{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2013-09-10_4_StR_287_13_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2013-09-10","aktenzeichen":"4 StR 287/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 287/13\nvom\n10. September 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. September 2013 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 26. Februar 2013 mit Ausnahme\nder Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten der Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, der Nötigung sowie des Raubes in zwei Fällen\nschuldig gesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten, der sich mit der ausgeführten Sachrüge insbesondere gegen die angeordnete Maßregel wendet, hat\nden aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg.\n\nI.\n\n2 Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils leidet der zu den\nTatzeiten 20 bzw. 21 Jahre alte Angeklagte unter einer erheblichen intellektuellen Minderbegabung im Sinne einer (angeborenen) leichten bis mittelgradigen\nIntelligenzminderung, die dem Eingangskriterium des Schwachsinns unterfällt.\nIm April 2010 wurde er in den Bereichen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge und Vertretung in Straf- und Ermittlungsverfahren\nunter Betreuung gestellt. Der Angeklagte hat bis Sommer 2011 eine Schule mit\ndem Förderschwerpunkt „Lernen“ mit mäßigen Leistungen besucht. Anschließend sortierte er auf einem Wertstoffhof elektronische Bauteile. Nach Bekanntwerden der beiden ersten verfahrensgegenständlichen Vorfälle wurde ihm\ndort gekündigt; der Angeklagte arbeitete seither in einer Landschaftsgärtnerei\nder Lebenshilfe e. V. Bad Dürkheim. Die Höhe seines jeweils erzielten Einkommens ist ihm nicht bekannt.\n\n3 In der Zeit von März 2012 bis September 2012 beging der Angeklagte\ndie abgeurteilten Taten: in den beiden ersten Fällen riss er jeweils eine Frau zu\nBoden. Beide Geschädigte wehrten sich heftig; eine von ihnen erlitt Verletzungen am Fußknöchel und am Handgelenk. Bei den beiden späteren Taten packte der Angeklagte Frauen von hinten an den Beinen. Die Tatopfer mussten sich\nan einem Treppengeländer bzw. einem Schild festhalten, um nicht hinzufallen.\nDer Angeklagte hielt ihre Beine fest und streifte ihre Ballerina-Schuhe ab, mit\ndenen er flüchtete.\n\n4 Das sachverständig beratene Landgericht geht davon aus, dass der Angeklagte bei erhaltener Einsichtsfähigkeit Tatimpulsen nur eingeschränkt gegenzusteuern in der Lage sei. Seine Steuerungsfähigkeit sei erheblich vermin-\n\ndert, aber nicht gänzlich aufgehoben gewesen. Das Landgericht hat gemäß\n§ 32 Satz 1 JGG in allen Fällen Jugendstrafrecht angewendet und gemäß § 7\nJGG i.V.m. § 63 StGB die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, da aufgrund der Intelligenzminderung auch in Zukunft mit\ngezielten Angriffen auf junge Frauen zu rechnen sei. Die Verhängung von\nZuchtmitteln und Strafe hat es daneben als entbehrlich angesehen (§ 5 Abs. 3\nJGG).\n\nII.\n\n5 Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Schuldspruchs\nund des Rechtsfolgenausspruchs.\n\n6 1. Rechtsfehlerfrei sind die Feststellungen des Landgerichts zu den Tatgeschehen, die deshalb aufrecht erhalten bleiben können. Sie beruhen auf einer schlüssigen Beweiswürdigung.\n\n7 2. Die Ausführungen des Landgerichts zur erheblich verminderten\nSchuldfähigkeit als Grundlage für die Anordnung der Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n8 a) Die Urteilsfeststellungen ergeben nicht zweifelsfrei, dass der Angeklagte an einem geistigen oder seelischen Zustand leidet, der die Voraussetzungen des § 21 StGB sicher begründet. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob das Landgericht die Feststellung, der Angeklagte sei allein aufgrund\nseiner Minderbegabung vermindert schuldfähig, zu Recht getroffen hat. Zwar\nkann Schwachsinn zu einer solchen Beeinträchtigung führen. Die bloße Minde-\n\nrung der geistigen Leistungsfähigkeit begründet sie aber nicht (BGH, Urteil vom\n31. August 1994 – 2 StR 366/94, BGHR StGB § 63 Zustand 17; Beschluss vom\n22. August 2012 – 4 StR 308/12 Rn. 9). Das Landgericht hat nicht dargelegt,\naufgrund welcher Untersuchungsverfahren und Kriterien die Sachverständige\nzu ihrer Diagnose gelangt ist. Wie sich die „leichte bis mittelgradige Intelligenzminderung“ konkret auswirkt, wird nicht näher beschrieben, auch enthält das\nUrteil keine Angabe, welchen Intelligenzquotienten der Angeklagte erreicht.\nGegen die im Urteil ohne nähere Begründung angenommene Erheblichkeit der\nintellektuellen Minderbegabung könnte demgegenüber sprechen, dass der Angeklagte bis Sommer 2011 eine Schule mit Förderschwerpunkt „Lernen“, wenn\nauch mit mäßigen Leistungen, besucht hat und offenbar in der Lage war, den\nAnforderungen an seinen Arbeitsplätzen nachzukommen.\n\n9 b) Auch die Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten gerade\naufgrund des Zustands des Angeklagten ist nicht nachvollziehbar belegt. Inwieweit der gelegentliche Missbrauch von Alkohol einen ungünstigen Prädiktor\nbezüglich einer Wiederholungsgefahr für ähnlich gelagerte Delikte darstellt, erschließt sich nicht, da eine Alkoholbeeinflussung des Angeklagten bei den verfahrensgegenständlichen Taten nicht festgestellt ist. Auch ist nicht erkennbar,\nin welchem Zusammenhang „gewisse dissoziale Tendenzen“ des Angeklagten\nmit seiner geistigen Behinderung stehen. Dass die Strafkammer an anderer\nStelle des Urteils die Unterbringung als solche und die damit verbundene Therapie als die einzig sinnvolle und erfolgversprechende Erziehungsmaßnahme\nbezeichnet, lässt besorgen, dass sie einen unzutreffenden Maßstab für deren\nAnordnung zugrunde gelegt hat.\n\n10 3. Ebenso wenig sind danach die Voraussetzungen des § 20 StGB sicher auszuschließen. Worauf sich die von der Strafkammer geteilte Einschätzung der Sachverständigen gründet, dass die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten erhalten geblieben sei, teilen die Feststellungen nicht mit. Sowohl der\nSchuldspruch als auch die Anordnung nach § 7 JGG, § 63 StGB können daher\nkeinen Bestand haben.\n\nVRi'inBGH Sost-Scheible Roggenbuck Franke\nist urlaubsabwesend und\ndeshalb an der Unterschrift\ngehindert.\nRoggenbuck\n\nMutzbauer Quentin","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-09-10/4-str-287-13","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-09-10/4-str-287-13","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:55:05.493834+00:00"}}