{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2012-09-27","aktenzeichen":"4 StR 253/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 253/12\n\nvom\n27. September 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u. a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. September 2012\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. Februar 2012 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, soweit eine Anordnung der\nUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt\nunterblieben ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweifachen versuchten\nDiebstahls, wegen Diebstahls, wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls sowie\nwegen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts\nrügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit das Landgericht eine Anordnung nach\n\n§ 64 StGB nicht getroffen hat; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 30. Juli 2012\nausgeführt:\n\n„Zu Recht rügt der Beschwerdeführer, dass sich das Landgericht bei der\nBeurteilung, ob bei dem Angeklagten ein ‚Hang‛ im Sinne des § 64 StGB\nvorliegt, zu sehr auf den behaupteten Konsum von Heroin – den das Gericht als zumindest weit überhöht bewertet – fokussiert und dabei den\nauch von der Kammer nicht in Frage gestellten Missbrauch von Kokain\naus den Augen verloren hat.\n\na) Die Kammer stellt ausdrücklich fest – und hat insoweit keine Bedenken, den Angaben des Angeklagten zu folgen – , dass der Angeklagte\n‚beinahe täglich‛ Kokain konsumierte (UA S. 5), ‚langjährig‛ Marihuana\nund Kokain zu sich nahm (UA S. 17), auch während der Tatzeiten\n‚Kokain konsumierte‛ (UA S. 17) und er ‚die wirtschaftlichen Vorteile\naus den Straftaten … zum Ankauf von Betäubungsmitteln einzusetzen‛\ngedachte (UA S. 11).\n\nb) Die Annahme eines ‚Hangs‛ im Sinne von § 64 StGB verlangt eine\nchronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit oder zumindest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende\noder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder\nRauschmittel zu sich zu nehmen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom\n20. Dezember 2011, 3 StR 421/11 mwN). Dem Umstand, dass durch\nden Rauschgiftgebrauch bereits die Gesundheit, sowie Arbeits- und\nLeistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sind – worauf die Kammer\nin ihrem Urteil abstellt (UA S. 34) – kommt für das Vorliegen eines\nHangs zwar eine wichtige indizielle Bedeutung zu, das Fehlen dieser\nBeeinträchtigungen schließt indes nicht notwendigerweise die Bejahung eines Hangs aus (Senat, Beschluss vom 1. April 2008,\n4 StR 56/08 = NStZ-RR 2008, 198). Ausreichend ist es bereits, wenn\nder Betroffene aufgrund seiner Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint, was insbesondere bei sogenannter Beschaffungskriminalität zu bejahen ist (BGH, Beschluss vom 27. März 2008,\n3 StR 38/08).\n\nc) Hieran gemessen drängt sich die Annahme auf, dass bei dem Angeklagten ein Hang zum übermäßigen Konsum von Kokain vorhanden\nist.\n\nd) Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte nicht gefährlich im Sinne\ndes § 64 StGB ist, sind – gerade im Hinblick auf die Feststellung, dass\ndie Taten der Finanzierung des Betäubungsmittelkonsums dienten –\nnicht ersichtlich. …“\n\n3 Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung geringere Einzelstrafen oder eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.\n\nMutzbauer Roggenbuck Cierniak\n\nBender Reiter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-27/4-str-253-12","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-27/4-str-253-12","retrieved":"2026-10-24 07:55:02.722289+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-09-27/4-str-253-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2012-09-27","dockets":["4 StR 253/12"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 27.09.2012 – 4 StR 253/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-27/4-str-253-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. Februar 2012 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, soweit eine Anordnung der\nUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt\nunterblieben ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/64","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"64","label":"§ 64 StGB","mentions":4},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:55:02.722289+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}