{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2013-11-20","aktenzeichen":"4 StR 403/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 403/13\n\nvom\n20. November 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. November 2013\ngemäß § 206a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Halle vom 13. März 2013 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den\nFällen II. 16 bis 39 der Urteilsgründe wegen sexuellen\nMissbrauchs von Jugendlichen verurteilt worden ist; insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse\nauferlegt;\n\nb) das genannte Urteil im Schuldspruch dahin neu gefasst,\ndass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 14 Fällen und des sexuellen\nMissbrauchs eines Kindes schuldig ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr),\nschweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 14 Fällen (14 Einzelstrafen von\neinem Jahr und vier Monaten) und sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in\n24 Fällen (24 Einzelstrafen von sechs Monaten) zu der Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die gegen die Verurteilung gerichtete, auf die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt\nden aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das\nRechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Soweit der Angeklagte in den Fällen II. 16 bis 39 der Urteilsgründe\nwegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 1 Nr. 1\nStGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I\nS. 3322) verurteilt worden ist, ist das Verfahren wegen des Verfahrenshindernisses der Strafverfolgungsverjährung einzustellen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB).\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 8. Oktober\n2013 Folgendes ausgeführt:\n\n„Der Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen (§ 182\nAbs. 1 Nr. 1 StGB aF) in den unter Ziffer II. 16.-39. der Urteilsgründe\nfestgestellten Fällen steht jeweils das Verfahrenshindernis der Strafverfolgungsverjährung entgegen. Die Verjährungsfrist beträgt insoweit fünf\nJahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB); sie war deshalb mit Ablauf des Vortags\nzum jeweils datumsgleichen Tag im Zeitraum vom 21. November 2008\nbis zum 20. November 2010 beendet. Das gemäß § 78b Abs. 1 Nr. 1\nStGB vorgesehene Ruhen der Verjährung erstreckt sich auf den Straftatbestand des § 182 StGB nicht. Der Verjährungslauf wurde auch nicht\n\ngemäß § 78c StGB vor Ablauf unterbrochen. Das Verfahrenshindernis\nhat die Einstellung des Verfahrens nach § 206a StPO zur Folge.“\n\n3 Dem tritt der Senat bei.\n\n4 2. Der verbleibende Strafausspruch wird von der Teileinstellung des Verfahrens nicht berührt. In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt\nschließt der Senat aus, dass das Landgericht, hätte es die Verjährung in den\n24 Fällen des sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen berücksichtigt, auf\nmildere Einzelstrafen oder eine noch mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.\n\n5 3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben. Zwar genügen die Ausführungen des Landgerichts\nzu dem mittels „DNA-Analyse“ untersuchten „Prostata-Sekret“ nicht den\nAnforderungen, die der Bundesgerichtshof an die Darlegungen bei DNA-Vergleichsuntersuchungen stellt (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2013\n– 4 StR 270/13; Beschluss vom 16. April 2013 – 3 StR 67/13; Urteil vom\n21. März 2013 – 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212; Beschluss vom 23. Oktober 2012 – 1 StR 377/12, BGHR StPO § 261 Beweiskraft 6; Urteil vom\n3. Mai 2012 – 3 StR 46/12, BGHR StPO § 261 Identifizierung 23; Beschluss\nvom 6. März 2012 – 3 StR 41/12, BGHR StPO § 261 Identifizierung 21). Da es\ndem Landgericht aber ersichtlich nicht entscheidend auf die Zuordnung des\nauf dem Teppich in der Dachgeschosswohnung gefundenen Spermas zum\n\nAngeklagten ankam, schließt der Senat aus, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Cierniak\n\nFranke Bender","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-11-20/4-str-403-13","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-11-20/4-str-403-13","retrieved":"2026-10-24 07:55:06.110752+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-11-20/4-str-403-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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