{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2013-08-15_4_StR_179_13_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2013-08-15","aktenzeichen":"4 StR 179/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n4 StR 179/13\n\nvom\n\n15. August 2013\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Beleidigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. August\n2013, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\nSost-Scheible,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nRoggenbuck,\nRichter am Bundesgerichtshof\nCierniak,\nDr. Mutzbauer,\nBender\nals beisitzende Richter,\n\nRichterin am Landgericht\nals Vertreterin des Generalbundesanwalts,\n\nRechtsanwältin\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 14. Dezember 2012 wird mit der\nMaßgabe verworfen, dass der Angeklagte der Beleidigung\nin acht Fällen und des Missbrauchs von Notrufen schuldig\nist.\n\n2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung in neun Fällen\nund wegen Missbrauchs von Notrufen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem\nJahr und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt\nder Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet.\n\nI.\n\n2 Der Senat hat das Verfahren in der Hauptverhandlung auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts durch Beschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt,\nsoweit der Angeklagte im Fall 1 der Anklage 36 Js 190/12 wegen Beleidigung\nverurteilt worden ist. Dies führt zur entsprechenden Änderung des Schuld-\n\nspruchs und zum Wegfall der wegen dieser Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe\nvon vier Monaten.\n\n3 In dem nach der Verfahrensbeschränkung verbliebenen Umfang hat die\nÜberprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung zum Schuld- und\nStrafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n4 Die Gesamtfreiheitsstrafe kann trotz des Wegfalls der im Fall 1 der Anklage 36 Js 190/12 verhängten Einzelstrafe bestehen bleiben. Angesichts der\nverbleibenden Einzelfreiheitsstrafen von zweimal vier Monaten und siebenmal\ndrei Monaten schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne die in dem\neingestellten Fall verhängte Einzelstrafe zu einer niedrigeren Gesamtstrafe gelangt wäre.\n\nII.\n\n5 1. Der jetzt 59 Jahre alte Angeklagte ist mehrfach u.a. wegen sexuell\nmotivierter Taten vorbestraft und war auch bereits in einem psychiatrischen\nKrankenhaus untergebracht:\n\n6 Am 9. März 1999 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht W. wegen\nvorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Er\nhatte nachts an einer Bushaltestelle eine Frau mit den Worten „na, hast du heute schon gebumst?“ angesprochen und in den Schritt gefasst. Zwei Tage später\nwar er auf dem Fahrrad an zwei Frauen vorbeigefahren und hatte unvermittelt\neiner mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen.\n\n7 Am 30. November 2001 wurden gegen den Angeklagten vom Landgericht Bochum zwei Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und drei Monaten\nund von zwei Jahren verhängt sowie die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Verurteilung lagen u.a. folgende Fälle der\nKörperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung und der Beleidigung zu Grunde:\nAm 12. Mai 2001 gegen 23.10 Uhr war der Angeklagte am Omnibusbahnhof in\nW. an ein fünfzehnjähriges Mädchen herangetreten und hatte sie gefragt\n„soll ich dir meinen Samen in deine Unterhose tun?“. Am 9. Juni 2001 gegen\n1.30 Uhr nachts hatte er sich einer Frau auf einem Fahrrad auf der Bahnhofstrafe in W. genähert und sie angesprochen: „Ich habe die Vorhaut zurückgezogen, hast Du Lust?“. Als ihn die Frau aufforderte, zu verschwinden, hatte\nihr der Angeklagte in die Pedale getreten, sie mit den Worten „Du alte Hure“\nbeschimpft und ihr mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Am selben Tag um\n14.45 Uhr war er mit dem Fahrrad auf einen Schulhof gefahren und hatte sich\nzwei spielenden achtjährigen Mädchen genähert. Er hatte sie gefragt, ob sie\nbeschnitten seien und ob er mal gucken solle. Als die beiden Mädchen zu\neinem Klettergerüst gingen, hatte er sich entfernt. Bei allen Taten war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten wegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, einer Störung der Sexualpräferenz und Pädophilie erheblich vermindert.\n\n8 Die Maßregel wurde ab März 2002 in der Sozialtherapeutischen Anstalt\nL. vollzogen. Das Oberlandesgericht H. erklärte die Unterbringung\nzum 30. November 2011 aus Verhältnismäßigkeitsgründen für erledigt, der\nStrafrest wurde zur Bewährung ausgesetzt und es trat Führungsaufsicht ein.\nZur Begründung führte das Oberlandesgericht aus, dass sich aus den Stellungnahmen der Klinik und den vorliegenden Sachverständigengutachten die Gefahr erheblicher Straftaten nicht ableiten lasse.\n\n9 Nach der Entlassung aus dem Maßregelvollzug verbrachte der Angeklagte einen großen Teil seiner Zeit damit, durch die Stadt zu laufen und nach\nMädchen und Frauen Ausschau zu halten, die ihn sexuell ansprachen. Er onanierte zwei- bis dreimal pro Woche, wobei er sich u.a. vorstellte, selbst eine Beschneidung an einem zwölf bis dreizehn Jahre alten Mädchen vorzunehmen\noder ein solches Mädchen überall anzufassen und dann den Geschlechtsverkehr mit ihr auszuüben. Bei Telefonaten oder persönlichen Kontakten konfrontierte er Frauen und Mädchen mit obszönen Aussagen, um sich durch deren\nDemütigung und Angst zu erregen und dann zu onanieren. Der Angeklagte\nempfand seine annähernd täglich auftretenden Fantasien als sehr drängend,\nwobei er zuletzt auch den Drang verspürte, die Angesprochenen berühren zu\nmüssen.\n\n10 2. Der Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung in acht Fällen im\nvorliegenden Verfahren liegen im Wesentlichen folgende Feststellungen zu\nGrunde:\n\n11 Der Angeklagte rief im Zeitraum vom 20. Dezember 2011 bis zum\n21. Mai 2012 in sieben Fällen bei Frauen an mit Aussagen wie: „Hattest du heute unten schon einen drin?“, „Ich möchte meinen Samen bei dir los werden“\noder „ich will dich ficken“. Einer Frau sagte er, dass er sie beschneiden wolle.\nAm 29. Mai 2012 sprach er eine Frau an einer Bushaltestelle an und fragte\nmehrfach „Magst Du gerne vögeln?“. Als die Frau drohte, die Polizei zu rufen,\nerklärte der Angeklagte, dass sie das ruhig machen solle und berührte sie anschließend gezielt an der rechten Hüfte. Bei allen Taten war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert. Das Landgericht hat weitere\nähnliche angeklagte Vorwürfe festgestellt. So hatte der Angeklagte u.a. bei zwei\n\nGelegenheiten ein zehn und ein elf Jahre altes Mädchen sexuell motiviert angesprochen. Diese Fälle wurden nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.\n\n12 3. Nach dem Gutachten der Sachverständigen liegt beim Angeklagten\neine kombinierte Persönlichkeitsstörung beruhend auf einer schizoiden Persönlichkeit und schweren dissozialen Auffälligkeiten sowie eine insbesondere von\nnicht kontrollierbaren sadistischen Neigungen geprägte sexuelle Devianz vor,\nwelche das Ausmaß einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erreichen.\nDie Sachverständige stützte sich bei ihrer Diagnose maßgeblich auf die Angaben des Angeklagten im Rahmen der Exploration. Nach seinen eigenen Schilderungen habe der Angeklagte ab dem Alter von dreizehn oder vierzehn Jahren\nsexuelle Erregung verspürt, wenn er fremden Frauen auf das Gesäß geschlagen habe. Bei der Masturbation spiele in seinen sexuellen Fantasien die Demütigung und Angst von Frauen und Mädchen eine erhebliche Rolle. Er sei selbst\nerleichtert darüber, dass noch nichts Schlimmeres passiert sei. Er stelle sich\nseit ca. fünfzehn Jahren insbesondere vor, dass er selbst junge Mädchen beschneide, was ihn in besonderem Maße errege, sexuelle Fantasien im Zusammenhang mit Kindern habe er etwa seit dem 30. Lebensjahr. Seine sexuellen\nWünsche empfinde er als sehr drängend und für ihn nicht beherrschbar.\n\n13 Das Landgericht hat die Voraussetzungen für eine Unterbringung des\nAngeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus bejaht. Bei der kombinierten Persönlichkeitsstörung und der sexuellen Devianz handele es sich um einen\nlänger dauernden Zustand im Sinne des § 63 StGB. Die Persönlichkeitsstörung\nund die sexuelle Devianz seien sehr verfestigt. Das Krankheitsbild sei trotz der\nfast zehn Jahre währenden Unterbringung im Maßregelvollzug als nahezu\nuntherapiert anzusehen. Das Krankheitsbild mache es konkret wahrscheinlich,\ndass der Angeklagte zukünftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde.\n\nDer Angeklagte habe gegenüber der Sachverständigen geschildert, dass es\nihm oftmals nicht gelinge, seine Fantasien zu unterdrücken. Dann habe es ihm\nzunächst genügt, Telefonanrufe mit obszönem Inhalt zu tätigen. Zuletzt habe er\naber das Gefühl gehabt, er müsse jemanden berühren, eine Handlungskontrolle\nwerde für ihn zunehmend schwerer. Er sei selbst erleichtert, dass es noch nicht\nzu weiter gehenden Taten als den angeklagten gekommen sei. Angesichts dessen bestehe die konkrete Gefahr, dass der Angeklagte seine Fantasien in weiter gehender Weise umsetzen werde. Es seien erhebliche Taten – gefährliche\nKörperverletzungen, Vergewaltigungen, sexueller Missbrauch von Kindern –\nkonkret wahrscheinlich. Da der Angeklagte insbesondere auf Kinder zugehe,\nbestehe die jederzeitige Gefahr, dass er bei einem aus seiner Sicht geeigneten\nOpfer seine Körperverletzungs- und Missbrauchsvorstellungen umsetze.\n\nIII.\n\n14 Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten nach § 63 StGB hält\nrechtlicher Nachprüfung stand. Die für den Angeklagten ungünstige Gefährlichkeitsprognose beruht auf einer umfassenden Gesamtwürdigung der rechtsfehlerfrei festgestellten Tatsachen und weist keinen Wertungsfehler auf.\n\n15 Wegen der Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit und mit\nRücksicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) rechtfertigen\nnur schwere Störungen des Rechtsfriedens, die zumindest in den Bereich der\nmittleren Kriminalität hineinreichen, eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (vgl. BGH, Urteile vom 17. August 1977 – 2 StR 300/77,\nBGHSt 27, 246, 248 und vom 15. August 2007 – 2 StR 309/07, NStZ 2008, 210,\n212). Die Anlasstat selbst muss dabei nicht erheblich im Sinne des § 63 StGB\nsein. Maßgeblich ist vielmehr, welche Taten künftig von dem Täter infolge sei-\n\nnes Zustandes zu erwarten sind und ob diese erheblich im Sinne des § 63\nStGB sind (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juni 2008 – 4 StR 140/08, NStZ 2008,\n563 und vom 11. September 2008 – 4 StR 284/08; Fischer, StGB, 60. Aufl.,\n§ 63 Rn. 3). Allerdings bedarf die Gefährlichkeitsprognose einer besonders\nsorgfältigen Darlegung, wenn die Anlasstaten nach ihrem Gewicht dem unteren\nBereich strafbaren Verhaltens zuzuordnen sind (BGH, Beschluss vom\n7. Dezember 1999 – 4 StR 485/99). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe\nhat die Strafkammer rechtsfehlerfrei eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Begehung schwerer Delikte durch den Angeklagten bejaht.\n\n16 Das sachverständig beratene Landgericht hat bei seiner Prüfung die\nwesentlichen prognoserelevanten Umstände bedacht. Dabei hat es zu Recht\nauch die Sachverhalte, die den eingestellten Taten zugrunde liegen, in seine\nPrüfung einbezogen, da sie rechtsfehlerfrei festgestellt worden sind.\n\n17 Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass die Strafkammer bei der\nGesamtabwägung maßgeblich auf die Schilderungen des Angeklagten abgestellt hat und davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte nach Entlassung\naus dem Maßregelvollzug zunehmend von gewaltbesetzten, gegen schwache\nOpfer gerichteten sexuellen Fantasien bedrängt wird, seine Fähigkeit, entsprechende Handlungsantriebe zu beherrschen, stetig abnimmt und zuletzt der\nDrang, „jemanden zu berühren“, beim Angeklagten vorherrschend wurde. Die\nSchilderungen des Angeklagten korrespondieren mit der Feststellung, dass er\neinen Großteil seiner Zeit damit verbrachte, nach Mädchen und Frauen, die ihn\nsexuell ansprechen, Ausschau zu halten und bei der letzten Tat über die sexuelle Beschimpfung und Herabwürdigung hinaus auch den Körperkontakt zu dem\nTatopfer suchte. Das Landgericht hat dabei nicht verkannt, dass es in der Zeit\nzwischen der Entlassung des Angeklagten aus dem Maßregelvollzug und sei-\n\nner erneuten vorläufigen Unterbringung – also in etwa elf Monaten – dennoch\nnicht zu erheblichen Delikten gekommen ist. In Übereinstimmung mit der Sachverständigen ist es aber rechtlich beanstandungsfrei vor dem Hintergrund der\ndrängenden Gewaltfantasien des Angeklagten und der Umstände der letzten\nTat nachvollziehbar zu der Überzeugung gelangt, dass bei ihm ein vollständiger\nZusammenbruch der Impuls- und Handlungskontrolle jederzeit möglich und\ndeshalb damit zu rechnen ist, dass der Angeklagte erhebliche Gewaltdelikte,\ninsbesondere (gefährliche) Körperverletzungen, Vergewaltigungen und sexuelle\nMissbrauchstaten, mithin erhebliche Taten im Sinne des § 63 StGB begehen\nwird.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Cierniak\n\nMutzbauer Bender","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-08-15/4-str-179-13","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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