{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2014-01-14_4_StR_441_13_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2014-01-14","aktenzeichen":"4 StR 441/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 441/13\n\nvom\n14. Januar 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nhier: Anhörungsrüge\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2014 gemäß\n§ 356a StPO beschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge des Angeklagten vom 27. Dezember 2013\ngegen den Senatsbeschluss vom 20. November 2013 wird auf\nseine Kosten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Der Senat hat mit Beschluss vom 20. November 2013 die Revision des\nAngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 8. April 2013 mit der\nMaßgabe der Anrechnung erlittener Auslieferungshaft auf die erkannte Freiheitsstrafe als unbegründet verworfen. In dem Verwerfungsbeschluss hat er\nsich des Weiteren mit einer der vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen\nnäher auseinandergesetzt. Mit der Anhörungsrüge macht der Angeklagte geltend, dass hinsichtlich einer anderen Verfahrensrüge (fehlerhafte Ablehnung\ndes Antrags auf Vernehmung von zwei Sachverständigen zum Wirkstoffgehalt\nvon sichergestellten Betäubungsmitteln) die Voraussetzungen einer Beschlussverwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht vorgelegen hätten. Der Rechtsbehelf\nhat keinen Erfolg.\n\n2 Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff\nnoch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte\nzuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde weder zu berücksichtigendes Vor-\n\nbringen übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Angeklagten\nauf rechtliches Gehör verletzt.\n\n3 Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht unter allen Gesichtspunkten ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen\nwerden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die\nZurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender\nKlarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem\nInhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. BGH, Beschluss vom\n30. Januar 2013 – 4 StR 465/12; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit\ns. KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 349 Rn. 15 mwN). Eine weitere Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG NJW 2006, 136; StraFo 2007,\n463).\n\n4 Soweit der Angeklagte geltend macht, dass sich die Antragsschrift des\nGeneralbundesanwalts auf ein daktyloskopisches Gutachten und nicht auf das\nGutachten zum Wirkstoffgehalt beziehe, so dass er den Verwerfungsgrund für\nseine Rüge nicht erkennen könne, trifft dies nicht zu. Zwar heißt es eingangs\nder Ausführungen des Generalbundesanwalts, „Die Revisionsrüge, die Kammer\nhabe rechtsfehlerhaft das daktyloskopische Gutachten der Universität B.\nvom 27. Januar 2010 verlesen…“. Bei der Angabe „daktyloskopisch“ handelt es\nsich aber offensichtlich um einen Schreibfehler. Das Gutachten der Universität\nB. vom 27. Januar 2010 ist das vom Revisionsführer im Rahmen der Verfahrensrüge mitgeteilte Wirkstoffgutachten. Hierauf beziehen sich auch ausdrücklich die weiteren Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesan-\n\nwalts, wenn es etwa heißt „Darüber hinausgehende Fragen an den Sachverständigen zum Wirkstoffgehalt der sichergestellten Betäubungsmittel…“.\n\n5 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung\ndes § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2006\n– 1 StR 50/06).\n\nSost-Scheible Roggenbuck Cierniak\n\nFranke Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-01-14/4-str-441-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-01-14/4-str-441-13","retrieved":"2026-10-24 07:55:06.650553+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-01-14/4-str-441-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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