{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2013-06-20_4_StR_159_13_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2013-06-20","aktenzeichen":"4 StR 159/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n4 StR 159/13\n\nvom\n\n20. Juni 2013\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juni 2013,\nan der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Mutzbauer\nals Vorsitzender,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nRoggenbuck,\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Franke,\nDr. Quentin,\nReiter\nals beisitzende Richter,\n\nRichterin am Landgericht\nals Vertreterin des Generalbundesanwalts,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 12. Dezember 2012 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung sowie wegen\nversuchter schwerer Brandstiftung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon vier Jahren verurteilt und seinen Pkw Audi A 4 gemäß § 74 StGB eingezogen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.\n\nI.\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Angeklagte von\neiner nicht identifizierten Person aus dem Umfeld der Familie B. mit der\nAusführung von Brandanschlägen gegen die Familien D. und Br.\nbeauftragt. Zu diesem Zweck deponierte er einen mit Benzin gefüllten, in Bettwäsche gehüllten Kanister im Kofferraum seines Pkw und fertigte Brandsätze\nan. Die Adressen der Objekte, deren Inbrandsetzen er beabsichtigte, gab er in\nein mobiles Navigationsgerät ein und fuhr mit seinem Pkw zu den jeweiligen\nTatorten.\n\n3 Der Angeklagte, dem die Geschädigten unbekannt waren, handelte um\nfinanzieller oder sonstiger persönlicher Vorteile willen. Seiner Beauftragung\ndurch unbekannte Dritte lag ein „Rachefeldzug“ gegenüber D.\nund Br. zu Grunde, die sich in einem Konkurrenzkampf um\ndie Übernahme der insolventen Systemtechnik GmbH im Dezember\n2010 gegenüber R. , T. und Bo. B. durchgesetzt hatten.\n\n4 Im Einzelnen hat die Strafkammer folgende Taten festgestellt:\n\n5 a) In der Nacht vom 22. auf den 23. August 2011 begab sich der Angeklagte zu dem Anwesen des D. in S. /B. und\nentzündete zwei mit Benzin gefüllte Einmachgläser („Molotowcocktails“) unmittelbar an dem auf dem Grundstück befindlichen Wohn- und Stallgebäude. Das\nbeabsichtigte Inbrandsetzen des Gebäudes gelang nicht. Es kam im Wesentlichen nur zu Rußanhaftungen und Abbranderscheinungen an einem Holztor.\nEin dritter Brandsatz brannte mehrere Meter vom Gebäude entfernt auf dem\nRasen ab (Fall II. 2.1 der Urteilsgründe).\n\n6 b) Am 1. November 2011 fuhr der Angeklagte gemeinsam mit einem\nunbekannt gebliebenen Dritten zum Wohnhaus des D. in\nF. . Etwa gegen 21.00 Uhr setzte er einen von D. vor\ndem Anwesen geparkten Firmenwagen der Badsysteme GmbH in Brand,\nindem er einen auf den vorderen rechten Reifen aufgebrachten Grillanzünder\nals Brandbeschleuniger benutzte. Der Motorraum brannte nahezu vollständig\naus und es entstand ein Sachschaden in Höhe von 30.000 € (Fall II. 2.2 der\nUrteilsgründe).\n\n7 c) Am 2. Dezember 2011 warf der Angeklagte gegen 01.00 Uhr einen\nvon ihm angefertigten Brandsatz (Mineralwasserflasche mit Brandbeschleuniger) in Richtung des Wohnhauses der 87-jährigen Schwiegermutter von\nBr. in Su. /R. . Dabei traf er das mit Isolierglas\nversehene Wohnzimmerfenster, dessen äußere Scheibe durch den Aufprall\nzerstört wurde. Der Brandsatz fiel zu Boden und brannte aus, ohne das Gebäude in Mitleidenschaft zu ziehen. Ein zweiter vom Angeklagten geworfener\nBrandsatz blieb auf dem Rasen zurück (Fall II. 2.3 der Urteilsgründe).\n\n8 d) In der Nacht zum 19. Dezember 2011 suchte der Angeklagte erneut\ndas Anwesen der Eheleute Br. in Su. /R. auf und warf einen\nBrandsatz (Limonadenflasche mit brennbarer Flüssigkeit) gegen die Hauswand\ndes hinteren Gebäudeteils, den die Eheleute als Zweitwohnung nutzten. Das\nFeuer erlosch selbständig, ohne das Gebäude zu erfassen. Vier an die Hauswand gelehnte Walkingstöcke, ein Kokosfaserabtreter und eine Holzbank nebst\nDekoration wurden beschädigt (Fall II. 2.4 der Urteilsgründe).\n\n9 e) In derselben Nacht warf der Angeklagte gegen 01.22 Uhr einen\nBrandsatz (Glasflasche mit Benzin) in die Toilette des Stall- und Wohngebäudes auf dem Grundstück des D. in S. /B. . Da der\nToilettenraum gefliest und die Tür zum angrenzenden Wohn- und Stallbereich\ngeschlossen war, konnte sich das Feuer nicht ausbreiten und ging von selbst\naus (Fall II. 2.5 der Urteilsgründe).\n\n10 2. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten, der sich in der Hauptverhandlung zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen nicht eingelassen hat, im Wesentlichen auf folgende Indizien gestützt:\n\n11 a) Die Auswertung des in dem Pkw Audi A 4 des Angeklagten befindlichen Navigationsgerätes hat ergeben, dass die Adressen sämtlicher Tatorte\n– obwohl der Angeklagte die Geschädigten nicht gekannt hat – zunächst gespeichert und zu einem späteren Zeitpunkt wieder gelöscht worden sind.\n\n12 b) Am 21. Dezember 2011 ist im Kofferraum des mit einem Dieselmotor\nausgestatteten Audi A 4 ein Benzinkanister, teilgefüllt mit Ottokraftstoff und eingewickelt in ein Bettlaken, sichergestellt worden.\n\n13 c) Kurze Zeit vor der Tat vom 1. November 2011 hat sich der Angeklagte\nzusammen mit einem unbekannten Begleiter in unmittelbarer Tatortnähe aufgehalten und ist von einem Zeugen in seinem Pkw Audi A 4 angesprochen worden. Die Personenbeschreibung einer weiteren Zeugin, die ebenfalls in Tatortnähe zwei männliche, sich auffällig verhaltende Personen beobachtet hat, passt\nauf den Angeklagten.\n\n14 d) Auf dem Mobiltelefon des Angeklagten ist unter dem 23. September\n2011 ein Foto gespeichert, das ein „großes Bündel Banknoten“ zeigt. Am selben Tag hat der Angeklagte den Audi A 4 zu einem Kaufpreis von 11.690 € erworben und bar bezahlt, obwohl er aus eigenen Mitteln einen so hohen Geldbetrag nicht hat aufbringen können.\n\n15 e) Der Angeklagte hat Bo. B. , über dessen Kontaktdaten er verfügt\nhat, im Sommer 2011 persönlich aufgesucht. Zu den Familien D. und\nBr. hat er in keiner persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehung gestanden.\n\n16 f) Sämtliche Brandanschläge sind nach einem ähnlichen Begehungsmuster erfolgt und haben sich ausschließlich gegen die Familien D. und\nBr. gerichtet, die sich im Dezember 2010 in dem wirtschaftlichen Konkurrenzkampf um die Übernahme der Systemtechnik GmbH gegenüber den\nehemals firmenangehörigen Mitgliedern der Familie B. durchgesetzt hatten.\n\n17 g) Nach der Inhaftierung des Angeklagten haben keine weiteren Brandanschläge mehr stattgefunden.\n\nII.\n\n18 Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung\nstand. Sie trägt in allen Fällen die Verurteilung des Angeklagten als Täter der\nBrandanschläge.\n\n19 1. Die Würdigung der Beweise ist vom Gesetz dem Tatrichter übertragen\n(§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der\nHauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu\nbilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt,\ndass sie möglich sind. Das Revisionsgericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob\ndie Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil\nsie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder an die Überzeugung von der\nSchuld des Angeklagten überzogene Anforderungen stellt. Sind derartige\nRechtsfehler nicht feststellbar, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung\nder Beweise möglich gewesen wäre (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom\n\n26. April 2012 – 4 StR 599/11, Rn. 9; vom 6. Dezember 2012 – 4 StR 360/12,\nNStZ 2013, 180).\n\n20 Gleichermaßen Sache des Tatrichters ist es, die Bedeutung und das\nGewicht der einzelnen be- oder entlastenden Indizien in der Gesamtwürdigung\ndes Beweisergebnisses zu bewerten. Ist diese Bewertung nach den dargestellten rechtlichen Maßstäben vertretbar, so kann das Revisionsgericht nicht auf\nder Grundlage einer abweichenden Beurteilung der Bedeutung einer Indiztatsache in die Überzeugungsbildung des Tatrichters eingreifen (BGH, Urteile vom\n9. Juni 2005 – 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326; vom 4. April 2013\n– 3 StR 37/13, Rn. 5).\n\n21 2. Daran gemessen weist das Urteil keinen durchgreifenden Rechtsfehler\nauf.\n\n22 a) Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht aus der Gesamtheit\nder festgestellten Beweisanzeichen den Schluss auf die Täterschaft des Angeklagten in sämtlichen Fällen gezogen hat. Die ausführlichen Urteilsgründe lassen nicht besorgen, dass das Gericht die erforderliche Gesamtwürdigung der\nIndiztatsachen nur unzureichend vorgenommen hat. Das Landgericht konnte\naus der Bedeutung und dem Gewicht der festgestellten Indizien in zulässiger\nWeise den Schluss ziehen, dass der Angeklagte sämtliche Brandanschläge\neigenhändig verübt und dabei alle Tatbestandsmerkmale in eigener Person\nverwirklicht hat, so dass er unabhängig von der etwaigen Beteiligung Dritter in\njedem Fall unmittelbarer Täter ist (§ 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB). Das Gericht hat\nnicht nur einzelne Indiztatsachen aufgezählt, sondern in hinreichender Weise\ndas Beweisergebnis in seiner Gesamtheit gewürdigt und näher dargestellt,\nwarum es von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt ist und eine bloße\n\nGehilfenstellung verneint hat (UA S. 15 – 23). Insbesondere die Einspeicherung\nsämtlicher Tatorte in das Navigationsgerät des Angeklagten, das Auffinden des\nteilgefüllten, mit einem Bettlaken umwickelten Benzinkanisters im Kofferraum\nseines Dieselfahrzeugs und seine Identifizierung in Tatortnähe (Fall II. 2.2 der\nUrteilsgründe) stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Frage seiner\nTäterschaft. Dass die Strafkammer gegen eine Täterschaft des Angeklagten\nsprechende Indizien übersehen oder nicht in die Gesamtabwägung einbezogen\nhat, ist nicht ersichtlich. Die Beweiswürdigung beruht nach alledem auf einer\nhinreichend fundierten und konkretisierten Tatsachengrundlage.\n\n23 b) Soweit die Revision eine relevante Lücke der Beweiswürdigung vor\nallem darin sieht, dass aus den festgestellten Indiztatsachen gleichermaßen der\nSchluss hätte gezogen werden können, der Angeklagte habe lediglich den wahren Täter zum Tatort gefahren oder die Tatorte nur ausgespäht, beruht dies\nzum einen auf einer eigenen Gewichtung der Beweisbedeutung der einzelnen\nIndizien und zum anderen auf urteilsfremden Erwägungen. Dieser Versuch, die\nfehlerfreie Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine eigene zu ersetzen, ist\nrevisionsrechtlich unerheblich. Da das Gericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat,\ndass der Angeklagte die Taten eigenhändig begangen hat, bedurfte es keiner\n„argumentativen Abgrenzung“ zwischen Täterschaft und Beihilfe nach den hierfür entwickelten allgemeinen Kriterien (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 1988\n– 3 StR 109/88, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatinteresse 4).\n\n24 c) Dass dem Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen der Kammer zur\nFrage der Motivation des Angeklagten und der Beauftragung durch unbekannte\nHintermänner „höchst spekulativ“ erscheinen, ist im Revisionsverfahren ebenfalls bedeutungslos. Das Urteil hat sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit\nder finanziellen Situation des Angeklagten sowie seinen Beziehungen zu den\n\nGeschädigten und der Familie B. auseinandergesetzt und dabei in zulässiger Weise den auf konkrete Tatsachen gestützten Schluss gezogen, dass der\nAngeklagte zur Erlangung finanzieller oder sonstiger persönlicher Vorteile gehandelt hat. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nMutzbauer Roggenbuck Franke\n\nQuentin Reiter","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-06-20/4-str-159-13","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-06-20/4-str-159-13","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:55:04.864371+00:00"}}