{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2012-09-26_4_StR_364_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2012-09-26","aktenzeichen":"4 StR 364/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 364/12\n\nvom\n26. September 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. September 2012\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22. März 2012 werden verworfen, hinsichtlich der Angeklagten S. mit der Maßgabe, dass die Angeklagte im Fall II. 63 der Urteilsgründe zu einer (Einzel-)Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt ist.\n\nDie Angeklagte S. hat die Kosten ihres Rechtsmittels und\ndie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; bei dem Angeklagten V. wird\ndavon abgesehen, ihm die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagte S. wegen besonders schwerer\nräuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei\nrechtlich zusammentreffenden Fällen, wegen schweren Raubes in zwei Fällen,\ndavon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen\nschwerer räuberischer Erpressung in 24 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Raub sowie in sieben Fällen im Versuch handelnd, dabei in\n\neinem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls,\nwegen vorsätzlicher Brandstiftung in 35 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit\nmit fahrlässiger Inbrandsetzung eines Gebäudes und in elf Fällen im Versuch\nhandelnd, davon wiederum in fünf Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung,\nhiervon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Gesundheitsgefährdung\ndurch Brandstiftung sowie wegen Sachbeschädigung in drei Fällen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt. Den Angeklagten V. hat\nes wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen,\nwegen schweren Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung, wegen schwerer räuberischer Erpressung in\n17 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Raub sowie in vier\nFällen im Versuch handelnd, wegen vorsätzlicher Brandstiftung in 21 Fällen,\ndavon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Inbrandsetzung eines Gebäudes und in sechs Fällen im Versuch handelnd, davon wiederum in vier Fällen in\nTateinheit mit Sachbeschädigung, und hiervon in einem Fall in Tateinheit mit\nfahrlässiger Gesundheitsgefährdung durch Brandstiftung sowie wegen Sachbeschädigung in drei Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von acht Jahren und\nacht Monaten verurteilt.\n\n2 1. Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie jeweils die Verletzung\nmateriellen Rechts rügen, sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\nDie Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat Rechtsfehler zu ihrem Nachteil\nnicht ergeben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinen Antragsschriften vom 30. August 2012 Bezug genommen.\n\n3 2. a) Soweit das Landgericht hinsichtlich der Verurteilung der Angeklagten S. im Fall II. 63 der Urteilsgründe zwei Einzelfreiheitsstrafen von drei\nJahren sechs Monaten (UA 116) bzw. vier Jahren (UA 118) verhängt hat,\nberuht dies auf einem offensichtlichen Versehen. Der Senat hat das angefochtene Urteil aus Gründen der Klarstellung dahin ergänzt, dass die Angeklagte in\ndiesem Fall zu einer Einzelstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt ist.\nDadurch ist sie schon angesichts der Summe der Einzelstrafen unter keinem\nGesichtspunkt beschwert.\n\n4 b) Der Anregung des Generalbundesanwalts, den Tenor des angefochtenen Urteils hinsichtlich des Angeklagten V. dahin zu berichtigen, dass er\nstatt wegen vorsätzlicher Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung in\nvier Fällen lediglich in drei Fällen verurteilt ist, ist der Senat nicht gefolgt. Zwar\nhat das Landgericht in den schriftlichen Urteilsgründen selbst zum Ausdruck\ngebracht, dass es bei Urteilsverkündung in einem Fall das Fehlen der erforderlichen Verfahrensvoraussetzung im Sinne des § 303c StGB übersehen hat. Der\nGeneralbundesanwalt hat indes in seiner Zuschrift an den Senat rein vorsorglich das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung auch hinsichtlich\nder Sachbeschädigungen bejaht und damit – wie auch noch im Revisionsverfahren zulässig (BGH, Urteil vom 1. Juli 1954 – 3 StR 869/53, BGHSt 6, 282,\n\n285; BGH, Urteil vom 15. September 1987 – 5 StR 127/87, BGHR StGB § 303c\nÖffentliches Interesse 1) – das Prozesshindernis beseitigt.\n\nMutzbauer Roggenbuck Franke\n\nQuentin Reiter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-26/4-str-364-12","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 303c","ref_norm":"303c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-26/4-str-364-12","retrieved":"2026-10-24 07:55:02.684624+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-09-26/4-str-364-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2012-09-26","dockets":["4 StR 364/12"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2012-09-26_4_StR_364_12_NA_NA_0","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 26.09.2012 – 4 StR 364/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-26/4-str-364-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22. März 2012 werden verworfen, hinsichtlich der Angeklagten S. mit der Maßgabe, dass die Angeklagte im Fall II. 63 der Urteilsgründe zu einer (Einzel-)Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt ist.\n\nDie Angeklagte S. hat die Kosten ihres Rechtsmittels und\ndie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; bei dem Angeklagten V. wird\ndavon abgesehen, ihm die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"JGG/74","law":"JGG","abbreviation":"JGG","ref":"74","label":"§ 74 JGG","mentions":1},{"id":"StGB/303c","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"303c","label":"§ 303c StGB","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:55:02.684624+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}