{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2013-03-26_4_StR_548_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2013-03-26","aktenzeichen":"4 StR 548/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 548/12\n\nvom\n26. März 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. März 2013 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 11. September 2012, soweit es ihn\nbetrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass dieser Angeklagte wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung\nin 30 Fällen, von denen es in fünf Fällen hinsichtlich der Betrugstat beim Versuch blieb, wegen Betrugs in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung in acht Fällen sowie wegen unerlaubten\nBesitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit\nunerlaubtem Überlassen einer erlaubnispflichtigen Waffe an\neinen Nichtberechtigten unter Einbeziehung der Strafe aus\ndem Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 20. Oktober\n2010 – 9 Ls 304 Js 115873/08 – zu der Gesamtfreiheitsstrafe\nvon drei Jahren und sechs Monaten und wegen gewerbsund bandenmäßigen Betrugs in Tateinheit mit gewerbs- und\nbandenmäßiger Urkundenfälschung zu der weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt ist.\n\nDie für die Tat zu II. 27 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe entfällt.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hatte den Angeklagten am 25. Juli 2011 wegen Betrugs\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung in neun Fällen, wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in 34 Fällen, von denen es in fünf Fällen hinsichtlich der Betrugstat\nbeim Versuch blieb, sowie wegen „vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer\nhalbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit dem Überlassen dieser Waffe an einen Nichtberechtigten“ unter Einbeziehung der Strafe aus einer früheren Verurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten sowie wegen des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in einem weiteren Fall zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier\nMonaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat mit Beschluss vom 6. März 2012 (4 StR 669/11) das Urteil, soweit es diesen Angeklagten betraf, mit Ausnahme der Verurteilung wegen des Waffendelikts auf und\nverwies die Sache im Umfang der Aufhebung zur Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bielefeld zurück.\n\n2 Das Landgericht hat nunmehr den Angeklagten wegen „gewerbsmäßigen\nBandenbetrugs in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in 32 Fällen, von denen es in sechs Fällen hinsichtlich der Betrugstat\nbeim Versuch blieb, wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in\nneun Fällen sowie wegen der bereits rechtskräftig ausgeurteilten Tat des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit Überlassen dieser Waffe an\neinen Nichtberechtigten“ unter Einbeziehung der Strafe aus einer früheren Verurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und\n\nwegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem\nJahr und vier Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit\nseiner auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 1. Die Annahme zweier selbständiger Taten in den Fällen II. 26 und II. 27\nder Urteilsgründe hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Nach den Urteilsfeststellungen unterschrieb der Angeklagte die beiden Schecks unmittelbar nacheinander, nachdem er sie der mit ihm im Auto sitzenden Kontoinhaberin gemeinsam\nzum Ausfüllen überreicht und die Schecks ausgefüllt von dieser zurückerhalten\nhatte, und gab sie sodann an den Mitangeklagten U. , der sie im Folgenden\nbei verschiedenen Banken einlöste. Das Geschehen stellt sich danach als einheitliche Tat der gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung in Tateinheit mit – und zwar, weil die Schecksumme im Fall II. 26 dem ansonsten ungedeckten Konto der Empfängerin vorläufig gutgeschrieben wurde, eine Kontosperrung erst später erfolgte und weitere Sicherungsmöglichkeiten der Bank\nnicht bestanden (vgl. Senatsbeschluss vom 6. März 2012 – 4 StR 669/11, StV\n2012, 407, 408) – vollendetem gewerbs- und bandenmäßigen Betrug dar.\n\n4 Der Schuldspruch war daher – unter gleichzeitiger Berichtigung des im\nVerwerfungsantrag des Generalbundesanwalts zutreffend dargestellten offensichtlichen Zählfehlers im Tenor des landgerichtlichen Urteils – wie geschehen\nzu ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht\nwirksamer als geschehen hätte verteidigen können.\n\n5 2. Danach entfällt die für den Fall II. 27 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und einem Monat Freiheitsstrafe. Die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten hat gleichwohl Bestand; angesichts\nder übrigen Einzelstrafen kann der Senat ausschließen, dass die Gesamtstrafe\nbei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses niedriger ausgefallen\nwäre.\n\n6 3. Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, den\nAngeklagten nach § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den Kosten des Revisionsverfahrens freizustellen.\n\nMutzbauer Roggenbuck Franke\n\nBender Reiter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-26/4-str-548-12","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-26/4-str-548-12","retrieved":"2026-10-24 07:55:04.220732+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-03-26/4-str-548-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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