{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2012-08-22_4_StR_308_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2012-08-22","aktenzeichen":"4 StR 308/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 308/12\n\nvom\n22. August 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen räuberischen Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. August 2012 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 29. März 2012 mit Ausnahme der\nFeststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen,\nWohnungseinbruchsdiebstahls, räuberischen Diebstahls, gefährlicher Körperverletzung, versuchten Diebstahls und versuchter Körperverletzung zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in\neinem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er allgemein die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus\nder Beschlussformel ersichtlichen Erfolg.\n\nI.\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts zu den Anlasstaten entwendete der unter umfassender Betreuung stehende Angeklagte in einem Fall\nden Inhalt zweier Briefkästen, die er zuvor aufgehebelt hatte. In einem weiteren\nFall nahm er in einer Wohnung, in die er durch das offen stehende Schlafzimmerfenster eingestiegen war, zwei Geldbörsen mit Inhalt an sich, um diese für\nsich zu behalten. In zwei Fällen entwendete er jeweils ein Navigationsgerät aus\neinem geparkten Pkw bzw. einem unverschlossen abgestellten Lkw. In einem\nweiteren Fall setzte er sich mit Gewalt gegenüber einem Kaufhausdetektiv zur\nWehr, der beobachtet hatte, wie der Angeklagte einen Pullover unter seiner\nKleidung anzog, um diesen ohne Bezahlung mitzunehmen. Ferner brachte er\ndem Bewohner eines Grundstücks, auf dem er sich widerrechtlich aufhielt,\ndurch zwei plötzliche Messerstiche stark blutende Stichverletzungen bei. Im\nFall III. 6 der Urteilsgründe verschaffte sich der Angeklagte auf der Suche nach\nstehlenswerten Gegenständen durch eine nicht verschlossene Tür Zutritt zu\neinem Wohnhaus und setzte sich mit Schlägen und Tritten gegen seine Festnahme zur Wehr, nachdem er vom Hauseigentümer überrascht worden war.\n\n3 2. Die Entscheidung zur Frage der Schuldfähigkeit und zur Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus beruht auf folgenden Feststellungen und Erwägungen der insoweit sachverständig beratenen\nStrafkammer:\n\n4 Der Angeklagte leidet unter einer Intelligenzminderung mit deutlich verlangsamtem, inhaltsarmem und teilweise sprunghaftem Denken von geringer\nlogischer Konsistenz. Seine Fähigkeiten zur Selbstreflexion, Selbstkritik, Realitätsprüfung und Abstraktionsfähigkeit sind deutlich eingeschränkt. Bei Bege-\n\nhung der festgestellten Taten war bei gegebener und erhalten gebliebener Einsichtsfähigkeit infolge seiner Intelligenzminderung seine Steuerungsfähigkeit im\nSinne von § 21 StGB erheblich vermindert. Eine Psychose oder eine hirnorganische Erkrankung sowie eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung lagen indes\nnicht vor. Nach Auffassung des Landgerichts besteht bei dem Angeklagten aufgrund seines nicht besserungsfähigen oder heilbaren psychischen Zustandes\nein erhebliches Rückfallrisiko für einschlägige Taten. Mit hoher Wahrscheinlichkeit seien ohne langfristig strukturierte Behandlung weitere erhebliche Straftaten zu erwarten, so dass der Angeklagte für die Allgemeinheit gefährlich sei;\ndies gelte umso mehr, als er die hier abgeurteilten Taten binnen kurzer Zeit begangen habe. Die zu erwartenden Taten seien dabei als Folgewirkung des psychischen Zustandes des Angeklagten, einer Intelligenzminderung mit einhergehenden Verhaltensauffälligkeiten, anzusehen. Eine Aussetzung der Vollstreckung der Anordnung zur Bewährung im Sinne von § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB\nkomme nicht in Betracht.\n\nII.\n\n5 Die Ausführungen des Landgerichts zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit als Grundlage für die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten\nin einem psychiatrischen Krankenhaus halten rechtlicher Nachprüfung nicht\nstand.\n\n6 1. Die Maßregelanordnung nach § 63 StGB setzt unter anderem die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekts\nvoraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im\nSinne des § 21 StGB sicher begründet (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom\n6. März 1986 – 4 StR 40/86, BGHSt 34, 22, 26; Senatsbeschluss vom\n\n6. Februar 1997 – 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385). Dabei erfolgt die richterliche\nEntscheidung, ob die Fähigkeit eines Täters, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert war, in einem\naus mehreren Schritten bestehenden Verfahren (vgl. im Einzelnen Boetticher/\nNedopil/Bosinski/Saß, NStZ 2005, 57). Zuerst ist die Feststellung erforderlich,\ndass beim Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des\nTäters zu untersuchen. Durch die festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss die psychische Funktionsfähigkeit des Täters bei der Tatbegehung beeinträchtigt worden sein. Dabei hat der Tatrichter bei der Entscheidung über die Bejahung eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB und bei\nder Annahme eingeschränkter Schuldfähigkeit nicht nur die Darlegungen des\nmedizinischen Sachverständigen eigenständig zu überprüfen; er ist auch verpflichtet, seine Entscheidung in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren\nWeise zu begründen (BGH, Beschluss vom 7. März 2006 – 3 StR 52/06,\nNStZ-RR 2007, 74). Das abschließende Urteil über die Erheblichkeit der Verminderung von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ist als Rechtsfrage ausschließlich Sache des Richters (BGH, Urteil vom 17. April 2012 – 1 StR 15/12\nmwN).\n\n7 2. Diesen Anforderungen genügen die Urteilsgründe hier nicht.\n\n8 a) Den Urteilsausführungen ist schon nicht zu entnehmen, welches der\npsychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB das Landgericht in\nder Person des Angeklagten als gegeben ansieht. Die Strafkammer beschränkt\n\nsich im Urteil darauf mitzuteilen, der Angeklagte sei bei gegebener und erhalten\ngebliebener Einsichtsfähigkeit infolge seiner Intelligenzminderung in seiner\nSteuerungsfähigkeit erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB; eine Psychose, eine hirnorganische Erkrankung oder eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung hätten bei Begehung der Taten nicht vorgelegen.\n\n9 b) Da sich das Landgericht auf die Mitteilung des Ergebnisses der Begutachtung des Angeklagten durch den psychiatrischen Sachverständigen beschränkt, ist das als gegeben erachtete Eingangsmerkmal auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen. Zwar kann die hier vom\nLandgericht angenommene Intelligenzminderung des Angeklagten grundsätzlich die Annahme von Schwachsinn im Sinne des § 20 StGB rechtfertigen, die\nbloße Minderung der geistigen Leistungsfähigkeit begründet sie aber nicht (vgl.\nBGH, Urteil vom 31. August 1994 – 2 StR 366/94, BGHR StGB § 63 Zustand\n17). Die Urteilsgründe verhalten sich jedoch nicht genauer zum Grad der beim\nAngeklagten vorhandenen Intelligenzminderung, die einerseits als leicht bis mittelgradig (UA 4), an anderer Stelle als erheblich (UA 19) bezeichnet wird. Schon\nim Hinblick auf die denkbare Schwankungsbreite dieser Behinderung (vgl. etwa\nBGH, Beschluss vom 20. Juli 2010 – 5 StR 240/10 für die Diagnose \"Schwachsinn\") sind die Urteilsausführungen daher wenig aussagekräftig und für die revisionsgerichtliche Überprüfung unzureichend, zumal nicht mitgeteilt wird, ob und\ngegebenenfalls welche psychologischen Testverfahren der Beurteilung zu\nGrunde liegen. Ferner bleibt offen, in welchem Zusammenhang die Intelligenzminderung mit den beim Angeklagten ebenfalls diagnostizierten Verhaltensauffälligkeiten steht.\n\n10 c) Es kommt hinzu, dass die Ausführungen zu einer möglichen hirnorganischen Schädigung als Ursache der Intelligenzminderung in sich widersprüch-\n\nlich sind. Zum einen nimmt die Strafkammer an, ursächlich für die leichte bis\nmittelgradige Intelligenzminderung des Angeklagten sei \"mutmaßlich\" ein geburtsbedingter frühkindlicher Hirnschaden (UA 4), an anderer Stelle - ebenfalls\nim Zusammenhang mit der beim Angeklagten vorliegenden Intelligenzminderung - wird das Vorliegen einer hirnorganischen Erkrankung verneint (UA 12).\n\n11 3. Danach ist weder sicher feststellbar, von welcher Alternative des § 21\nStGB das Landgericht ausgegangen ist, noch, ob nicht § 20 StGB anwendbar\nist. Sowohl der Schuldspruch als auch die Anordnung nach § 63 StGB können\ndaher mangels eindeutiger Feststellungen keinen Bestand haben. Die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten als Grundlage für die Anordnung der\nMaßregel bedarf insgesamt neuer Prüfung durch den Tatrichter. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind von dem Rechtsfehler indes nicht betroffen und können bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich.\n\nMutzbauer Roggenbuck Franke\n\nQuentin Reiter","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-08-22/4-str-308-12","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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