{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2013-03-28","aktenzeichen":"4 StR 467/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nUrteil\n4 StR 467/12\n\nvom\n\n28. März 2013\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. März\n2013, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Mutzbauer\nals Vorsitzender,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nRoggenbuck,\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Franke,\nDr. Quentin,\nReiter\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin beim Bundesgerichtshof\nals Vertreterin des Generalbundesanwalts,\n\nRechtsanwältin\nals Verteidigerin,\n\nRechtsanwalt\nals Vertreter des Nebenklägers,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 30. Mai 2012 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, besonders schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen, vorsätzlichen Fahrens\nohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug,\nwegen Betruges, Diebstahls in zwei Fällen, vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und vorsätzlichem\nFahren ohne Fahrerlaubnis, wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in\nTateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen falscher\nVerdächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die\nVerwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von drei Jahren keine neue\nFahrerlaubnis zu erteilen.\n\n2 Das zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und wirksam auf den\nRechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat\nErfolg.\n\nI.\n\n3 Zu den Straftaten des Angeklagten hat das Landgericht im Wesentlichen\nfolgende Feststellungen getroffen:\n\n4 1. Am 9. Juni 2011 mietete der Angeklagte bei einer Autovermietungsfirma in B. einen Pkw der Marke VW, Typ Golf, obwohl er wusste, dass er\ndie Mietkosten in Höhe von etwa 700 € nicht würde bezahlen können. Als das\nFahrzeug am 29. Juni 2011 von einem Bekannten des Angeklagten bei der\nAutovermietung zurückgegeben wurde, wies es Beschädigungen auf. Mietzahlungen leistete der Angeklagte – wie von Anfang an geplant – nicht.\n\n5 2. Nach Anmietung des Fahrzeugs fuhr er mit diesem auf öffentlichen\nStraßen, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein.\n\n6 3. In der Nacht zum 24. Juni 2011 veranlasste der Angeklagte den Inhaber eines bereits geschlossenen Lebensmittelgeschäfts durch Vortäuschen von\nKaufabsicht zur erneuten Öffnung des Ladens. Nachdem der Angeklagte das\nGeschäft betreten hatte, folgten ihm einer vorherigen Absprache gemäß zwei\nmit schwarzen Tüchern maskierte Mittäter und richteten ihre mitgeführten Pistolen auf den Ladeninhaber. Nachdem dieser, vom Angeklagten dazu aufgefordert, aus Angst die Ladenkasse geöffnet hatte, entnahm ihr der Angeklagte\nBargeld in Höhe von etwa 200 €. Ferner steckte er mehrere Stangen Zigaretten\n\nund das Mobiltelefon des Ladeninhabers ein, bevor er mit seinen Mittätern das\nGeschäft verließ und das erbeutete Geld und die Zigaretten zu gleichen Teilen\naufteilte.\n\n7 4. Am Nachmittag des 2. August 2011 verwickelte der Angeklagte die in\neinem Matratzengeschäft allein tätige Verkäuferin unter Vorspiegelung von\nKaufinteresse in ein Kundengespräch, bis alle anderen Kunden die Geschäftsräume verlassen hatten. Vom Angeklagten über Mobiltelefon entsprechend informiert, betrat dem zuvor gefassten Tatplan gemäß ein vermummter Mittäter\ndas Geschäft, ging mit einer vorgehaltenen Pistole auf die Verkäuferin zu, lud\ndie Pistole durch und forderte die Aushändigung des Bargeldes. Aus Angst\nübergab ihm die Verkäuferin die Tageseinnahmen in Höhe von 875 €, mit\ndenen der Mittäter fluchtartig das Geschäft verließ. Danach verließ auch der\nAngeklagte das Matratzengeschäft; die Beute wurde hälftig aufgeteilt. Die Verkäuferin musste sich auf Grund von Angststörungen in psychiatrische Behandlung begeben.\n\n8 5. Am darauffolgenden Tag gegen 23.30 Uhr betrat der Angeklagte ein\nSonnenstudio und verwickelte eine dort tätige Aushilfskraft in ein Gespräch.\nWie zuvor abgesprochen, verständigte er über sein Mobiltelefon einen draußen\nwartenden Mittäter in einem für den geplanten Überfall günstigen Moment. Der\nvermummte Mittäter betrat daraufhin das Sonnenstudio, lud die Waffe vor dem\nAngestellten durch und forderte diesen zur Aushändigung der Geldbörse mit\nden Tageseinnahmen auf. Dem kam der Angestellte nach. Der Mittäter des Angeklagten flüchtete mit der Beute in Höhe von 311 €, die er später mit dem Angeklagten aufteilte.\n\n9 6. Am Nachmittag des darauffolgenden Tages, des 4. August 2011, betrat der Angeklagte, wie zuvor mit seinem Mittäter abgesprochen, erneut das\nbereits zwei Tage zuvor überfallene Matratzengeschäft. Bei vergleichbarer Vorgehensweise erbeuteten der Angeklagte und sein Mittäter Bargeld in Höhe von\n65 € und konnten unerkannt entkommen.\n\n10 7. Am Abend des 2. Dezember 2011 hebelten der Angeklagte und sein\nMittäter, der gesondert verfolgte M. H. , die Tür zu einem Bürogebäude am K. in B. auf und entwendeten aus den Räumlichkeiten\nzwei Laptops samt Zubehör, eine Spardose und eine Geldkassette mit Bargeld\nin Höhe von etwa 850 € sowie die Fahrzeugschlüssel für einen Pkw Ferrari, um\ndiese Gegenstände für sich zu behalten bzw. gewinnbringend zu verkaufen.\n\n11 8. Anschließend begaben sich beide auf den Hof des Bürogebäudes und\nentwendeten auf Grund eines neuen Tatentschlusses mit Hilfe der Fahrzeugschlüssel den dort geparkten Pkw Ferrari, um ihn für eigene Zwecke zu benutzen.\n\n12 9. Noch am Abend desselben Tages befuhr der Angeklagte mit diesem\nFahrzeug im Beisein seiner Freundin öffentliche Straßen in B. , obwohl er\nnicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war.\n\n13 10. Zwei Tage später befuhr er mit diesem Pkw erneut öffentliche Straßen, um zu einer Tankstelle in B. -T. zu gelangen.\n\n14 11. Dort betankte er den Pkw Ferrari mit 62,1 Liter Superbenzin zum\nPreis von 96,16 €, entfernte sich, wie von Anfang an geplant, ohne Bezahlung\n\nvom Tankstellengelände und flüchtete mit dem Pkw unter Benutzung öffentlicher Straßen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis.\n\n15 12. Am Abend des 23. Februar 2010 überquerte der Angeklagte mit\neinem Pkw Daimler Benz in der Innenstadt von B. mit unangemessen hoher\nGeschwindigkeit eine Kreuzung bei für ihn rotem Ampellicht. Zur gleichen Zeit\nwollte der fast blinde Geschädigte S. bei für ihn grünem Ampellicht die\nStraße überqueren. Das von dem Angeklagten geführte Fahrzeug erfasste ihn.\nDurch den Aufprall wurde der Geschädigte durch die Luft geschleudert und\nschlug auf die Fahrbahn auf. Er erlitt durch die Tat u.a. eine offene Ellenbogenfraktur und beidseitige Unterschenkelfrakturen. Bis Ende August 2010 musste\ner stationär im Krankenhaus und in einer Rehabilitationseinrichtung behandelt\nwerden und ist seit dem Unfall auf einen Rollstuhl angewiesen. Ambulante ärztliche und therapeutische Behandlungen dauern an.\n\n16 13. Obwohl der Angeklagte den Unfall mit dem Geschädigten bemerkt\nhatte, setzte er seine Fahrt im öffentlichen Straßenverkehr fort ohne seinen\nFeststellungspflichten zu genügen.\n\n17 14. Als er noch am Abend desselben Tages von einem Polizeibeamten\nzu dem Unfall befragt wurde, gab er wahrheitswidrig an, nicht er, sondern sein\nBruder sei der Fahrer des Tatfahrzeugs gewesen; er selbst sei lediglich Beifahrer gewesen. Dabei handelte er mit dem Bewusstsein und in der Absicht, von\nsich selbst als Täter abzulenken und gegen seinen Bruder ein polizeiliches Ermittlungsverfahren einleiten zu lassen. Auch an diesem Tag verfügte der Angeklagte nicht über eine gültige Fahrerlaubnis.\n\n18 15. Obwohl der Angeklagte auch am 14. Februar 2011 nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügte, fuhr er bewusst und gewollt mit überhöhter\nGeschwindigkeit mit einem Kraftfahrzeug in B. auf öffentlichen Straßen.\n\nII.\n\n19 Der Rechtsfolgenausspruch begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n20 1. Die für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte\nnach dem in der Hauptverhandlung gewonnenen Gesamteindruck gegeneinander abzuwägen ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. In dessen Strafzumessung kann das Revisionsgericht daher nur dann eingreifen, wenn diese\nRechtsfehler aufweist, weil sie einseitig, widersprüchlich oder unvollständig ist,\ngegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder – unter Berücksichtigung\ndes weiten tatrichterlichen Ermessens – nicht mehr als gerechter Schuldausgleich angesehen werden kann. Nur in diesem Rahmen kann eine Verletzung\ndes Gesetzes im Sinne von § 337 Abs. 1 StPO vorliegen (st. Rspr.; vgl. nur\nBGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349). Liegt\nein solcher Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die Strafzumessung\ndes Tatrichters regelmäßig hinzunehmen (BGH, Urteil vom 17. September 1980\n– 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320). Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle der tatrichterlichen Strafzumessung im Revisionsverfahren ist danach\nausgeschlossen (Senatsurteil vom 5. April 2007 – 4 StR 5/07, wistra 2007, 341,\n342). Das Revisionsgericht kann insbesondere nicht mit der Erwägung, ein\nstrafzumessungserheblicher Umstand sei nicht genügend berücksichtigt worden, seine Bewertung an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzen.\n\n21 2. Gemessen daran weist die Strafzumessung des angefochtenen Urteils\ndurchgreifende Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf, die zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs zwingen.\n\n22 a) Bereits die Annahme eines minder schweren Falles des Raubes bzw.\nder besonders schweren räuberischen Erpressung in den Fällen II. 3, 4, 5 und 6\nder Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n23 So lässt der knappe Hinweis auf die bisherige Delinquenz, das Bewährungsversagen und das jeweils raffinierte und planvolle Vorgehen nicht erkennen, ob das Landgericht die erforderliche Gesamtwürdigung unter Einbeziehung aller für die Abwägung erheblichen Umstände vorgenommen hat. Dazu\ngehört hier vor allem die Tatsache, dass der Angeklagte nicht nur einen Raubüberfall begangen hat, sondern dass er kurz danach an drei aufeinanderfolgenden Tagen im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit unterschiedlichen Mittätern ähnliche Taten begangen hat, wobei er die Tatobjekte zur Begehung der Raubüberfälle ausgekundschaftet und die Taten unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen Umstände geplant und ausgeführt hat. Dies\ndrängt zu der Annahme, dass die Begehung dieser sowie der nunmehr insgesamt über 80 Straftaten durch den zur Zeit der tatrichterlichen Hauptverhandlung 25-jährigen Angeklagten nicht Ausdruck einer durch häufige Tatbegehung\nabgesunkenen Hemmschwelle war, sondern auf eine verfestigte rechtsfeindliche Gesinnung und damit auf eine erhöhte kriminelle Intensität schließen lässt,\nzumal der Angeklagte bislang mehrere Bewährungschancen nicht genutzt und\nbereits Jugendstrafe verbüßt hat. Dies war auch nicht erst bei der Bildung der\nGesamtstrafe zu berücksichtigen. Da die Schuld des Täters in Bezug auf die\nEinzeltaten durch eine Mehrheit von Taten erhöht werden kann, ist dieser Umstand vielmehr auch bei der Bemessung der Einzelstrafe und schon bei der Er-\n\nwägung mit in Betracht zu ziehen, ob jeweils ein minder schwerer Fall bejaht\nwerden kann (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1971 – 1 StR 485/71, BGHSt\n24, 268, 271; Senatsurteil vom 23. Februar 1989 – 4 StR 8/89, BGHR StGB\n§ 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 7).\n\n24 Zu Recht beanstandet die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch die Erwägung des Landgerichts, zu Gunsten des Angeklagten sei zu\nberücksichtigen, dass dieser bei den Taten gegenüber den Opfern unmaskiert\naufgetreten sei. Damit wird der zu Lasten des Angeklagten berücksichtigte Umstand, er sei bei diesen Taten jeweils raffiniert und planvoll vorgegangen, nicht\nnur in widersprüchlicher und daher kaum nachvollziehbarer Weise relativiert\n(vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1986 – 2 StR 516/86, BGHR StGB\n§ 46 Abs. 2 Wertungsfehler 4). Die Formulierung lässt auch besorgen, dass\nsich die Strafkammer den Blick dafür verstellt hat, dass die fehlende Maskierung gerade Bestandteil des mit erheblicher krimineller Energie erdachten Tatplanes war, wonach die jeweils Geschädigten zunächst durch Vortäuschen von\nKaufabsicht in Sicherheit gewiegt werden sollten, um die anschließende Tatausführung unter Ausnutzung des Überraschungsmoments zu erleichtern.\n\n25 b) Sowohl bei der Wahl der Strafrahmen als auch bei der Festsetzung\nder Einzelstrafen hat das Landgericht jeweils zu Gunsten des Angeklagten\ndie vollzogene Untersuchungshaft berücksichtigt. Untersuchungshaft ist indes,\njedenfalls bei Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe, kein Strafmilderungsgrund, es sei denn, mit ihrem Vollzug wären ungewöhnliche, über die\nüblichen deutlich hinausgehende Beschwernisse verbunden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 – 1 StR 407/11, NStZ 2012, 147; Urteil vom\n19. Mai 2010 – 2 StR 102/10, NStZ 2011, 100; Urteil vom 19. Dezember 2002\n– 3 StR 401/02, NStZ-RR 2003, 110, 111). Will der Tatrichter wegen besonde-\n\nrer Nachteile für den Angeklagten den Vollzug der Untersuchungshaft bei der\nStrafzumessung mildernd berücksichtigen, müssen diese Nachteile in den\nUrteilsgründen dargelegt werden (BGH, Urteil vom 14. Juni 2006 – 2 StR 34/06,\nNJW 2006, 2645). Daran fehlt es hier, zumal die persönlichen Verhältnisse des\nAngeklagten im Wesentlichen seit der Vollstreckung der letzten Jugendstrafe\nunverändert geblieben sind.\n\n26 c) Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und\nvorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt hat (Fall II. 12 der Urteilsgründe), muss die Rechtsfolge ebenfalls neu zugemessen werden.\n\n27 Die verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und zwei Monaten lässt besorgen, dass die Strafkammer dem Maß der persönlichen Schuld des Angeklagten sowie dem Unrechtsgehalt und der Gefährlichkeit der Tat nicht hinreichend Rechnung getragen hat.\n\n28 Das Landgericht hat bei der Festsetzung dieser Strafe eine Reihe von\nUmständen zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, von denen bereits jeder\nfür sich genommen in erheblichem Maße straferhöhend ins Gewicht fällt. Es hat\ninsbesondere darauf abgestellt, dass der Angeklagte bereits mehrfach einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und die einer Vorverurteilung\nzu Grunde liegende Tat „erschreckende Ähnlichkeit“ mit der abgeurteilten Tat\naufweist. Auch habe der Angeklagte bei Tatbegehung unter laufender Bewährung gestanden und mehrere Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht. \"Ganz\nerheblich strafschärfend\" müsse sich ferner auswirken, dass der Geschädigte\n\"in überdurchschnittlicher Weise unter den Tatfolgen leidet\" und sich weiterhin umfangreichen ärztlichen und therapeutischen Behandlungen unterziehen\n\nmüsse. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist zu besorgen, dass die\nStrafkammer mit der Verhängung einer Einzelstrafe im unteren Bereich des zur\nVerfügung stehenden Strafrahmens unter Verkennung von Tatunrecht und\n-schuld den dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsrahmen unterschritten\nhat.\n\n29 d) Zu Recht wendet sich die Beschwerdeführerin auch gegen die Erwägungen, die den Gesamtstrafausspruch des angefochtenen Urteils tragen.\n\n30 Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei\nder Bildung einer Gesamtstrafe strafmildernd ins Gewicht fallen, dass zwischen\nden einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1995 – 1 StR 463/95, BGHR\nStGB § 54 Serienstraftaten 3 mwN). Auch bei der Bemessung einer Gesamtstrafe gilt jedoch, dass das Gesetz bei der Strafzumessung \"von jedem Schematismus …\" weit entfernt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 1987\n– GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 351). Vielmehr richtet es sich nach den Umständen des Einzelfalles, ob der genannte enge Zusammenhang bei der Gesamtstrafenbildung als bestimmender Strafzumessungsgrund im Sinne von § 267\nAbs. 3 Satz 1 StPO maßgeblich zu Gunsten des Täters zu werten und daher\nausdrücklich zu erwägen ist oder nicht (BGH, Urteil vom 18. September 1995\naaO). Die strafmildernde Bedeutung dieses Umstandes beruht – etwa im Bereich von Sexualdelikten – darauf, dass die wiederholte Verwirklichung gleichartiger, gegen dasselbe Opfer gerichteter, einer persönlichen Beziehung entspringenden Taten nicht notwendig Ausdruck einer sich steigernden rechtsfeindlichen Einstellung sein muss; vielmehr kann die Hemmschwelle für die\nspäteren Taten von Tat zu Tat niedriger geworden sein (vgl. BGH, Urteil vom\n18. September 1995 aaO).\n\n31 Vor dem Hintergrund der insbesondere zu den Taten des Raubes und\nder besonders schweren räuberischen Erpressung getroffenen Feststellungen\nlässt die Auffassung des Landgerichts, wegen des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs dieser (und anderer) Taten sei ein besonders straffer Zusammenzug aller verhängten Einzelstrafen vorzunehmen, hier jedoch einen\nweiteren Wertungsfehler besorgen. Der Angeklagte hat innerhalb eines sehr\nkurzen Tatzeitraums, in den Fällen II. 4, 5 und 6 an drei aufeinanderfolgenden\nTagen, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit unterschiedlichen\nMittätern insgesamt drei verschiedene Tatobjekte zur Begehung von Raubüberfällen ausgekundschaftet, die Taten unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen Umstände vor Ort geplant und in kurzer Folge ausgeführt. Danach liegt die\nAnnahme, gerade diese Taten seien nicht der Ausdruck einer bei dem Angeklagten vorliegenden, sich steigernden rechtsfeindlichen Einstellung, auch angesichts seiner strafrechtlichen Vorbelastung und seines Bewährungsversagens fern.\n\nIII.\n\n32 Auf den aufgezeigten Rechtsfehlern kann der Rechtsfolgenausspruch\ndes angefochtenen Urteils insgesamt beruhen. Es ist nicht nur anzunehmen,\ndass der Tatrichter bei rechtsfehlerfreier Strafzumessung in den Fällen II. 3, 4, 5\nund 6 nicht zur Annahme minder schwerer Fälle gekommen wäre. Vielmehr ist\n\nnicht auszuschließen, dass alle verhängten Einzelstrafen, die Gesamtfreiheitsstrafe und auch die angeordnete Sperrfrist deutlich höher ausgefallen wären.\n\nMutzbauer Roggenbuck Franke\n\nQuentin Reiter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-28/4-str-467-12","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-28/4-str-467-12","retrieved":"2026-10-24 07:55:04.365516+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-03-28/4-str-467-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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