{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2013-03-13","aktenzeichen":"4 StR 28/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 28/13\n\nvom\n13. März 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts – hinsichtlich Ziffer 1. a) mit dessen Zustimmung – und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 13. März 2013 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Detmold vom 5. Oktober 2012 wird\n\na) der Vorwurf der Bedrohung nach § 154a Abs. 2 StPO\nvon der Strafverfolgung ausgenommen;\n\nb) das vorbezeichnete Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und\nneun Monaten verurteilt und das bei der Tat verwendete Messer eingezogen.\n\nMit seiner nicht weiter ausgeführten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des formellen und des materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus\ndem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts den Vorwurf der Bedrohung nach § 154a Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen, weil er neben der begangenen gefährlichen Körperverletzung nicht beträchtlich ins Gewicht fällt. Da die tateinheitlich begangene Bedrohung vom\nLandgericht bei der Strafbemessung nicht zum Nachteil des Angeklagten herangezogen worden ist, kann der Senat ausschließen, dass eine noch mildere\nFreiheitsstrafe verhängt worden wäre.\n\n3 2. Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt\nunterblieben ist. Die Feststellungen zum Alkoholkonsum des Angeklagten\ndrängten zu der Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung nach\n§ 64 StGB gegeben sind.\n\n4 Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 52 Jahre alte Angeklagte trinkt\nhauptsächlich am Wochenende Bier und Wodka. Seit acht Jahren ist er überwiegend arbeitslos und lebt von öffentlicher Unterstützung. Er hat bereits mehrfach in alkoholisiertem Zustand die Kontrolle über sich verloren und ist aggressiv geworden. Dabei geriet er sowohl mit seiner Lebensgefährtin, als auch mit\nDritten aneinander (UA 3). Seiner Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung im Jahr 2005 lag ein in alkoholisiertem Zustand begangener Übergriff zugrunde. Bei der abgeurteilten Tat, einer Körperverletzung unter Verwendung eines Messers, war der Angeklagte erheblich alkoholisiert (Tatzeit-BAK:\n\n2,48 Promille). Das Landgericht hat deshalb die Voraussetzungen des § 21\nStGB nicht ausschließbar für gegeben erachtet (UA 9). Vor der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte für eine Alkoholtherapie in eine Tagesklinik begeben (UA 4).\n\n5 Diese Feststellungen legen nahe, dass der Angeklagte einen Hang im\nSinne des § 64 Satz 1 StGB hat, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu\nnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2012 – 4 StR 253/12, Rn. 2;\nBeschluss vom 6. November 2003 – 1 StR 406/03, NStZ-RR 2004, 39, 40) und\ndie abgeurteilte Tat hierauf zurückgeht (vgl. BGH, Urteil vom 11. September\n1990 – 1 StR 293/90, NJW 1990, 3282, 3283). Die mitgeteilte Vorstrafe und das\nin der Vergangenheit zu beobachtende aggressive Verhalten nach dem Konsum von Alkohol deuten darauf hin, dass ihm auch die für eine Maßnahme nach\n§ 64 StGB erforderliche Gefährlichkeitsprognose zu stellen ist (vgl. BGH, Urteil\nvom 7. Dezember 1993 – 1 StR 572/93, NStZ 1994, 280). Die freiwillige Aufnahme einer Alkoholtherapie kann Ausdruck eines gefestigten Therapiewillens\nsein und für die Annahme einer positiven Behandlungsprognose im Sinne des\n§ 64 Satz 2 StGB sprechen.\n\n6 Eine Erörterung des § 64 StGB ist hier auch nicht deshalb entbehrlich,\nweil für die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ein begrenztes Ermessen („soll“) eingeräumt ist. Will der Tatrichter von einer Maßregel nach § 64 StGB in Ausübung seines Ermessens absehen, muss er die\ndafür maßgeblichen Gründe mitteilen und seine Ermessensentscheidung für\ndas Revisionsgericht nachprüfbar machen (BGH, Beschluss vom 13. April 2011\n– 4 StR 99/11).\n\n7 Der Umstand, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht\neiner Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht entgegen (§ 358 Abs. 2\nSatz 3 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB\ndurch das Tatgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen.\n\n8 Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der\nUnterbringung eine geringere Strafe verhängt hätte. Die Sache wird an eine\nallgemeine Strafkammer zurückverwiesen, weil der die Zuständigkeit des\nSchwurgerichts begründende Tatvorwurf weggefallen ist (vgl. BGH, Beschluss\nvom 30. Juni 2011 – 4 StR 266/11, Rn. 9).\n\n9 Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten vom 5. März 2013 hat\nvorgelegen.\n\nMutzbauer Cierniak Franke\n\nBender Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-13/4-str-28-13","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-13/4-str-28-13","retrieved":"2026-10-24 07:55:04.094943+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-03-13/4-str-28-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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