{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2012-09-12_4_StR_294_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2012-09-12","aktenzeichen":"4 StR 294/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 294/12\n\nvom\n12. September 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. September 2012 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des\nLandgerichts Bochum vom 28. Februar 2012, soweit es ihn\nbetrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Unterbringung dieses Angeklagten\nin einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls, wegen Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen Hehlerei unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus zwei Urteilen des Amtsgerichts Recklinghausen und\nAuflösung der dort verhängten Gesamtfreiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet\nsich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten\nRevision.\n\n2 Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat\nzum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Rechtsmittel hat jedoch insoweit Erfolg, als eine Entscheidung des Landgerichts zur Frage der Unterbringung des\nAngeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB unterblieben ist.\n\n3 1. Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte seit Sommer\n2008 regelmäßig Kokain. Das als unangenehm empfundene Nachlassen der\nWirkung des Kokains kompensierte er durch den Konsum von Cannabis und\nAlkohol. Seit Mitte 2009 kam es zu Drogenexzessen, bei denen der Angeklagte\nnicht mehr essen konnte und an Gewicht verlor. Um wieder ruhiger zu werden\nund schlafen zu können, nahm er zudem Benzodiazepine ein. Ab Oktober 2009\nkonsumierte er täglich Kokain. Durch die kontinuierliche Einwirkung des\nRauschmittels erlitt er einen Durchbruch der Nasenscheidewand. Zur Finanzierung seines Drogenkonsums entwickelte er verschiedene Strategien zur Geldbeschaffung. So verkaufte er sein Auto, lieh sich Geld, entwendete seiner Ehefrau Goldschmuck sowie Geld und beging Eigentums- und Vermögensdelikte\n(UA S. 4/5). Im Rahmen der Strafzumessung hat das sachverständig beratene\nLandgericht festgestellt, dass bei dem Angeklagten eine \"manifeste Abhängigkeit von Kokain\" vorliegt, \"die derzeit noch nicht überwunden ist\" (UA S. 21). Es\nbesteht ein affektiver Drang zu wiederholtem bis hin zu täglichem Konsum unter\nDosis- und Frequenzsteigerung. Der Angeklagte ist abstinenzunfähig und leidet\nunter psychischen Entzugssymptomen. Er hat die abgeurteilten Taten jedenfalls\nauch auf Grund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen, da er seinen\nKokainbedarf durch die Taterlöse finanzieren wollte (UA S. 22).\n\n4 2. Vor diesem Hintergrund hätte sich das Landgericht zu der Prüfung gedrängt sehen müssen, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-\n\nhungsanstalt gemäß § 64 StGB anzuordnen ist. Denn die getroffenen Feststellungen legen nahe, dass der Angeklagte einen Hang zum übermäßigen Betäubungsmittelkonsum hat, die abgeurteilten Taten jedenfalls auch auf seinen\nHang zurückgehen und die Gefahr besteht, dass er infolge des Hanges weitere\nerhebliche rechtswidrige Taten begeht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2012\n- 4 StR 173/12 und vom 21. August 2012 - 4 StR 311/12). Anhaltspunkte dafür,\ndass keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Angeklagten, der sich\nbislang noch keiner Drogentherapie unterzogen hat, von seinem Hang zu heilen\noder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu\nbewahren (BVerfG, Beschluss vom 16. März 1994 - BvL 3/90 u.a., NStZ 1994,\n578), sind nicht ersichtlich.\n\n5 Die Frage der Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf deshalb unter Hinzuziehung eines Sachverständigen\n(§ 246a Satz 2 StPO) der erneuten Prüfung und Entscheidung. Der neue\nTatrichter wird gegebenenfalls § 67 Abs. 2 StGB zu beachten haben.\n\n6 3. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 9). Der Beschwerdeführer hat\ndie Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom\nRechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992\n- 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362 f.).\n\n7 4. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung\nder Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mildere Einzelstrafen oder eine\ngeringere Gesamtstrafe verhängt hätte. Der Strafausspruch kann deshalb bestehen bleiben.\n\nMutzbauer Cierniak Franke\n\nQuentin Reiter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-12/4-str-294-12","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-12/4-str-294-12","retrieved":"2026-10-24 07:55:02.617116+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-09-12/4-str-294-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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