{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2013-04-24","aktenzeichen":"4 StR 125/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 125/13\n\nvom\n24. April 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. April 2013 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 6. September 2012 im Ausspruch über\ndie Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen mit der\nMaßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche\nEntscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462\nStPO zu treffen ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels und die\nim Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen\nder Nebenklägerin bleibt dem für das Nachverfahren gemäß\n§§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern unter Einbeziehung der Einzelstrafen (fünf Einzelfreiheitsstrafen von jeweils fünf Monaten) aus dem (Berufungs-)Urteil des Landgerichts\nHannover vom 13. August 2012 und Auflösung der dort gebildeten Gesamt-\n\nstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision\ndes Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO.\n\n2 Der Gesamtstrafenausspruch kann keinen Bestand haben, weil sich aus\ndem angefochtenen Urteil auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsausführungen nicht entnehmen lässt, dass das Berufungsurteil des Landgerichts Hannover vom 13. August 2012 Rechtskraft erlangt hat. Die Rechtskraft der früheren Verurteilung, die den Bestand der einzubeziehenden Einzelstrafen sicherstellt (vgl. BGH, Urteil vom 6. August 1969\n– 4 StR 233/69, BGHSt 23, 98, 100; von Heintschel-Heinegg in MK-StGB,\n2. Aufl., § 55 Rn. 21), ist aber zwingende Voraussetzung der nachträglichen\nGesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB.\n\n3 Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO\nGebrauch, die Entscheidung über den Gesamtstrafenausspruch dem Nachverfahren nach den §§ 460, 462 StPO zuzuweisen; das danach zuständige Gericht\n\nwird auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu entscheiden haben.\n\nRiBGH Dr. Mutzbauer ist ur- Roggenbuck Cierniak\nlaubsabwesend und deshalb\nan der Unterschrift gehindert.\n\nRoggenbuck\n\nBender Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-04-24/4-str-125-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-04-24/4-str-125-13","retrieved":"2026-10-24 07:55:04.484147+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-04-24/4-str-125-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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