{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2013-11-20_4_StR_426_13_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2013-11-20","aktenzeichen":"4 StR 426/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 426/13\n\nvom\n20. November 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. November 2013\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 29. April 2013 im Ausspruch über die\nGesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den\n§§ 460, 462 StPO zu treffen ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in fünf Fällen unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts\nE. vom 28. September 2012 verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt sowie die Maßregeln aus\ndem einbezogenen Urteil aufrechterhalten. Hiergegen richtet sich die auf die\nSachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten, mit der insbesondere die\nStrafzumessung beanstandet wird. Das Rechtsmittel hat lediglich den aus dem\nBeschlusstenor ersichtlichen geringfügigen Erfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 25. September 2013 ausgeführt:\n\n„… Der Gesamtstrafenausspruch kann keinen Bestand haben, weil eine\nEntscheidung über einen Härteausgleich wegen nicht mehr möglicher\nGesamtstrafenbildung mit der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts H. [richtig: H. ] vom 3. Februar 2010 unterblieben ist.\n\nScheitert eine nach § 55 StGB an sich mögliche nachträgliche Gesamtstrafenbildung, wie hier mit der Geldstrafe (20 Tagessätze zu je 30 Euro)\naus dem Urteil des Amtsgerichts H. [richtig: H. ] vom\n3. Februar 2010, daran, dass die zunächst erkannte Strafe bereits\nvollständig vollstreckt wurde und daher keine Zäsurwirkung mehr entfalten kann, so erfordert eine darin liegende Härte einen angemessenen\nAusgleich (st. Rspr. vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2010\n– 2 StR 403/09 – Rn. 5, NStZ 2010, S. 386). An einer solchen Härte fehlt\nes, wenn der Wegfall der Zäsur die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe mit der Freiheitsstrafe aus einer weiteren Vorverurteilung ermöglicht, die den Angeklagten nicht beschwert oder sogar begünstigt.\nDies ist hier jedoch nicht gegeben, weil die einbezogene Strafe aus dem\nUrteil des Amtsgerichts E. vom 28. September 2012 (sechs Monate\nFreiheitsstrafe) zur Bewährung ausgesetzt worden war. Die nur in Folge\nder Erledigung der früher verhängten Geldstrafe zwingend vorzunehmende Gesamtstrafenbildung mit der Freiheitsstrafe von sechs Monaten\naus dem Urteil des Amtsgerichts E. hat für den Angeklagten den Verlust der gewährten Strafaussetzung zur Bewährung zur Folge, die bei\neiner nachträglichen Gesamtstrafe unter Einbeziehung der an sich gesamtstrafenfähigen Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts H.\n[richtig: H. ] vom 3. Februar 2010 bestehen geblieben wäre. Hierin\nliegt ein besonderer Nachteil, welcher einen Härteausgleich bei der Bemessung der neu zu erkennenden Gesamtstrafe erforderlich macht (Senat, Beschluss vom 9. November 2010 – 4 StR 441/10 – Rn. 4, in: BGHR\nStGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 20 …). Auf welche Weise der\n\nTatrichter den Härteausgleich vornimmt, steht dabei in seinem Ermessen\n… Der Tatrichter kann eine neue Entscheidung im Beschlussweg nach\n§§ 460, 462 StPO treffen (§ 354 Abs. 1b Satz 1 StPO) …“\n\n3 Dem schließt sich der Senat an. Im vorliegenden Fall ist sicher abzusehen, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung umfassend\nangegriffen hat, mit dem Teilerfolg zur Gesamtstrafe nur einen geringfügigen\nRechtsmittelerfolg erbracht hat. Der Senat kann deshalb die abschließende\n– für den Angeklagten negative – Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO\nhier selbst treffen.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Cierniak\n\nFranke Bender","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-11-20/4-str-426-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-11-20/4-str-426-13","retrieved":"2026-10-24 07:55:06.192834+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-11-20/4-str-426-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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