{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2012-11-06","aktenzeichen":"4 StR 440/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 440/12\n\nvom\n6. November 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. November 2012 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 16. Juli 2012 wird mit der Maßgabe als\nunbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln und unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in fünf Fällen schuldig ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bandenmäßigem unerlaubten Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit unerlaubtem Erwerb von\nBetäubungsmitteln in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat ferner die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug von einem Jahr und\n\ndrei Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung angeordnet. Mit\nseiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen\nRechts.\n\n2 1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.\n\n3 2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der vom Angeklagten erhobenen Sachrüge hat mit Ausnahme der geringfügigen Schuldspruchänderung keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler ergeben.\n\n4 a) Da der Tatbestand des unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Sinne von § 30a Abs. 1 BtMG\nalle im Rahmen desselben Güterumsatzes aufeinander folgenden Teilakte vom\nErwerb bis zur Veräußerung einschließlich der unerlaubten Einfuhr zu einer\neinzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit verbindet (st. Rspr.; vgl. nur\nBGH, Beschluss vom 13. Juli 1994 – 3 StR 138/94, BGHR BtMG § 30a Konkurrenzen 1; Beschluss vom 7. Oktober 2003 – 1 StR 385/03), muss der Schuldspruch wegen unerlaubter bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge hier entfallen. Nach den Feststellungen des Landgerichts\nerwarben die Täter unter Mitwirkung des Angeklagten in allen fünf Fällen jeweils\nmindestens 1 kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 9,2 % in\nden Niederlanden und verbrachten es nach Deutschland, wo es gewinnbringend weiterverkauft wurde. Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe schließt der Senat aus, dass der vom Angeklagten in allen Fällen zusätzlich\nzum Zwecke des Eigenkonsums in den Niederlanden erworbene und nach\nDeutschland eingeführte Anteil von mindestens 60, maximal 80 g Marihuana\nden Grenzwert zur nicht geringen Menge erreicht oder überschritten hat. Inso-\n\nweit hat sich der Angeklagte wegen tateinheitlichen unerlaubten Erwerbs in\n(weiterer) Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln schuldig\ngemacht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. April 1982 – 2 StR 38/82; vom 8. Juli\n2010 – 4 StR 210/10). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert;\n§ 265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der umfassend geständige Angeklagte anders verteidigt hätte.\n\n5 b) Da das Landgericht die Einsatzstrafe nur maßvoll erhöht hat, kann der\nSenat einen Einfluss der Änderung des Schuldspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen.\n\n6 3. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels des Angeklagten rechtfertigt\nes nicht, ihn von den Kosten des Revisionsverfahrens teilweise freizustellen\n(§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nMutzbauer Roggenbuck Franke\n\nQuentin Reiter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-06/4-str-440-12","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-06/4-str-440-12","retrieved":"2026-10-24 07:55:03.157176+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-11-06/4-str-440-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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