{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2013-03-12","aktenzeichen":"4 StR 502/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 502/12\n\nvom\n12. März 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. März 2013 gemäß\n§ 154 Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Osnabrück vom 16. Juli 2012 wird das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall A. II. 2) d) gg)\nder Urteilsgründe (Nr. 39 der Anklageschrift) wegen Betrugs\nverurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die\nKosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des\nAngeklagten der Staatskasse zur Last.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in acht Fällen unter\nEinbeziehung der Strafe wegen Betrugs aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts\nOsnabrück vom 8. Mai 2009 und der Strafe wegen Hehlerei aus dem Urteil des\nAmtsgerichts Osnabrück vom 2. November 2009 in der Fassung des Urteils des\n\nLandgerichts Osnabrück vom 10. Februar 2011 nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Weiter hat es ihn wegen besonders schweren räuberischen\nDiebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Fahrens ohne\nFahrerlaubnis und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nfünf Jahren und vier Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision\nführt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Teileinstellung. Im Übrigen hat sie keinen Erfolg.\n\n2 Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall A. II. 2) d) gg)\nder Urteilsgründe wegen Betrugs verurteilt worden ist.\n\n3 Die Teileinstellung des Verfahrens lässt den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten unberührt. Der Senat\nkann im Hinblick auf die verbleibenden Einzelstrafen von fünfmal einem Jahr,\neinmal neun Monaten und einmal sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie\n70 Tagessätzen zu je 20 Euro Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts\nOsnabrück vom 8. Mai 2009 und 120 Tagessätzen zu je 12 Euro Geldstrafe aus\ndem Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 2. November 2009 ausschließen,\ndass das Landgericht ohne die im eingestellten Fall verhängte Strafe eine noch\nmildere Gesamtstrafe gebildet hätte.\n\n4 Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im\nverbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nMutzbauer Cierniak Franke\n\nBender Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-12/4-str-502-12","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-12/4-str-502-12","retrieved":"2026-10-24 07:55:03.990439+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-03-12/4-str-502-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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