{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2013-09-10","aktenzeichen":"4 StR 247/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 247/13\nvom\n10. September 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nhier: \"Gegenvorstellungen\" gegen den Senatsbeschluss vom 30. Juli 2013\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2013\nbeschlossen:\n\n1. Die Anhörungsrüge bzw. Gegenvorstellung des Angeklagten\ngegen den Senatsbeschluss vom 30. Juli 2013 wird auf seine\nKosten zurückgewiesen.\n\n2. Der Antrag des Angeklagten \"auf Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand\" wird als unzulässig verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen und wegen Diebstahls in sechs Fällen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Auf die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat das Verfahren mit Beschluss\nvom 30. Juli 2013 teilweise eingestellt - hinsichtlich eines Diebstahls lag weder\nder nach § 248a StGB erforderliche Strafantrag vor, noch hatte die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht -\nund das Rechtsmittel im Übrigen gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Nunmehr hat der Verurteilte \"Gegenvorstellung\" erhoben sowie \"vorsorglich ... Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten ordnungsgemäßen Revisionsantragstellung nebst Revisionsbegründung\" beantragt. Er meint,\nes sei für den Senat erkennbar gewesen, dass trotz des ausdrücklich auf die\nAufhebung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkten Antrags eine unbe-\n\nschränkte Revision eingelegt gewesen sei, da in der Revisionsbegründung\n\"ausführlich zur 'Bagatellgrenze', mithin zum Schuldspruch ausgeführt\" worden\nsei.\n\n2 1. Der offensichtlich allein gegen die (teilweise) Verwerfung der Revision\ngerichtete, als Gegenvorstellung bezeichnete Rechtsbehelf des Verurteilten hat\nkeinen Erfolg.\n\n3 a) Die an keine Frist gebundene Gegenvorstellung ist als Rechtsbehelf\ngegen die Entscheidung des Senats nicht statthaft.\n\n4 Ein Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO kann jedenfalls grundsätzlich\nweder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 15. August 2013 - 4 StR 196/13; Meyer-Goßner, StPO,\n56. Aufl., Vor § 296 Rn. 24 f., § 349 Rn. 24 jeweils mwN). Gegen Revisionsentscheidungen ist vielmehr als speziellere Regelung nur der Rechtsbehelf der\nAnhörungsrüge gemäß § 356a StPO statthaft. Unter welchen jedenfalls sehr\nungewöhnlichen Voraussetzungen eine Gegenvorstellung ausnahmsweise zur\nAufhebung einer rechtskräftigen Entscheidung führen kann, kann hier offen\nbleiben, da das Vorbringen des Verurteilten als Grundlage einer solchen Entscheidung offensichtlich nicht in Betracht kommt (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - 1 StR 557/12 und den dortigen Hinweis auf Radtke\nin Radtke/Hohmann, StPO, § 296 Rn. 10; sowie Meyer-Goßner, aaO, Vor § 296\nRn. 24 f. jeweils mwN).\n\n5 b) Das Vorbringen hat auch als Anhörungsrüge nach § 356a StPO keinen Erfolg.\n\n6 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der\nSenat hat die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch\n\ngeprüft und (ausdrücklich) als wirksam angesehen. Er hat dabei die Ausführungen des Revisionsführers zur \"Bagatellgrenze\" nicht übersehen. Jedoch betrifft\n§ 248a StGB nicht den Schuldspruch, sondern eine trotz Beschränkung auf den\nRechtsfolgenausspruch vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachtende\nund (wie die teilweise Einstellung belegt) beachtete Verfahrensvoraussetzung.\nSoweit die \"Bagatellgrenze\" Bedeutung für die Anwendung des § 243 StGB\nhaben kann (vgl. dessen Absatz 2), hätte auch dies keine Auswirkungen auf\nden Schuldspruch, da es sich bei dieser Vorschrift lediglich um eine Strafzumessungsvorschrift handelt. Insofern hat der Senat das Vorbringen des Revisionsführers durch die (ausdrückliche) Bezugnahme auf die Antragsschrift des\nGeneralbundesanwalts verbeschieden; eine weitergehende Begründungspflicht, für die letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidung bestand nicht (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom\n17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, StraFo 2007, 463; vom 8. Dezember 2010\n- 1 BvR 1382/10, NJW 2011, 1497 f. [Rn. 12, 18]; BGH, Beschluss vom 8. April\n2009 - 5 StR 40/09, NStZ-RR 2009, 252 jeweils mwN).\n\n7 2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig,\nweil das Verfahren mit der Sachentscheidung des Senats vom 30. Juli 2013\nrechtskräftig abgeschlossen ist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist da-\n\nnach nicht mehr möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 1962 - 4 StR\n392/61, BGHSt 17, 94, 97; Beschluss vom 9. November 1999 - 4 StR 394/99;\nMeyer-Goßner, aaO, § 349 Rn. 25 mwN).\n\nSost-Scheible Roggenbuck Mutzbauer\n\nBender Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-09-10/4-str-247-13","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-09-10/4-str-247-13","retrieved":"2026-10-24 07:55:05.448513+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-09-10/4-str-247-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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