{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2012-10-24","aktenzeichen":"4 StR 377/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 377/12\n\nvom\n24. Oktober 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u. a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Oktober 2012 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 29. Juni 2012 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwölf Fällen, davon in einem Fall in nicht geringer Menge, und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts\nrügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n2 In den Fällen 1 bis 11 der Urteilsgründe fehlen Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des gehandelten bzw. im Besitz des Angeklagten aufgefundenen\nMarihuanas. Ohne diese Angabe vermag das Revisionsgericht nicht zu prüfen,\ninwieweit die Einzelstrafen rechtsfehlerfrei bemessen sind, da die Wirkstoffmenge einen wesentlichen Umstand für die Beurteilung der Schwere der Tat\nund die Bestimmung des Schuldumfangs darstellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom\n\n22. Oktober 2002 – 4 StR 345/02 – und vom 27. April 2004 – 3 StR 116/04, StV\n2004, 602).\n\n3 In den Fällen 12 und 13 der Urteilsgründe rügt die Revision zu Recht,\ndass das Landgericht den Umstand, dass das Amphetamin und das Kokain\nsichergestellt worden sind, nicht strafmildernd berücksichtigt hat. Zwar braucht\nder Tatrichter im Urteil nur diejenigen Umstände anzuführen, die für die Bemessung der Strafe bestimmend gewesen sind (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Es stellt\naber grundsätzlich einen gewichtigen und deshalb erörterungsbedürftigen\nStrafmilderungsgrund dar, wenn die Betäubungsmittel sichergestellt werden\nund es deshalb nicht zu einer Gefährdung von Drogenkonsumenten kommen\nkann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. März 2006 – 4 StR 42/06, NStZ-RR 2006,\n220, und vom 7. Februar 2012 – 4 StR 653/11, NStZ-RR 2012, 153). Im Fall 12\nder Urteilsgründe kommt hinzu, dass der Drogenversand den Ermittlungsbehörden aus der Telefonüberwachung bekannt war.\n\n4 Der Senat kann nicht ausschließen, dass die an sich nicht unangemessenen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe auf diesen Rechtsfehlern beruhen.\n\nMutzbauer Roggenbuck Franke\n\nQuentin Reiter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-10-24/4-str-377-12","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-10-24/4-str-377-12","retrieved":"2026-10-24 07:55:03.060385+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-10-24/4-str-377-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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