{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2012-11-21_4_StR_257_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2012-11-21","aktenzeichen":"4 StR 257/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 257/12\n\nvom\n21. November 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schwerer Brandstiftung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. November 2012 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 25. Januar 2012 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten\nin einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden\nist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu\neiner Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und seine\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die mit der\nSachrüge begründete Revision des Angeklagten hat hinsichtlich der Maßregelanordnung Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2\nStPO.\n\nI.\n\n2 Nach den Feststellungen trennte sich im Sommer 2008 die Lebensgefährtin des Angeklagten, Frau K. , von ihm und zog nach C. -R. .\nDer Angeklagte litt sehr unter der Trennung. Er hielt telefonisch und brieflich\nKontakt zu Frau K. und besuchte sie mehrmals. Bei einem Besuch am\n8. April 2011 schrieb er an die Wand eines Durchgangs des von Frau K.\nbewohnten Hauses „Liebe Isolde, ich liebe Dich, lass uns wieder zusammen\nsein, Dein Bernd“. Er wartete auf einer Iso-Matte vor ihrer Tür. Als Frau K.\nihn ignorierte, legte er ihr Rosen und Teelichter vor die Tür und zündete\nschließlich auf der Straße Feuerwerkskörper an. Am frühen Morgen des 4. Juni\n2011 war der Angeklagte erneut in C. -R. . Er verstreute Rosenblätter\nvor dem Hauseingang und legte Frau K. einen Blumenstrauß und eine\nKarte mit 20 € hin. An die mittlerweile übermalte Wand des Durchgangs schrieb\ner „Isolde ich wünsche Dir einen schönen Tag Gott sei bei Dir B. “. Nach\neiniger Zeit vergeblichen Wartens auf Frau K. begab er sich zu deren\nWohnungstür und dekorierte Rosenblätter, Blumen und eine Karte dort. Als er\nda stand, wurde ihm bewusst, dass es zu keinem Treffen mit Frau K.\nkommen würde. Aus Enttäuschung und Zorn schob er Papier unter der Wohnungseingangstür durch und zündete es an. Ihm war bewusst und es war ihm\ngleichgültig, dass das Holz im Treppenhaus und im Eingangsbereich der Wohnung Feuer fangen würde. Die Strafkammer ist zugunsten des Angeklagten\ndavon ausgegangen, dass er glaubte, Frau K. halte sich nicht in ihrer\nWohnung auf. Auch konnte sie nicht feststellen, dass er damit gerechnet hat,\ndie übrigen elf Hausbewohner könnten verletzt werden oder zu Tode kommen.\nDurch das Feuer brannten der Eingangsbereich der Wohnung und ein Abstellraum vollständig aus, die übrigen Räume wurden durch Verrußung unbewohn-\n\nbar. Ein Hausbewohner erlitt schwere Brandverletzungen, als er in Panik durch\ndas Treppenhaus ins Freie flüchtete.\n\n3 Dem Gutachten des angehörten Sachverständigen folgend leidet der\nAngeklagte nach den Feststellungen des Schwurgerichts sowohl an einer\nschweren Anpassungsstörung und als auch an einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung. Diese Störungen hätten im Zusammenspiel mit der seelischen\nZermürbung und der schweren Enttäuschung zu einem hochgradigen Erregungszustand und damit zu einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung geführt.\nDie Strafkammer ist aufgrund dessen zu der Überzeugung gelangt, dass die\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert im Sinne des § 21\nStGB gewesen ist.\n\n4 Das Landgericht hat die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet, weil eine Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Tat ergebe, dass von ihm infolge seines\nZustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien und er deshalb für\ndie Allgemeinheit gefährlich sei. Der Angeklagte habe die Trennung von Frau\nK. noch nicht überwunden. Es sei zu erwarten, dass er ihr im Falle einer\nEntlassung wieder nachstellen werde. Es sei daher nur eine Frage der Zeit,\ndass er sich wieder in Situationen begeben werde, in denen bei Zurückweisungen erneut akute Erregungszustände auftreten würden, die höchstwahrscheinlich zu vergleichbaren Reaktionen, wie sie in der Anlasstat ihren Ausdruck gefunden hätten, führen würden.\n\nII.\n\n5 Die Urteilsfeststellungen belegen nicht hinreichend, dass der Angeklagte\nan einem Zustand leidet, der seine Unterbringung rechtfertigt und von ihm aufgrund seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er\ndeshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 63 StGB).\n\n6 1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist aufgrund\nihrer zeitlichen Unbegrenztheit eine außerordentlich beschwerende Maßnahme.\nSie darf deshalb nur dann angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit\nhöheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft Taten begehen wird, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur\nFolge haben (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2012 – 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012,\n337, 338; Urteil vom 2. März 2011 – 2 StR 550/10, NStZ-RR 2011, 240, 241;\nBeschluss vom 22. Februar 2011 – 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202; Urteil\nvom 7. Januar 1997 – 5 StR 508/96, NStZ-RR 1997, 230). Dieser Zustand\nmuss, da er anders als die Schuldfähigkeit nicht an den Tatzeitpunkt, sondern\nan die Prognose anknüpft, ein länger andauernder, nicht nur vorübergehender\nsein (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1986 – 4 StR 40/86, BGHSt 34, 22,\n27; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 63 Rn. 6 mwN).\n\n7 2. Das Landgericht hat nicht ausreichend dargelegt, dass die schwere\nAnpassungsstörung in Verbindung mit der narzisstischen Persönlichkeitsstörung bei dem Angeklagten einen dauerhaften Zustand erheblich verminderter\nSchuldfähigkeit begründet. Die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit beruhte auf dem Zusammentreffen der schweren Anpassungsstörung und der narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit der\nseelischen Zermürbung des Angeklagten durch die Trennung und der schweren\n\nEnttäuschung, weil er die Zeugin K. nicht angetroffen hatte. Zwar bedeutet\nein länger dauernder Zustand nicht eine ununterbrochene Befindlichkeit. Entscheidend und für die Maßregelanordnung ausreichend ist, dass der länger\ndauernde Zustand derart beschaffen ist, dass bereits alltägliche Ereignisse die\nakute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können (vgl.\nBGH, Urteil vom 17. Februar 1999 – 2 StR 483/98, BGHSt 44, 369, 375 f.; Urteil\nvom 10. August 2005 – 2 StR 209/05, NStZ-RR 2005, 370, 371). Hingegen begründet eine auf eine Persönlichkeitsstörung zurückzuführende Disposition, in\nbestimmten Belastungssituationen wegen mangelnder Fähigkeit zur Impulskontrolle in den Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit zu geraten,\nnoch keinen dauernden Zustand im Sinne des § 63 StGB (BGH, Beschluss vom\n29. Januar 2008 – 4 StR 595/07 mwN).\n\n8 Die tatsächlichen Angaben in den Urteilsgründen reichen nicht aus, die\nDauerhaftigkeit des Zustands in diesem Sinne darzutun. So wird nicht deutlich,\naus welchen Umständen die Strafkammer folgert, dass die seelische Zermürbung des Angeklagten anhalten wird und er bei Zurückweisung durch Frau\nK. – die er auch früher schon erlebt hatte – erneut in akute Erregungszustände geraten wird, die zu vergleichbaren Reaktionen, wie sie in der Anlasstat\nAusdruck gefunden haben, führen würden. Dies folgt bereits daraus, dass der\nSachverständige in seinem vorläufigen Gutachten davon ausgegangen war,\ndass der Angeklagte die Beziehung zu Frau K. überwunden habe und sich\ngegen eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ausgesprochen hatte. Auch wenn aus dem Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung deutlich geworden ist, dass er die Trennung von der Zeugin K.\nnoch nicht bewältigt hat, ist damit nicht belegt, dass es sich um eine länger bestehende und nicht vorübergehende Störung handelt. Dies gilt insbesondere vor\ndem Hintergrund, dass der Angeklagte nach den Feststellungen bis zur Tat\n\nstrafrechtlich nicht in Erscheinung getreten war, obwohl er auch die Trennungen\nvon früheren Partnerinnen zunächst nicht verwinden konnte. Demgemäß ist\nauch die begründete Wahrscheinlichkeit weiterer einschlägiger Straftaten nicht\nausreichend belegt. Insoweit genügt die bloße Wiederholungsmöglichkeit ebenso wenig wie eine nur latente Gefahr weiterer Straftaten.\n\n9 Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.\nEine abschließende Entscheidung vermochte der Senat nicht zu treffen, weil es\nnicht fernliegend ist, dass weitere Feststellungen getroffen werden können, die\neine Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB rechtfertigen.\n\nMutzbauer Roggenbuck Franke\n\nQuentin Reiter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-21/4-str-257-12","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-21/4-str-257-12","retrieved":"2026-10-24 07:55:03.295696+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-11-21/4-str-257-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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