{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2012-11-20","aktenzeichen":"4 StR 443/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 443/12\n\nvom\n20. November 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\nwegen zu Ziff. 1., 3. und 4. gefährlicher Körperverletzung\nzu Ziff. 2. Körperverletzung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts – zu 2. und 3. auf dessen Antrag – am\n20. November 2012 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 8. Mai 2012, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n2. Der Beschluss des Landgerichts Essen vom 9. Juli 2012, mit\ndem die Revision des Angeklagten B. gegen das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 8. Mai 2012 als unzulässig\nverworfen wurde, wird aufgehoben.\n\n3. Die Revisionen der Angeklagten M. , T. und\nB. gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nund die hierdurch dem Nebenkläger im Revisionsverfahren\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten T. , M. und B. wegen gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von fünf Jahren (T. )\nbzw. jeweils zwei Jahren und drei Monaten (M. , B. ) verurteilt. Gegen\nden Angeklagten S. hat es wegen vorsätzlicher Körperverletzung eine\nFreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt. Im Hinblick auf die festgestellte erhebliche Alkoholisierung hat die Strafkammer bei keinem der Angeklagten das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB ausschließen können.\n\n2 Gegen ihre Verurteilung wenden sich die Angeklagten jeweils mit der\nRüge der Verletzung materiellen Rechts. Die Angeklagten S. und T.\nbeanstanden zudem das Verfahren.\n\n3 Mit Beschluss vom 9. Juli 2012 hat das Landgericht die Revision des Angeklagten B. als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht fristgerecht begründet worden sei. Gegen diesen dem Verteidiger am 30. Juli 2012\nzugestellten Beschluss wendet sich der Angeklagte mit seinem am 3. August\n2012 beim Landgericht eingegangenen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO), der zur Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses führt.\n\n4 Während die Revisionen der Angeklagten M. , T. und B.\nkeinen Erfolg haben, erzielt das Rechtsmittel des Angeklagten S. auf die\nSachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.\n\n5 1. Der Antrag des Angeklagten B. auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zulässig und hat die Aufhebung des Beschlusses zur Folge, mit dem\ndie Revision als unzulässig verworfen wurde (§ 346 Abs. 2 StPO). Das Landgericht hat übersehen, dass der Angeklagte bereits mit Einlegung der Revision die\nallgemeine Sachrüge erhoben hat. Damit ist das Rechtsmittel ordnungsgemäß\nbegründet. In der Erhebung der uneingeschränkten allgemeinen Sachrüge ist\nregelmäßig die Erklärung zu sehen, dass das Urteil insgesamt angefochten\nwird. Eines besonders hervorgehobenen Revisionsantrags bedarf es dann\nnicht. Eine Begründung der Sachrüge ist nicht vorgeschrieben (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 344 Rn. 3 und 17).\n\n6 2. Die Revisionen der Angeklagten M. , T. und B. sind\nunbegründet. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349\nAbs. 2 StPO).\n\n7 3. Hingegen führt die Revision des Angeklagten S. zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs. Soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch\nwendet, ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n8 Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Tat\nunter den Voraussetzungen des § 21 StGB begangen hat. Die Urteilsgründe\nlassen jedoch nicht erkennen, ob der Tatrichter den Strafrahmen des\n§ 223 Abs. 1 StGB aus diesem Grunde gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemildert oder\nob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er von dieser Möglichkeit\nkeinen Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. August 1987\n– 4 StR 388/87, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 11, vom 12. Juli\n1988 – 4 StR 278/88, BGHR StGB § 49 Abs. 1 Strafrahmenverschiebung 3,\n\nvom 24. Februar 1999 – 3 StR 37/99 und 13. Januar 2000 – 4 StR 606/99). Da\nGründe, von einer Strafrahmenverschiebung abzusehen, nicht ohne weiteres\nersichtlich sind (dazu Fischer, StGB, 59. Aufl., § 21 Rn. 20 ff.) und deshalb nicht\nausnahmsweise auf eine ausdrückliche Entscheidung über die fakultative Strafrahmenmilderung verzichtet werden durfte (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 1999 – 3 StR 37/99), muss der Strafausspruch aufgehoben werden. Denn\nder Senat vermag nicht gänzlich auszuschließen, dass sich dieser Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, wenngleich die verhängte Strafe\nan sich nicht unangemessen erscheint. Da die dem Strafausspruch zugrunde\nliegenden Feststellungen rechtsfehlerfrei getroffen sind, hat der Senat sie aufrechterhalten. Der zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Tatrichter\nkann ergänzende Feststellungen treffen.\n\nMutzbauer Roggenbuck Cierniak\n\nBender Reiter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-20/4-str-443-12","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-20/4-str-443-12","retrieved":"2026-10-24 07:55:03.254281+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-11-20/4-str-443-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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