheit mit versuchter und mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer\nJugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richten\nsich die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten S. K.\nund B. . Der Angeklagte G. hat sein auf die Verletzung des Verfahrens- und des materiellen Rechts gestütztes Rechtsmittel auf die Verurteilung\nwegen gefährlicher Körperverletzung in einem Tatkomplex beschränkt. Die Revision des Angeklagten G. hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang\nErfolg; im Übrigen ist es - wie die Rechtsmittel der Angeklagten S. K.\nund B. insgesamt - unbegründet.\n\n2 1. Das Landgericht hat beim Angeklagten G. zwar Vorahndungen festgestellt, es aber versäumt mitzuteilen, ob die gegen ihn in den Urteilen des Amtsgerichts Dortmund vom 9. Februar 2010, vom 14. Februar 2011\nund vom 11. April 2011 verhängten Ahndungen vollstreckt oder sonst erledigt\nsind. Um jede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, hat der Senat\ndiese Ahndungen in die verhängte Jugendstrafe einbezogen (§ 31 Abs. 2\n\nSatz 1 i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013\n- 4 StR 409/13 mwN).\n\n3 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nSost-Scheible Roggenbuck Cierniak\n\nMutzbauer Bender","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-03-25/4-str-573-13","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-03-25/4-str-573-13","retrieved":"2026-10-24 07:55:07.342792+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-03-25/4-str-573-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten G. die\nKosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen,\njedoch hat er die den Nebenklägern aufgrund seines\nRechtsmittels im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Angeklagten S. K. und\nD. B. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Der Angeklagte S. 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