{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2014-01-27","aktenzeichen":"4 StR 376/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 376/13\n\nvom\n27. Januar 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Nr. 2 auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am\n27. Januar 2014 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand zur Erhebung der am 21. November 2013 zu\nProtokoll der Geschäftsstelle angebrachten Verfahrensrügen\nwird als unzulässig verworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22. Februar 2013 wird als unbegründet\nverworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass\ndie in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1\nangerechnet wird.\n\nGründe:\n\n1 1. Das Wiedereinsetzungsgesuch zur Erhebung von Verfahrensrügen ist\nmangels hinreichender Begründung unzulässig.\n\n2 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu\ngewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44\nSatz 1 StPO). Der innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO anzubringende und zu begründende Wiedereinsetzungsantrag muss nicht nur Angaben zur versäumten Frist und zum Hinderungsgrund, sondern auch zum\nZeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten (st. Rspr., vgl. nur BGH, Be-\n\nschlüsse vom 26. Februar 1991 – 1 StR 737/90, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7; vom 13. September 2005 – 4 StR 399/05, NStZ 2006, 54 f.;\nvom 8. Dezember 2011 – 4 StR 430/11, NStZ 2012, 276, 277).\n\n3 Dieser Zulässigkeitsvoraussetzung wird das Gesuch des Angeklagten\nnicht gerecht. Nach dem durch den Akteninhalt ergänzten Antragsvorbringen\nwar der Angeklagte an der fristgerechten Erhebung der Verfahrensrügen gehindert, weil er trotz rechtzeitigen Ersuchens zunächst nicht dem zuständigen\nRechtspfleger zur Anbringung einer eigenen Revisionsbegründung vorgeführt\nworden war. Bei der Vorführung am 7. November 2013 habe eine Protokollierung der Revisionsbegründung wegen eines Befangenheitsantrags des Angeklagten gegen die Rechtspflegerin nicht stattfinden können. Mit Rücknahme des\nBefangenheitsantrags am 15. November 2013 habe der Angeklagte die Aufnahme der Revisionsbegründung in der Justizvollzugsanstalt beantragt, die\nschließlich am 21. November 2013 erfolgt sei.\n\n4 Nach dem Antragsvorbringen bleibt offen, ob das der Anbringung der\nVerfahrensrügen entgegenstehende Hindernis erst am 21. November 2013\noder bereits am 7. November 2013 entfallen war. Letzteres wäre der Fall, wenn\ndas Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen die Rechtspflegerin nicht auf\naus seiner Sicht nachvollziehbaren Erwägungen beruhte, sondern sich als\nmutwillige Rechtsverfolgung darstellte, mit welcher der Angeklagte in einer ihm\nals schuldhaft zuzurechnenden Weise eine Protokollierung der Revisionsbegründung in diesem Termin vereitelte. In der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hätten daher die Gründe für das gestellte und später zurückgenommene Ablehnungsgesuch näher dargelegt werden müssen.\n\n5 Im Übrigen bemerkt der Senat, dass die Verfahrensrügen im Falle einer\nWiedereinsetzung ohne Erfolg geblieben wären.\n\n6 2. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der umfassend\nerhobenen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Ergänzung der Urteilsformel ist erforderlich,\num die von der Strafkammer lediglich in den Gründen des Urteils getroffene\nEntscheidung über den Anrechnungsmaßstab nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB\n– wie geboten – im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Beschluss\nvom 12. Oktober 1977 – 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287, 288).\n\nSost-Scheible Roggenbuck Cierniak\n\nBender Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-01-27/4-str-376-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-01-27/4-str-376-13","retrieved":"2026-10-24 07:55:06.803911+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-01-27/4-str-376-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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