{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2013-07-18_4_StR_171_13_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2013-07-18","aktenzeichen":"4 StR 171/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 171/13\n\nvom\n18. Juli 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Juli 2013 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 7. November 2012 im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass gegen den Angeklagten\nVerfall von Wertersatz in Höhe von 44.355,00 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande in\n23 Fällen, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge in zwölf Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zehn Jahren verurteilt und gegen ihn Verfall von Wertersatz in Höhe von\n44.355,00 € angeordnet. Seine Revision, mit der er die Verletzung materiellen\nRechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teil-\n\nerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2\nStPO.\n\nI.\n\n2 Nach den Feststellungen des Landgerichts verbrachte der Angeklagte in\nden Fällen II. 1 bis II. 12 der Urteilsgründe im mittäterschaftlichen Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten S. Betäubungsmittel aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland, wo sie jeweils gewinnbringend weiterverkauft wurden. Die Taten hatten jeweils nicht geringe Mengen von Betäubungsmitteln im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zum Gegenstand. Die weiteren vom Landgericht abgeurteilten Taten betreffen den gewinnbringenden\nWeiterverkauf jeweils großer Mengen Marihuana, das der Angeklagte zuvor\njeweils auf Cannabisplantagen geerntet hatte, zu deren Betrieb er sich mit dem\ngesondert verfolgten S. sowie weiteren Tätern zusammengeschlossen\nhatte.\n\nII.\n\n3 1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge\nhat hinsichtlich des Schuldspruchs einen den Angeklagten beschwerenden\nRechtsfehler nicht ergeben. Entgegen der Auffassung der Revision hält insbesondere die Beweiswürdigung rechtlicher Nachprüfung stand.\n\n4 Die Revision weist zwar zutreffend auf die gesteigerten Anforderungen\nan die tatrichterliche Beweiswürdigung in Fällen hin, in denen sich in Ermangelung objektiver Beweisanzeichen die gegensätzlichen Aussagen des Angeklagten und des Tatopfers gegenüberstehen oder in denen ein Zeuge, auf dessen\nAussage die Verurteilung des Täters maßgeblich gestützt wird, bereits wegen\n\nBeteiligung an derselben Tat verurteilt wurde oder die Angaben des betreffenden Zeugen auf eine verfahrensbeendende Absprache in seinem eigenen\nStrafverfahren zurückzuführen sind (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom\n17. März 2009 – 4 StR 662/08, NStZ-RR 2009, 212). Die Urteilsgründe müssen\ndann erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die geeignet sind, die\nEntscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen,\nin seine Überlegungen einbezogen und in einer Gesamtschau gewürdigt hat.\nBei einem Tatbeteiligten oder Mitangeklagten ist je nach den Umständen des\nFalles in Betracht zu ziehen, dass dieser den Angeklagten um eigener Vorteile\nwillen zu Unrecht belasten könnte (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 261\nRn. 11a mN zur Rspr.). Einen Rechtsfehler zeigt die Revision im vorliegenden\nFall damit nicht auf. Das Landgericht konnte im vorliegenden Fall – über die in\nden Urteilsgründen ausführlich behandelten Angaben früherer Mittäter hinaus –\nnicht nur auf geständnisähnliche Angaben des Angeklagten zurückgreifen, sondern hat sich rechtsfehlerfrei in erheblichem Umfang auf objektive Beweisanzeichen in Gestalt umfangreicher, vom Angeklagten herrührender schriftlicher\nAufzeichnungen über seine verschiedenen Betäubungsmittelstraftaten gestützt.\n\n5 a) Zu den Tatvorwürfen in den Fällen II. 1 bis II. 12 hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, er habe es für möglich gehalten, dass der gesondert\nverfolgte S. die Garagenräumlichkeiten, die er, der Angeklagte, diesem\nüberlassen hatte, zur Durchführung des Cannabishandels genutzt habe.\nGleichwohl habe er S. erklärt, wie eine Buchführung zu erfolgen habe.\nFinanziell sei er an dem Cannabishandel indes nicht beteiligt gewesen. Zu den\nFällen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Plantagen hat er ausgesagt,\ndem gesondert verfolgten S. insgesamt 28.000,00 € für die Anschaffung von\nContainern und eines Gabelstaplers geliehen zu haben, wobei er später erfahren habe, dass in den Containern Cannabis angebaut werde. Er habe dann den\n\nHandel mit den Betäubungsmitteln und die weitere Entwicklung durch von ihm\ngefertigte Notizen buchmäßig festgehalten, um im Hinblick auf das dem S.\ngewährte Darlehen einen Überblick über die von diesem erzielten Verdienste zu\nerlangen.\n\n6 b) Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer auch angenommen, dass die\nAngaben der früheren Mittäter des Angeklagten durch zahlreiche objektive Beweismittel Bestätigung gefunden haben. Grundlage der Verurteilung des Angeklagten waren insoweit mehrere Stehordner mit von ihm herrührenden handschriftlichen Aufzeichnungen sowie maschinenschriftlich gefertigte Kassen-,\nWareneingangs- und Verkaufsberichte, aus denen die Strafkammer die Einzelheiten der vom Angeklagten durchgeführten Geschäfte sowie seinen maßgeblichen Einfluss auf diese ohne Verstoß gegen § 261 StPO entnehmen konnte,\nzumal der Angeklagte seine Urheberschaft an den handschriftlichen Schreibleistungen im Laufe der Hauptverhandlung eingeräumt hat.\n\n7 2. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.\n\n8 Entgegen der Auffassung der Revision lässt die Strafzumessung nicht\nbesorgen, dass die Strafkammer keine wirkliche Abwägung aller relevanten\nUmstände vorgenommen, sondern sich bei der Strafzumessung rechtsfehlerhaft allein an Art und Menge der Betäubungsmittel orientiert haben könnte. Das\nLandgericht hat vielmehr schon bei der Wahl der anzuwendenden Strafrahmen\nerkennbar eine umfassende Abwägung aller für und gegen den Angeklagten\nsprechenden Umstände unter Berücksichtigung der Besonderheiten seines\nLebenslaufs vorgenommen. Dass das Landgericht daneben – auch angesichts\ndes außergewöhnlichen Umfangs der vom Angeklagten entfalteten Handelstätigkeit – den jeweiligen Mengen sowie den Wirkstoffanteilen bestimmende Bedeutung im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO zugemessen hat, lässt einen\n\nRechtsfehler nicht erkennen. Die zu Lasten des Angeklagten angestellte Erwägung, er habe seine Mittäter in die Taten verstrickt, wird hinsichtlich der gesondert verfolgten C. sowie T. von den Feststellungen getragen\n(UA 22 f.).\n\n9 Dass das Landgericht zu Lasten des Angeklagten erwogen hat, er habe\nals Initiator die Taten mit hoher Professionalität begangen und ein „florierendes\nWirtschaftsunternehmen“ geschaffen, lässt vor dem Hintergrund der festgestellten Aktivitäten des Angeklagten nach Art, Umfang und Zeitdauer einen Verstoß\ngegen § 46 Abs. 3 StGB auch im Hinblick auf die rechtsfehlerfrei angenommene bandenmäßige Begehungsweise nicht besorgen.\n\n10 3. Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 44.355,00 €\nbezogen auf die Fälle II. 1 bis II. 12 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung jedoch nicht uneingeschränkt stand.\n\n11 Die Strafkammer hat insoweit zwar festgestellt, dass der gesondert verfolgte S. die von ihm aus den Niederlanden nach Deutschland eingeführten\nMarihuanamengen an namentlich nicht bekannte Dritte gewinnbringend weiterverkauft hat, ohne dass die Beteiligung des Angeklagten an diesen Absatzgeschäften hätte festgestellt werden können. Er wurde jedoch entsprechend\nden vertraglichen Vereinbarungen mit S. hälftig an den erzielten Gewinnen\nbeteiligt. Ausweislich des vom Angeklagten geführten Kassenbuches nahmen\nder Angeklagte und S. gemeinsam durch die getätigten Verkäufe\n173.505,00 DM ein, die abzüglich der getätigten Aufwendungen hälftig untereinander aufgeteilt wurden. Danach hatten beide Mittäter die wirtschaftliche\nMitverfügungsgewalt jedenfalls über die schließlich an den Angeklagten weitergegebenen Beträge; beide haften insoweit als Gesamtschuldner (BGH, Beschluss vom 10. September 2002 – 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198 mwN). Um\n\nUnklarheiten bei der Vollstreckung des angefochtenen Urteils auszuschließen,\nändert der Senat die Entscheidungsformel entsprechend (vgl. BGH, Beschluss\nvom 2. Juli 2009 – 3 StR 192/09, Tz. 3). Einer weiter gehenden Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung auf den vollen, von dem Angeklagten und dem\ngesondert verfolgten S. gemeinsam vereinnahmten Betrag steht schon das\nVerschlechterungsverbot entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO).\n\nIII.\n\n12 Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, den Angeklagten von einem Teil der Kosten zu entlasten (Meyer-Goßner, StPO,\n56. Aufl., § 473 Rn. 25 f.).\n\nMutzbauer Roggenbuck Franke\n\nRiBGH Bender ist infolge\nUrlaubs abwesend und daher an der Unterschriftsleistung gehindert.\n\nMutzbauer Quentin","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-07-18/4-str-171-13","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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