{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2013-04-24","aktenzeichen":"4 StR 89/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 89/13\n\nvom\n24. April 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. April 2013 gemäß § 206a\nAbs. 1, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Bielefeld vom 4. September 2012 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen\nBedrohung und im Fall II. 55 der Urteilsgründe wegen\nKörperverletzung verurteilt worden ist; im Umfang der\nEinstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse\nzur Last;\n\nb) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,\ndass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit\nschwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes in sieben\nFällen, der Körperverletzung in 57 Fällen und der Nötigung schuldig ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines\nRechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen des Nebenklägers.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes in sieben Fällen, \"vorsätzlicher Körperverletzung\" in 58 Fällen, Bedrohung sowie wegen Nötigung zu\nder Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Die erst in der Gegenerklärung zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts erhobene Verfahrensrüge ist nicht\ninnerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO angebracht\nworden und damit unzulässig. Das Rechtsmittel führt zu einer Teileinstellung\ndes Verfahrens wegen eingetretener Verfolgungsverjährung; im Übrigen ist es\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Soweit der Angeklagte wegen Bedrohung und im Fall II. 55 der Urteilsgründe wegen Körperverletzung verurteilt worden ist, besteht das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung, weil nach den von der Strafkammer\ngetroffenen Feststellungen und Wertungen zu Gunsten des Angeklagten davon\nauszugehen ist, dass die Verjährungsfristen des § 78 Abs. 3 Nr. 4 und 5 StGB\nzum Zeitpunkt der ersten in Betracht kommenden Unterbrechungshandlung\nnach § 78c Abs. 1 Satz 1 StGB – der Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens an den Angeklagten am 29. Oktober 2011 – bereits abgelaufen\nwaren.\n\n3 Die Bedrohung beging der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen an\neinem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt nach dem Einzug in die Wohnung in die straße in S. am 1. Januar 2006 und vor dem 31. März\n2009. Bei einer danach möglichen Tatbegehung vor dem 30. Oktober 2008 ist\n\ndie dreijährige Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB bereits verstrichen\ngewesen, als dem Beschuldigten die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannt gemacht wurde. Hinsichtlich der jeweils einmal im Monat zum Nachteil\nseines Stiefsohns verübten Körperverletzungstaten hat die Strafkammer – von\nden Taten II. 58 und 67 der Urteilsgründe abgesehen – eine weitere zeitliche\nEinordnung der einzelnen im Wesentlichen gleichförmig verlaufenden Taten\nnicht vornehmen können. Sie ist daher zu Gunsten des Angeklagten davon\nausgegangen, dass eine Körperverletzung am 29. Oktober 2006 und damit in\nbereits verjährter Zeit begangen wurde. Da eine zeitliche Reihenfolge bei der\nBegehung der verschiedenen Körperverletzungen nicht festgestellt werden\nkonnte, lassen die Urteilsfeststellungen die Möglichkeit offen, dass die Tat II. 55\nder Urteilsgründe, bei welcher der Kläger seinen Stiefsohn nicht nur schlug,\nsondern auch mit dem Fuß gegen Beine und Rücken trat und für die eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Monaten statt von einem Monat wie für die übrigen\nzeitlich nicht näher festlegbaren Körperverletzungstaten (II. 1 bis 54, 56 der\nUrteilsgründe) verhängt worden ist, diejenige Tat war, die am 29. Oktober 2006\nverübt wurde. Bei dieser Sachlage geht der Senat zu Gunsten des Angeklagten\ndavon aus, dass hinsichtlich der Tat II. 55 der Urteilsgründe Verfolgungsverjährung eingetreten ist.\n\n4 Die Teileinstellung des Verfahrens führt zum Wegfall der beiden Einzelfreiheitsstrafen von vier und zwei Monaten. Der Gesamtstrafenausspruch\nbleibt hiervon unberührt, da der Senat angesichts der verbleibenden Einzelstrafen – unter anderem sieben Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren und\n\ndrei Monaten – ausschließen kann, dass die Strafkammer ohne die entfallenden\nEinzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.\n\nRiBGH Dr. Mutzbauer ist ur- Roggenbuck Cierniak\nlaubsabwesend und daher an\nder Unterschrift gehindert.\n\nRoggenbuck\n\nBender Reiter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-04-24/4-str-89-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-04-24/4-str-89-13","retrieved":"2026-10-24 07:55:04.515215+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-04-24/4-str-89-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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