{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2013-12-04","aktenzeichen":"4 StR 367/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 367/13\n\nvom\n4. Dezember 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen zu 1.: versuchten Mordes u.a.\nzu 2.: Wohnungseinbruchsdiebstahls\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2013 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Bochum vom 4. Januar 2013\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte\nS. des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Wohnungseinbruchsdiebstahl mit Waffen schuldig ist,\n\nb) aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Bildung\neiner nachträglichen Gesamtstrafe unterblieben ist und\nzwar mit der Maßgabe, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 460, 462 StPO zu treffen\nist.\n\n2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\n3. Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, „mit Diebstahl mit Waffen\nund mit Wohnungseinbruchsdiebstahl“ zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren\n\nund sechs Monaten und den Angeklagten C. wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Angeklagten wenden sich gegen ihre Verurteilung jeweils mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben den aus der\nBeschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie aus den zutreffenden Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 16. September 2013 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Der Senat ändert den Schuldspruch hinsichtlich des Angeklagten\nS. und fasst ihn der Klarstellung halber mit der Maßgabe neu, dass er\ndes versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und\nWohnungseinbruchsdiebstahl mit Waffen schuldig ist. Dass der Angeklagte, wie\ndas Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, von den in § 244 Abs. 1\nStGB geregelten Tatmodalitäten sowohl die Nr. 1a (Diebstahl mit Waffen) als\nauch die Nr. 3 (Wohnungseinbruchsdiebstahl) verwirklicht hat, ändert nichts\ndaran, dass er nur eines Tatvergehens nach § 244 Abs. 1 StGB schuldig zu\nsprechen ist. Das Vorliegen mehrerer Begehungsweisen ist lediglich bei der\nStrafzumessung zu Ungunsten des Täters zu bewerten (vgl. Senatsbeschluss\nvom 24. März 1994 – 4 StR 656/93, BGHR StGB § 250 Abs. 1 Konkurrenzen 2,\nzu § 250 StGB; MüKoStGB/Schmitz, 2. Aufl., § 244 Rn. 67). Die Verwirklichung\nzweier Qualifikationen kann hier in der Urteilsformel durch die rechtliche Bezeichnung „Wohnungseinbruchsdiebstahl mit Waffen“ zum Ausdruck gebracht\nwerden.\n\n3 § 265 StPO steht dieser Schuldspruchänderung nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte anders als geschehen verteidigt hätte; im Übrigen ist er dadurch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beschwert.\n\n4 2. Dem Senat ist die Prüfung verwehrt, ob bei der Strafzumessung die\nzwingende Vorschrift des § 55 StGB beachtet worden ist, weil das Landgericht\nzu verschiedenen, möglicherweise gesamtstrafenfähigen Vorverurteilungen der\nAngeklagten keine Feststellungen zu dem jeweiligen Vollstreckungsstand getroffen hat. Beim Angeklagten C. betrifft dies die ab dem Jahr 2005 festgestellten Vorahndungen (lfd. Nr. 7 ff.). Der Senat macht von der Möglichkeit\ndes § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die Entscheidung darüber dem\nNachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuzuweisen.\n\n5 3. Die Kostenentscheidung kann der Senat selbst treffen, weil sicher anzunehmen ist, dass die Rechtsmittel der Angeklagten, die ihre Verurteilungen\ninsgesamt angegriffen haben, nur einen geringen Teilerfolg haben werden. Dieser rechtfertigt keine teilweise Freistellung von der Kosten- und Auslagenlast\n(§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nSost-Scheible Roggenbuck Franke\n\nMutzbauer Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-12-04/4-str-367-13","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-12-04/4-str-367-13","retrieved":"2026-10-24 07:55:06.358928+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-12-04/4-str-367-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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