{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2013-03-27_4_StR_552_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2013-03-27","aktenzeichen":"4 StR 552/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 552/12\n\nvom\n27. März 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 27. März 2013 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4, § 354 Abs. 1, § 206a Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. August 2012\n\na) wird das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im\nFall II. 2 e) der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden ist; im Umfang der\nEinstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur\nLast;\n\nb) wird das vorgenannte Urteil\n\naa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern\nin drei Fällen und des sexuellen Missbrauchs von\nKindern in drei Fällen schuldig ist;\n\nbb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer\nzuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs eines\nKindes in vier Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 5. Oktober 2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier\nJahren verurteilt. Seine Revision führt zur teilweisen Einstellung des Verfahrens\nsowie zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs.\n\n2 1. Für die Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs\nvon Kindern im Fall II. 2 e) der Urteilsgründe fehlt es an einer Verfahrensvoraussetzung, weil die geahndete Tat von der erhobenen Anklage nicht erfasst\nwird.\n\n3 Mit der vom Landgericht am 28. Juni 2012 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift vom 25. Mai 2012 war dem Angeklagten\nneben anderem zur Last gelegt worden, seine am 29. Februar 1996 geborene\nTochter V. in den Jahren 2002 bis 2009 mindestens einmal im Monat in\nder jeweiligen Familienwohnung unterhalb der Kleidung an der Scheide angefasst und dabei auch einen seiner Finger eingeführt zu haben (Fälle 4 bis 107\nder Anklage). Nach den Feststellungen im Fall II. 2 e) der Urteilsgründe folgte\nder Angeklagte in dem in der Anklage bezeichneten Tatzeitraum seiner Tochter\nV. in das Badezimmer der Familienwohnung und veranlasste sie dazu,\nseinen erigierten Penis anzufassen und daran masturbierende Bewegungen\nauszuführen. Das festgestellte Geschehen weicht hinsichtlich der Tatmodalität\n(eine sexuelle Handlung des Kindes an dem Angeklagten) von den in der Anklage geschilderten Sachverhalten (sexuelle Handlungen des Angeklagten an\ndem Kind) so deutlich ab, dass es sich nicht mehr als eine in der Anklage be-\n\nzeichnete Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO darstellt. Werden die angeklagten Taten – wie hier – zeitlich und örtlich nur unscharf eingegrenzt und kommt\ndeshalb der geschilderten Begehungsweise für die Unterscheidung von ähnlichen Taten zum Nachteil desselben Opfers maßgebliche Bedeutung zu, kann\nbei einer wesentlichen Veränderung der Richtung des Täterverhaltens nicht\nmehr von einer fortbestehenden Tatidentität ausgegangen werden (vgl. BGH,\nBeschluss vom 10. November 2008 – 3 StR 433/08, NStZ-RR 2009, 146).\n\n4 Eine Nachtragsanklage ist nicht erhoben worden. Der vom Landgericht\nam 23. August 2012 erteilte Hinweis vermochte daran nichts zu ändern. Für\neine sog. Umgestaltung der Strafklage ist nur Raum, wenn dabei die Tatidentität gewahrt bleibt (BGH, Urteil vom 27. Mai 1952 – 1 StR 160/52, BGHSt 2,\n371, 374; KK-Engelhardt, StPO, 6. Aufl., § 264 Rn. 15 f.).\n\n5 Das Verfahren war daher insoweit gemäß § 354 Abs. 1, § 206a Abs. 1\nStPO einzustellen. Aufgrund des damit verbundenen Wegfalls der für diese Tat\nverhängten Einzelstrafe war auch die Gesamtstrafe aufzuheben.\n\n6 2. Im verbleibenden Umfang der Verurteilung ist die Revision offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nMutzbauer Roggenbuck Franke\n\nQuentin Reiter","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-27/4-str-552-12","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-27/4-str-552-12","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:55:04.288175+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-03-27/4-str-552-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2013-03-27","dockets":["4 StR 552/12"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2013-03-27_4_StR_552_12_NA_NA_0","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 27.03.2013 – 4 StR 552/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-27/4-str-552-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. August 2012\n\na) wird das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im\nFall II. 2 e) der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden ist; im Umfang der\nEinstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur\nLast;\n\nb) wird das vorgenannte Urteil\n\naa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern\nin drei Fällen und des sexuellen Missbrauchs von\nKindern in drei Fällen schuldig ist;\n\nbb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer\nzuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":"ce-bgh"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/206a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"206a","label":"§ 206a StPO","mentions":2},{"id":"StPO/264","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"264","label":"§ 264 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved_at":"2026-10-24T07:55:04.288175+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}