{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2013-03-26_4_StR_548_12_NA_NA_1","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2013-03-26","aktenzeichen":"4 StR 548/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 548/12\n\nvom\n26. März 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. März 2013 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 11. September 2012, soweit es ihn\nbetrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass dieser Angeklagte des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in\nzwölf Fällen, von denen es in zwei Fällen hinsichtlich der Betrugstat beim Versuch blieb, und des versuchten Betrugs in\nTateinheit mit Urkundenfälschung schuldig ist.\n\nDie für die Taten zu II. 27 und II. 35 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen entfallen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hatte den Angeklagten am 25. Juli 2011 wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen gewerbs- und\n\nbandenmäßigen Betrugs in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in 17 Fällen, von denen es in zwei Fällen hinsichtlich der Betrugstat beim Versuch blieb, unter Einbeziehung der Strafe aus einer früheren Verurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.\nAuf die Revision zweier Mitangeklagter hob der Senat mit Beschluss vom\n6. März 2012 (4 StR 669/11) das Urteil auch hinsichtlich des Angeklagten\nO. im Wege der Erstreckung nach § 357 StPO auf und verwies die Sache\nim Umfang der Aufhebung zur Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bielefeld zurück.\n\n2 Das Landgericht hat nunmehr den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen\nBandenbetrugs in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in 14 Fällen, von denen es in vier Fällen hinsichtlich der Betrugstat beim\nVersuch blieb, und wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung unter Einbeziehung der Strafe aus einer früheren Verurteilung zu der\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision.\nDas Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 1. Die Annahme jeweils zweier selbständiger Taten in den Fällen II. 26\nund II. 27 sowie in den Fällen II. 34 und II. 35 der Urteilsgründe hält rechtlicher\nPrüfung nicht stand. Nach den Urteilsfeststellungen erschöpfte sich der Tatbeitrag des Angeklagten in den Fällen II. 26 und II. 27 in der Beschaffung der\nBankkarten nebst PIN für zwei Empfängerkonten, die er dem Mitangeklagten\nL. gemeinsam übergab, sowie in der Anwesenheit bei der Fälschung der\nbetreffenden Schecks durch diesen. Im Fall II. 35 der Urteilsgründe leistete der\nAngeklagte über die Beschaffung der bereits für die Tat im Fall II. 34 beschaff-\n\nten und bei ihr verwendeten Bankkarte mit PIN hinaus keinen weiteren Tatbeitrag. Das Geschehen stellt sich danach jeweils als eine Tat der gewerbs- und\nbandenmäßigen Urkundenfälschung in Tateinheit mit – und zwar, weil die\nSchecksumme im Fall II. 26 dem ansonsten ungedeckten Konto der Empfängerin vorläufig gutgeschrieben wurde, eine Kontosperrung erst später erfolgte und\nweitere Sicherungsmöglichkeiten der Bank nicht bestanden (vgl. Senatsbeschluss vom 6. März 2012 – 4 StR 669/11, StV 2012, 407, 408) – vollendetem\ngewerbs- und bandenmäßigen Betrug dar.\n\n4 2. Der Senat kann die Änderung des Schuldspruchs selbst vornehmen.\n§ 265 StPO steht nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht wirksamer als\ngeschehen hätte verteidigen können.\n\n5 3. Danach entfallen die für die Fälle II. 27 und II. 35 der Urteilsgründe\nverhängten Einzelstrafen von einem Jahr und einem Monat bzw. einem Jahr\nund drei Monaten Freiheitsstrafe. Die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren hat\ngleichwohl Bestand; angesichts der übrigen Einzelstrafen kann der Senat ausschließen, dass die Gesamtstrafe bei zutreffender Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse niedriger ausgefallen wäre.\n\n6 4. Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, den\nAngeklagten nach § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den Kosten des Revisionsverfahrens freizustellen.\n\nMutzbauer Roggenbuck Franke\n\nBender Reiter","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-26/4-str-548-12-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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