{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2012-10-23","aktenzeichen":"4 StR 292/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 292/12\n\nvom\n23. Oktober 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u. a.\nhier: Ablehnungsanträge wegen Besorgnis der Befangenheit\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2012 beschlossen:\n\nDie Befangenheitsanträge der Angeklagten vom 18. und\n22. September 2012 gegen die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer, Cierniak, Dr. Franke, Prof. Dr. Schmitt\nund Dr. Quentin werden als unzulässig verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht Wuppertal hat die Angeklagten mit Urteil vom 3. April\n2012 wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Nötigung und weiteren Straftaten zu Freiheits- bzw. Geldstrafen verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt, ferner ein\nKraftfahrzeug eingezogen und Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB angeordnet.\n\nI.\n\n2 Gegen dieses Urteil haben alle drei Angeklagten Revision eingelegt.\nSie rügen die Verletzung materiellen Rechts. Der Angeklagte M. C.\nhat sein Rechtsmittel wirksam auf den Strafausspruch beschränkt. Ferner rügen\ndie Angeklagten die Besetzung der zur Entscheidung über ihre Rechtsmittel\nberufenen Spruchgruppe des Senats. Nach dem Geschäftsverteilungsplan\ndes 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs ist zu dieser Entscheidung dessen Spruchgruppe 2 berufen, der neben Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Mutzbauer als stellvertretendem Vorsitzenden die Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Dr. Franke, Dr. Quentin und Reiter angehören.\n\n3 Mit im Wesentlichen gleichlautenden, am 18. bzw. am 22. September\n2012 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsätzen ihrer Verteidiger\nhaben alle Angeklagten die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer,\nCierniak, Dr. Franke, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Quentin wegen Besorgnis der\nBefangenheit abgelehnt. Zur Begründung ihrer Ablehnungsgesuche haben sie\nim Wesentlichen Folgendes ausgeführt:\n\n4 Kein Vorsitzender eines (Straf-)Senats des Bundesgerichtshofs könne\nseine mit dieser Stellung im Senat verbundenen Aufgaben in einer Art. 101\nAbs. 1 Satz 2 GG genügenden Weise wahrnehmen, wenn ihm gleichzeitig der\nVorsitz in zwei Senaten übertragen werde. Daher verletze der Beschluss des\nPräsidiums des Bundesgerichtshofs vom 15. Dezember 2011, durch den dem\nVorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand mit Wirkung zum 30. Juni 2012 der Vorsitz im 2. und im\n4. Strafsenat übertragen wurde, die Gewährleistung des gesetzlichen Richters\nim Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Indem die abgelehnten Richter an der\nwegen dieses Präsidiumsbeschlusses erforderlich gewordenen Änderung der\ninternen Geschäftsverteilung des 4. Strafsenats mitwirkten, hätten sie sich an\nder Verschleierung eines gesetzeswidrigen Zustandes beteiligt. Sie hätten darüber hinweggetäuscht, dass Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ernemann wegen seiner \"Doppelfunktion\" entgegen dem Wortlaut des Präsidiumsbeschlusses entweder in einer Vielzahl von Fällen an den Beratungen\nund Verhandlungen des 4. Strafsenats nicht würde teilnehmen oder die Vorsitzendenfunktion im 2. Strafsenat nur zum Schein würde ausüben können. Die\nMitwirkung an einem solchen Vorgang rechtfertige die Besorgnis der Angeklag-\n\nten, die abgelehnten Richter würden bei der Entscheidung über ihre Revisionen\nebenfalls gegen Gesetz und Recht verstoßen. Ferner ergebe sich die Besorgnis\nder Befangenheit gegenüber den abgelehnten Richtern aus der Begründung\ndreier Beschlüsse des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2012,\ndurch die unter Mitwirkung der abgelehnten Richter Befangenheitsgesuche gegen Mitglieder des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs zurückgewiesen\nworden seien.\n\nII.\n\n5 1. Der Ablehnungsantrag gegen Richter am Bundesgerichtshof Prof.\nDr. Schmitt ist unzulässig.\n\n6 Die von den Antragstellern besorgte Befangenheit der abgelehnten Richter, also auch die des Richters am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt, bezieht\nsich, wie sich aus den Antragsbegründungen ergibt, auf die anstehende Sachentscheidung des Bundesgerichtshofs, also auf die \"Entscheidungsfindung\"\nüber die Revisionen der Angeklagten. An dieser Entscheidung wird Richter am\nBundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt indes nicht mitwirken. Das Präsidium des\nBundesgerichtshofs hat Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt durch\nBeschluss vom 11. September 2012 mit Wirkung vom 15. September 2012 mit\nseiner vollen Arbeitskraft wieder dem 2. Strafsenat zugewiesen; eine der in diesem Beschluss genannten Ausnahmen ist im Hinblick auf das vorliegende Verfahren nicht gegeben. Soweit die Ablehnungsgesuche Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt betreffen, gehen sie also ins Leere (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 1994 – 3 ARs 41/93, BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 6; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 24 Rn. 2 mwN).\n\n7 2. Aber auch die Ablehnungsgesuche gegen die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer, Cierniak, Dr. Franke und Dr. Quentin sind unzulässig.\nDie gegen diese Richter vorgebrachten Ablehnungsgründe sind zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet im Sinne von § 26a\nAbs. 1 Nr. 2 StPO analog.\n\n8 a) Im Hinblick auf den Präsidiumsbeschluss des Bundesgerichtshofs vom\n15. Dezember 2011 hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom\n23. Mai 2012 (2 BvR 610/12 und 625/12, NJW 2012, 2334) entschieden, dass\nder im Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs seit dem 1. Januar\n2012 dem Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann zugewiesene Vorsitz des 2. und des 4. Strafsenats weder gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2\nnoch gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstößt. Gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 93c Abs. 1\nSatz 2 BVerfGG binden Tenor und tragende Gründe dieser Entscheidung über\ndie von der Rechtskraft Betroffenen hinaus alle staatlichen Hoheitsträger in vergleichbar gelagerten Parallelfällen (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, Beschluss vom\n10. Juni 1975 – 2 BvR 1018/74, BVerfGE 40, 88, 93 f.; Hopfauf in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 12. Aufl., Art. 94 Rn. 53 u. 56, jeweils mwN).\nSoweit die Antragsteller ihre Gesuche auf die Mitwirkung der abgelehnten Richter an der Umsetzung dieses Präsidiumsbeschlusses stützen, ist ihr Vortrag\neiner sachlichen Prüfung durch den Senat entzogen und zur Begründung eines\nAblehnungsgesuchs völlig ungeeignet, zumal Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann bereits vor dem Eingang des Revisionsverfahrens\nbeim Bundesgerichtshof in den Ruhestand getreten ist, die seine Mitwirkung\nbetreffenden Änderungen der Geschäftsverteilung deshalb für das vorliegende\nVerfahren ohne Bedeutung sind.\n\n9 b) Völlig ungeeignet zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit\nsind die Ausführungen der Antragsteller aber auch insoweit, als sie sich auf die\nBegründung der Beschlüsse des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom\n9. Mai 2012 beziehen, an denen die abgelehnten Richter mitgewirkt haben. Ein\nsachlicher Zusammenhang zwischen dem dortigen Verfahrensgegenstand und\nder vorliegenden Revisionsstrafsache, in der über die Rechtsmittel anderer Angeklagter auf der Grundlage eines anderen prozessualen Tatgeschehens zu\nentscheiden ist, ist weder dargetan noch ersichtlich.\n\nMutzbauer Cierniak Franke\n\nQuentin Reiter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-10-23/4-str-292-12","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-10-23/4-str-292-12","retrieved":"2026-10-24 07:55:02.937712+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-10-23/4-str-292-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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