{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2013-09-12","aktenzeichen":"4 StR 228/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n4 StR 228/13\n\nvom\n\n12. September 2013\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. September 2013, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\nSost-Scheible,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nCierniak,\nDr. Franke,\nDr. Mutzbauer,\nBender\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Amtsgericht\nals Vertreter des Generalbundesanwalts,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Bochum vom 30. Oktober 2012 im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Aufrechterhaltung einer Verfallsanordnung in dem Urteil des Landgerichts Bonn vom 25. Mai 2012 unterblieben ist.\n\n2. Die nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Aufrechterhaltung einer Verfallsanordnung ist im Beschlussverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO durch das nach\n§ 462a Absatz 3 StPO dafür zuständige Gericht zu treffen,\ndas auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig gesprochen und unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des\nLandgerichts Bonn vom 25. Mai 2012 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft die Aufrechterhaltung eines in dem früheren Urteil angeordneten Verfalls. Das wirksam auf\ndieses Anfechtungsziel beschränkte, vom Generalbundesanwalt vertretene\nRechtsmittel erweist sich als begründet.\n\n2 1. Nach den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen verurteilte\ndas Landgericht Bonn den Angeklagten am 25. Mai 2012 rechtskräftig wegen\nBeihilfe zum unerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge in vier Fällen unter Freispruch im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Einen Ausspruch über\neine Maßnahme enthält der in den Gründen des angefochtenen Urteils wiedergegebene Tenor nicht. In den anschließend mitgeteilten Gründen der Vorverurteilung heißt es unter anderem wie folgt: „G. (erweiterter Verfall) III. Bei dem\nAngeklagten R. war ebenfalls der erweiterte Verfall anzuordnen. Nach\nden getroffenen Feststellungen erhielt dieser für seine Mithilfe bei den Ernten\nder Taten 1 bis 4 insgesamt 4.000.-- €. Dieser Betrag ist aus rechtswidrigen\nKatalogtaten im Sinn des § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG erlangt worden und unterliegt\ndamit in voller Höhe dem erweiterten Verfall…….“\n\n3 2. Damit weisen die Feststellungen zu der – mit Recht gemäß § 55\nAbs. 1 Satz 1 StGB einbezogenen – Vorverurteilung vom 25. Mai 2012 einen\nWiderspruch auf, der im Revisionsverfahren nicht auflösbar ist. Tenor und\nGründe des Urteils des Landgerichts Bonn widersprechen sich zu der Frage, ob\neine Verfallsanordnung ergangen ist. Im Falle einer vorangegangenen Anordnung hätte der Tatrichter nach § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB über die Aufrechterhaltung der Maßnahme zu entscheiden gehabt; gegebenenfalls hätte er die Maßnahme ausdrücklich in der Urteilsformel aufrechterhalten müssen (vgl. BGH,\nUrteile vom 10. April 1979 – 4 StR 87/79, NJW 1979, 2113, 2114 und vom 10.\nFebruar 2011 – 4 StR 552/10). Demgemäß kann der Senat nicht entscheiden,\nob ein solcher Ausspruch zu Unrecht unterblieben ist. Das ist ein auf Sachrüge\nzu beachtender materiell-rechtlicher Fehler (vgl. Franke in\nLöwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 337 Rn. 108).\n\n4 3. Der Senat kann mit Blick auf die unklaren Feststellungen nicht selbst\nin der Sache entscheiden. Er hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach\n§ 354 Abs. 1b Satz 1 StPO zu verfahren (vgl. BGH, Urteil vom 30. November\n2006 – 4 StR 278/06, NStZ-RR 2007, 107). Über die Aufrechterhaltung einer\netwa angeordneten Maßnahme wird das nach § 462a Abs. 3 StPO zuständige\nGericht zu befinden haben, dem auch die Entscheidung über die Kosten des\nRechtsmittels obliegt.\n\n5 4. Für den Fall, dass über die Aufrechterhaltung einer solchen Verfallsanordnung zu entscheiden sein wird, nimmt der Senat auf sein – den Wertersatzverfall nach § 73a StGB betreffendes – Urteil vom 10. Februar 2011 (4 StR\n552/10) Bezug.\n\nSost-Scheible Cierniak Franke\n\nMutzbauer Bender","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-09-12/4-str-228-13","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462a","ref_norm":"462a","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-09-12/4-str-228-13","retrieved":"2026-10-24 07:55:05.642864+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-09-12/4-str-228-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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