{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2012-12-04","aktenzeichen":"4 StR 409/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 409/12\n\nvom\n4. Dezember 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u. a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2012 gemäß § 349\nAbs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 11. Mai 2012 im Ausspruch über\nden Vorwegvollzug aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, wegen\nRaubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Computerbetruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt,\ndass ein Jahr und sechs Monate der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu\nvollziehen sind. Gegen die Verurteilung richtet sich die auf Verfahrensrügen und\ndie Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sie hat lediglich in dem aus\ndem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n2 Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuld- und den Strafausspruch richtet;\nauch die Anordnung zur Unterbringung in der Entziehungsanstalt weist keinen\nRechtsfehler auf.\n\n3 Die vom Landgericht vorgenommene Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs der Maßregel ist jedoch nicht nachvollziehbar und daher rechtsfehlerhaft. Denn die Strafkammer hat es unterlassen, in dem Urteil mitzuteilen,\nwie lange die Unterbringung des Angeklagten voraussichtlich erforderlich sein\nwird (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 4 StR 448/10;\nFischer, StGB, 59. Aufl., § 67 Rn. 11b mwN). Die Dauer des Vorwegvollzugs ist\nso zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden\nUnterbringung eine Entscheidung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB, also eine Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt, möglich ist. Der nunmehr zur Entscheidung\nberufene Tatrichter wird - unter erneuter Hinzuziehung eines Sachverständigen\n(§ 246a Satz 2 StPO) - bei der Berechnung des vorweg zu vollstreckenden\nTeils der Freiheitsstrafe die voraussichtlich notwendige Therapiedauer feststellen und diese von den drei Jahren - der Hälfte der (nunmehr rechtskräftig) erkannten Freiheitsstrafe - abziehen müssen.\n\n4 Einer Aufhebung der Feststellungen bedarf es nicht. Bei der voraussichtlichen Therapiedauer handelt es sich um eine ergänzende Feststellung; die\n\nweiteren für § 67 Abs. 2, 5 StGB relevanten Feststellungen wurden rechtsfehlerfrei getroffen.\n\nMutzbauer Roggenbuck Cierniak\n\nBender Reiter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-12-04/4-str-409-12","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-12-04/4-str-409-12","retrieved":"2026-10-24 07:55:03.378199+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-12-04/4-str-409-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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